Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.07.1998, Az.: 1 StR 277/98
Voraussetzungen des schweren Raubes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.07.1998
- Aktenzeichen
- 1 StR 277/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 16453
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Traunstein - 10.02.1998
Fundstelle
- NStZ-RR 1999, 173-174 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Grund der Verhandlung vom 28. Juli 1998
in der Sitzung am 29. Juli 1998,
an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Brüning,
Dr. Wahl als beisitzende Richter,
Staatsanwältin ...,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger in der Verhandlung vom 28. Juli 1998,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 10. Februar 1998
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit mit Köperverletzung schuldig ist, und im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte auf offener Straße eine 83jährige Frau so mit Handkante oder -rücken gegen den Hals geschlagen, daß sie mit dem Gesicht nach vorne auf den Gehsteig fiel und Kopf- und Gesichtsverletzungen erlitt. Dabei entriß der Angeklagte dem Opfer die Handtasche und entnahm später DM 100.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Schuldspruchänderung und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1.
Das Vorliegen eines schweren Raubes hat das Landgericht entgegen der Meinung der Revision ohne Rechtsfehler verneint. Die Beurteilung der Frage, ob der Täter das Opfer "in die Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung" gebracht habe (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF), verlangt vom Tatrichter ein auf die gesamten äußeren und inneren Tatumstände gegründetes, nachträgliches Wahrscheinlichkeitsurteil über die naheliegende Möglichkeit des Eintritts eines schädlichen Erfolges, der aber in Wirklichkeit nicht eingetreten ist (BGHSt 26, 176, 181) [BGH 24.07.1975 - 4 StR 165/75]. Die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB liegen nur bei Herbeiführung einer konkreten Gefahr vor (Herdegen in LK 11. Aufl. § 250 Rdn. 25). Der Täter muß eine Situation schaffen, in der die Möglichkeit des Erfolges naheliegt. Das konnte das Landgericht hier verneinen. Der Angeklagte hat dadurch, daß er mit der bloßen Hand an den Hals des Opfers geschlagen hat, auch unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit eines Sturzes der 83jährigen, noch keine Gefahrenlage geschaffen, welche - objektiv betrachtet - die vom Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF verlangten Voraussetzungen nach der Beurteilung des Tatrichters erfüllen mußten.
2.
Zwar sieht das Landgericht, daß der Angeklagte den Tatbestand der Körperverletzung erfüllt hat. Zu Unrecht geht es jedoch davon aus, die Körperverletzung stehe zum Raub in Gesetzeskonkurrenz (Konsumtion). Auch wenn die Körperverletzung Mittel der Gewaltanwendung ist, wird sie nicht vom Tatbestand des Raubes umfaßt. Nicht jede Gewalt im Sinne des § 249 StGB ist zugleich Körperverletzung. Der Schlag gegen den Hals des Opfers geht über das Mindestmaß an Gewalt hinaus, das bereits den Tatbestand des Raubes begründet (vgl. hierzu Herdegen aaO § 249 Rdn. 28 m.w.Nachw.; Eser in Schönke/Schröder, 25. Aufl. Rdn. 13 und Tröndle, StGB 48. Aufl. Rdn. 11, je zu § 249 StGB).
Der Senat hat den Schuldspruch geändert. Das führt hier zur Aufhebung des Strafausspruches. Zwar zieht nicht jedes Hinzutreten eines weiteren tateinheitlich erfüllten Tatbestandes bei gleichbleibendem Schuldgehalt die Aufhebung des Strafausspruches nach sich. Hier hat sich der Schuldgehalt durch die Schuldspruchänderung auch nicht vergrößert. Jedoch hat das Landgericht - abgesehen von strafmildernder Bewertung inzwischen eingetretener Heilung - die Körperverletzung weder als Tatsache noch nach dem Gewicht der Verletzungen zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt.
Der aufgezeigte Rechtsfehler berührt die Feststellungen zum Strafausspruch nicht. Ergänzende Feststellungen sind in neuer Hauptverhandlung zulässig.
Ulsamer
Maul
Brüning
Wahl