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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.09.1998, Az.: 4 StR 407/98

Voraussetzungen zur Berichtigung des Schuldspruchs; Voraussetzungen zur Unterbringung in eine Entziehungsanstalt; Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Finanzierung der Eigensucht; Auswirkungen der Aufhebung eines Urteils auf den Mitangeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.09.1998
Aktenzeichen
4 StR 407/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 17998
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 29.01.1998

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 1. September 1998
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. Januar 1998,

    1. a)

      in den Schuldsprüchen dahin berichtigt, daß der Angeklagte T. und der Mitangeklagte W. des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln und mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 32 Fällen schuldig sind,

    2. b)

      mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten T. in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen "wegen unerlaubten Erwerbs und Handeltreibens von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in 32 Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es sichergestelltes Rauschgift eingezogen.

2

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zu einer Berichtigung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, soweit die Strafkammer in den Fällen der Verurteilung des Beschwerdeführers davon abgesehen hat, gemäß § 64 StGB dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

1.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Jedoch bedarf der Schuldspruch der Berichtigung, um die vom Landgericht - mit Blick auf den Eigenkonsumanteil - zutreffend angenommene tateinheitliche Begehungsweise in der Urteilsformel eindeutig zum Ausdruck zu bringen (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 260 Rdn. 26). Den Angeklagten beschwert es nicht, daß die Strafkammer ihn wegen der 22 Einkaufsfahrten, die er in der Zeit von Mitte Juni 1997 bis zum 3. September 1997 durchgeführt hat, nicht jeweils wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat.

4

2.

Zum Rechtsfolgenausspruch hat die Revision nur insoweit Erfolg, als das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte T. gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Die Erörterung dieser Frage drängte sich hier auf:

5

Nach den Urteilsfeststellungen begann der Angeklagte bereits während der Schulzeit Drogen zu konsumieren; eine Lehre mußte er abbrechen, nachdem er wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln aufgefallen war. In den Jahren 1990 und 1991 wurden gegen ihn wegen verschiedener Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz Jugendstrafen verhängt und zum Teil auch vollstreckt. Eine stationäre Therapie, um die sich der Angeklagte aus der Haft heraus bemüht hatte, zeigte keinen dauerhaften Erfolg. Das Landgericht bezeichnet ihn als "hochgradig heroinsüchtig"; es konnte nicht ausschließen, daß er im Tatzeitraum in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war. Die verfahrensgegenständlichen Straftaten verübte er "ausschließlich zu dem Zweck, um (seinen) Heroinbedarf auf diese Weise finanzieren zu können".

6

Angesichts dieser Feststellungen lag die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB nahe. Daß beim Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff. = NStZ 1994, 578), ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Das Landgericht hätte daher darlegen müssen, warum es gleichwohl von der Unterbringung abgesehen hat (vgl. BGHSt 37, 5, 7;  38, 362, 363;  BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 6).

7

Die Tatsache, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht einer etwaigen Nachholung der Unterbringung nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht vom Rechtsmittelangriff nicht ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362).

8

Der Strafausspruch wird von der Teilaufhebung nicht berührt. Angesichts der Strafzumessungserwägungen des Landgerichts kann der Senat ausschließen, daß sich die Anordnung der Unterbringung auf die Bemessung der Strafen ausgewirkt hätte.

9

Eine Erstreckung der Aufhebung gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten Raymond W. kommt nicht in Betracht, da die Entscheidung nach § 64 StGB bei jedem Angeklagten auf individuellen Erwägungen beruht (BGHR StPO § 357 Erstrekkung 4; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 357 Rdn. 15).

10

Für die weitere Behandlung der Sache weist der Senat darauf hin, daß die Staatsanwaltschaft beiden Angeklagten 16 Einfuhrfahrten in der Zeit nach Ende Juli bis Ende August 1997 (abgesehen von der gesondert angeklagten Tat vom 30. August 1997) zur Last gelegt hatte (Anklageschrift vom 21. November 1997, Seite 5), das Landgericht insoweit jedoch nur zehn Fälle abgeurteilt hat. Weder die vorläufige Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO noch der Teilfreispruch des Angeklagten T. beziehen sich auf die verbleibenden sechs Fahrten. Der Senat ist an einer Entscheidung über die nach wie vor beim Landgericht rechtshängigen Fälle gehindert (vgl. BGH NJW 1993, 3338; Meyer-Goßner JR 1985, 452, 453 f.).

Meyer-Goßner
Maatz
Kuckein
Athing
Ernemann