Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.08.1998, Az.: 4 StR 328/98
Vorliegen von Tateinheit bei mehreren Hilfeleistungen zu einer Haupttat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.08.1998
- Aktenzeichen
- 4 StR 328/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 18106
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgericht Münster - 26.01.1998
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zur schweren Brandstiftung u.a.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers
am 20. August 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 26. Januar 1998, soweit es ihn betrifft, dahin abgeändert, daß er wegen tateinheitlicher Beihilfe zur schweren Brandstiftung, zum Versicherungsbetrug und zu versuchtem Betrug in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wird.
- 2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
- 3.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Beihilfe zur schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und wegen Beihilfe zum versuchten Betrug in zwei Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat angenommen, die Beihilfe zum versuchten Betrug in zwei Fällen stehe in Tatmehrheit zur Beihilfe zur schweren Brandstiftung und zum Versicherungsbetrug; außerdem ist es davon ausgegangen, daß - nachdem zwei selbständige Haupttaten des versuchten Betruges vorliegen - insoweit auch zwei in Tatmehrheit stehende Straftaten der Beihilfe gegeben seien. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 17. Juli 1998 zutreffend ausgeführt:
"Für die Frage des Vorliegens einer Handlung oder mehrerer Handlungen im Sinne der §§ 52, 53 StGB wird nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jeder Täter nach seinem eigenen Tatbeitrag beurteilt. Bei der Förderung mehrerer Haupttaten durch eine Handlung ist regelmäßig Tateinheit anzunehmen. Entsprechendes gilt für mehrere Hilfeleistungen zu einer Haupttat. Beziehen sich solche Hilfeleistungen zugleich auf mehrere Haupttaten, liegt ebenfalls eine einheitliche Beihilfe vor (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Mai 1998 - 1 StR 198/98; ferner BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 2 und 11; Lackner, StGB 22. Aufl. Rdnr. 22 vor § 52). So verhält es sich hier: Der gemeinsame Tatentschluß (s. UA S. 13) schloß die beabsichtigten Betrugstaten im Anschluß an die Brandstiftung ein. Diesem Ziel folgte die gemeinsame Planung der Tat, insbesondere die Anschaffung wertloser Geräte, um möglichst hohe Versicherungsleistungen zu erlangen (s. UA S. 14). Im Einklang damit hat das Landgericht ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch seine Beihilfe zur Brandstiftung zugleich die Beihilfe zum versuchten Betrug verwirklicht (UA S. 75)."
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend.
§ 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der Gesamtstrafe sowie der für die Fälle der Beihilfe zum versuchten Betrug verhängten Einzelfreiheitsstrafen von neun und drei Monaten. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat die noch verbleibende Einzelstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe als Strafe für die einheitliche Tat fest. Der Angeklagte ist hierdurch unter keinen Umständen beschwert.
Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß für eine teilweise Entlastung des Angeklagten von den Kosten des Rechtsmittels gemäß § 473 Abs. 4 StPO.
Kuckein
Otten
Richterin am BGH Solin-Stojanovic ist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert Meyer-Goßner Ernemann