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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.08.1998, Az.: 4 StR 330/98

Ermächtigung eines Pflichtverteidigers zur Rücknahme einer Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.08.1998
Aktenzeichen
4 StR 330/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 18142
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgericht Detmold - 01.09.1997

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung

In der Strafsache hat
der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 27. August 1998 gemäß §§ 45, 46, 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 1. September 1997 zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.

  2. 2.

    Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

    Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten am 1. September 1997 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die gegen dieses Urteil von dem Pflichtverteidiger form- und fristgerecht eingelegte Revision hat dieser mit Schriftsatz vom 13. Oktober 1997 wieder zurückgenommen.

2

Am 30. April 1998 hat der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle "Einsetzung in den vorigen Stand" beantragt mit der Begründung, er sei nicht "gemäß § 35 a StPO belehrt" worden. Gleichzeitig hat er gegen das Urteil des Landgerichts Detmold "Berufung" eingelegt.

3

Das erneute Rechtsmittel und der Wiedereinsetzungsantrag sind unzulässig.

4

Eine Anfrage des Senats bei dem Pflichtverteidiger hat ergeben, daß dieser zur Rücknahme der Revision gemäß § 302 Abs. 2 StPO ausdrücklich ermächtigt war. Die demnach wirksame Rücknahmeerklärung hat zum Verlust des Rechtsmittels geführt. Eine erneute Einlegung des (fälschlich als Berufung bezeichneten) Rechtsmittels und ein entsprechender Wiedereinsetzungsantrag sind rechtlich ausgeschlossen (BGHSt 10, 245, 247; BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2 und 7) und daher unzulässig (BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2; BGH, Beschluß vom 16. Dezember 1994 - 2 StR 461/94).

5

Auf die von dem Angeklagten behauptete unterbliebene Belehrung nach § 35 a StPO kommt es insoweit nicht an, da der Angeklagte durch seinen Verteidiger zunächst wirksam Revision eingelegt hatte. Im übrigen hatte der Angeklagte nach dem Hauptverhandlungsprotokoll auf Rechtsmittelbelehrung verzichtet (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 35a Rdn. 6).

Meyer-Goßner
Maatz
Tolksdorf
Kuckein
Ernemann