Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.08.1998, Az.: 4 StR 192/98
Stellung eines bestimmten Revisionsantrags; Anfechtung des Urteils durch die Nebenkläger mit dem Ziel einer höheren Bestrafung des Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.08.1998
- Aktenzeichen
- 4 StR 192/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 18057
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Rostock - 06.11.1997
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Erpresserischer Menschenraub
Revision der Nebenkläger Herbert K. sen.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 11. August 1998
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Nebenkläger Herbert K. sen. und Herbert K. jun. gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 6. November 1997 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt; von dem weiteren Anklagevorwurf der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe und über Kriegswaffen (Handgranaten) hat es ihn freigesprochen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Nebenkläger mit ihrer Revision, mit der sie in allgemeiner Form die Verletzung sachlichen Rechts rügen. Einen bestimmten Revisionsantrag haben sie nicht gestellt.
Die Revision ist unzulässig. Nach § 344 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage. Daran fehlt es. Auch sonst ist der nur allgemein erhobenen Sachbeschwerde kein zulässiges Ziel des Rechtsmittels zu entnehmen. Eine Änderung des Schuldspruchs können die Beschwerdeführer nicht erreichen, da der Angeklagte wegen des zur Nebenklage berechtigenden Vorwurfs des erpresserischen Menschenraubes (vgl. § 395 Abs. 1 Nr. 1 d StPO) verurteilt ist. Eine Anfechtung des Urteils durch die Nebenkläger mit dem Ziel einer höheren Bestrafung des Angeklagten ist durch § 400 Abs. 1 StPO ausgeschlossen (vgl. Kleinknecht/Meyer- Goßner StPO 43. Aufl. § 400 Rdn. 3 m.w.N.).
Da die Revision der Nebenkläger erfolglos ist, tragen sie gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten ihres Rechtsmittels. Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision erfolglos war (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 8 und § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluß vom 30. April 1998 - 4 StR 124/98).
Detter
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann