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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.09.1998, Az.: 4 StR 434/98

Anspruch auf Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft; Vollständige Verbüßung einer Strafe durch erlittene Untersuchungshaft; Grob fahrlässige Verursachung von Untersuchungshaft durch eigene Tatbeiträge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.09.1998
Aktenzeichen
4 StR 434/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 17052
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Trier - 05.05.1998

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zum Diebstahl u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
der Beschwerdeführerin
am 1. September 1998
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen den Ausspruch über die Versagung der Entschädigungspflicht für die erlittene Untersuchungshaft im Urteil des Landgerichts Trier vom 5. Mai 1998 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Diebstahl und Begünstigung unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gleichzeitig hat es ausgesprochen, daß eine Entschädigung der Angeklagten für die vom 23. März 1997 bis zum 4. Mai 1998 erlittene Untersuchungshaft unterbleibt (§ 5 Abs. 2 StrEG). Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision der Angeklagten hat der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe verworfen, daß die gewährte Strafaussetzung zur Bewährung wegen der vollständigen Verbüßung der Strafe durch die erlittene Untersuchungshaft entfällt. Die gegen den Ausspruch über die Versagung der Entschädigungspflicht gerichtete sofortige Beschwerde der Angeklagten hat im Ergebnis keinen Erfolg.

2

Zwar begegnet die Auffassung des Landgerichts rechtlichen Bedenken, soweit es ein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 5 Abs. 2 StrEG (auch) in dem Verteidigungsverhalten der Beschwerdeführerin im Prozeß (Beantragung der Vernehmung eines Auslandszeugen) begründet sieht. Das Landgericht hat aber in erster Linie zutreffend darauf abgestellt, daß die Angeklagte die Untersuchungshaft durch ihre Tatbeiträge grob fahrlässig verursacht hat. Bei der Beurteilung, ob der Entschädigungsanspruch nach § 5 Abs. 2 StrEG ausgeschlossen ist, ist nicht auf das Ergebnis der Hauptverhandlung, sondern darauf abzustellen, wie sich der Sachverhalt in dem Zeitpunkt dargestellt hat, in dem die Maßnahme angeordnet oder aufrechterhalten wurde (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 5 StrEG Rdn. 10 m.w.N.). Nachdem die Angeklagte bei der Überführung eines der von ihrem Ehemann, dem Mitangeklagten C. K., entwendeten Kraftfahrzeuges nach Polen mitgewirkt hatte (Fall II 3), bei dem Diebstahl eines weiteren Pkw beteiligt war (Fall II 6) und zudem im Hinblick auf die weiteren angeklagten Diebstahlsfälle eine bandenmäßige Begehung im Sinne des § 244 a StGB in Betracht kam, ist die Aufrechterhaltung des Haftbefehls durch das Landgericht - aus der damaligen Sicht - nicht zu beanstanden. Einen - wie die Beschwerdeführerin meint - "groben Bearbeitungsfehler der Strafverfolgungsbehörden", der zu einer Unterbrechung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem Tatverhalten der Angeklagten und der fortdauernden Freiheitsentziehung geführt hat (vgl. hierzu BGHR StrEG § 5 Abs. 2 Satz 1 Ursächlichkeit 2), vermag der Senat nicht zu erkennen.

3

Da der Ausschlußgrund des § 5 Abs. 2 StrEG vorliegt, ist auch für eine Billigkeitsentscheidung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG kein Raum (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1989, 232; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 4 StrEG Rdn. 5).

Meyer-Goßner
Maatz
Kuckein
Athing
Ernemann