Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.07.1998, Az.: 4 StR 346/98
Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot bei der Strafzumessung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.07.1998
- Aktenzeichen
- 4 StR 346/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 16461
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster - 06.03.1998
Verfahrensgegenstand
Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 30. Juli 1998
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 6. März 1998 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht ist zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß seine Steuerungsfähigkeit in Folge einer "depressiven Symptomatik" erheblich vermindert war, als er seiner drei Jahre alten Tochter, der er zuvor ein Beruhigungs- und Schlafmittel eingeflößt hatte, eine tödliche Dosis Insulin injizierte, um sich an seiner Ehefrau zu rächen und diese mit dem Verlust des Kindes zu bestrafen. Es hat von der Milderungsmöglichkeit nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht. Zur Bemessung der Höhe der Strafe hat das Landgericht u.a. ausgeführt:
"Zu Lasten des Angeklagten wirkte sich insbesondere aus, daß der Angeklagte hinsichtlich des Taterfolges mit Tötungsabsicht handelte. Er wollte den Tod des Kindes unbedingt herbeiführen.
Gegen den Angeklagten sprach auch sein planmäßiges Vorgehen, das von einer hohen kriminellen Energie zeugt. Diese wird dadurch deutlich, daß er die Tat sorgfältig und über einen längeren Zeitraum geplant und durchgeführt hat. Er hat auch sämtliche Tatspuren verschleiert, indem er die Insulinflaschen, die restlichen Tabletten und den ersten Abschiedsbrief in einer Weise entsorgte, die ein Auffinden erheblich erschwerte...
Zu seinen Lasten war auch sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen. Der Angeklagte versteckte die Spritzen im Auto, um ein Entdecken zu verhindern. Er hat zudem in keiner Weise die behandelnden Ärzte bei der Therapierung des Kindes unterstützt sondern hat sich sogar noch an den Spekulationen um eine Vergiftung des Kindes durch die Aufnahme giftiger Pflanzen beteiligt."
Diese Erwägungen begegnen in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken:
Der Tatbestand des Mordes setzt vorsätzliche Tatbegehung voraus, deren Regelfall die Tötung mit direktem Vorsatz ist. Es verstößt daher gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB, wenn der Umstand, daß der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt hat, als solcher strafschärfend verwertet wird (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 1, 3, 4). Die Erwägungen zur Tötungsabsicht des Angeklagten lassen sich nach dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe, insbesondere im Hinblick darauf, daß das Landgericht die hohe kriminelle Energie des Angeklagten gesondert strafschärfend berücksichtigt hat, nicht als bloßer Hinweis auf dessen verbrecherische Energie oder verkürzte Bezugnahme auf seine Vorstellungen und Ziele deuten (vgl. dazu BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 3, 5 m.N.). Sie lassen vielmehr besorgen, daß das Landgericht die Tötungsabsicht als selbständigen Strafschärfungsgrund angesehen hat.
Rechtsfehlerhaft sind auch die Erwägungen zu den Bemühungen des Angeklagten, eine Entdeckung der Tat zu verhindern. Der Versuch, sich selbst (durch Spurenbeseitigung) der Strafverfolgung zu entziehen, ist "als solcher" kein zulässiger Strafschärfungsgrund (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 13, 18; BGH NStZ RR 1997, 99, 100).
Bedenken begegnet schließlich die Erwägung, der Angeklagte habe die "Therapierung des Kindes" nicht unterstützt. Daß er von seinem Vorhaben nicht strafbefreiend zurückgetreten ist, kann dem Täter nicht angelastet werden (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Februar 1997 - 2 StR 659/96 m.N.).
Es ist nicht auszuschließen, daß sich diese rechtsfehlerhaften Erwägungen auf die Höhe der nur ein Jahr unter der nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB zulässigen Höchststrafe liegenden Freiheitsstrafe ausgewirkt haben, zumal den Urteilsgründen nicht zu entnehmen ist, ob das Landgericht bei der Bemessung der Strafe bedacht hat, daß der Angeklagte die Verständigung der Notrufzentrale veranlaßte. Auch wenn hierdurch der Erfolg nicht abgewendet werden konnte, durfte dieses Bemühen des Angeklagten bei der Strafzumessung nicht unbeachtet bleiben (vgl. BGH StV 1996, 431).
Richter am BGH Maatz und Richter am BGH Dr. Kuckein sind wegen Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert, Meyer-Goßner
Athing
Solin-Stojanovic