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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.07.1998, Az.: 1 StR 243/98

Anklagevorwurf wegen Mordes; Unvollständigkeit der Beweiswürdigung der Strafkammer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.07.1998
Aktenzeichen
1 StR 243/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 16400
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Tübingen - 18.09.1997

Verfahrensgegenstand

gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat aufgrund der Verhandlung vom 14. Juli 1998
in der Sitzung am 15. Juli 1998,
an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Wahl, Dr. Boetticher,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... und ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 18. September 1997 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

1.

Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

2

Die Angeklagte mußte ihrem geschiedenen Ehemann Horst S. monatlich 5.700,00 DM bezahlen und ihn außerdem von Schulden über 160.000,00 DM freistellen. Dies belastete sie schwer, es kam auch zu mehreren Prozessen.

3

Während Bemühungen um einen Gesamtvergleich liefen, beauftragte die Angeklagte den früheren Mitangeklagten B., einen Kampfsportlehrer, Horst S. "einmal eine gründliche Abreibung zu erteilen ...". Dabei sollten ihm "gezielt dosierte" Schläge versetzt, er aber nicht "krankenhausreif" geschlagen oder gar getötet werden. B. veranlaßte den früheren Mitangeklagten R., ebenfalls "Kampfsportler", sich zu beteiligen, wobei er andeutete, "es gehe darum, einem 'Kinderficker'" - Horst S. hatte wiederholt sexuelle Kontakte zu Jugendlichen gehabt und war unter anderem deshalb, zuletzt 1990, schon bestraft worden - "'eine aufs Maul zu schlagen'".

4

Bei einem am Tag zuvor zwischen Horst S. und der Angeklagten vereinbarten Treffen in der von ihr geführten Gaststätte, bei dem er von ihr Geld abholen wollte, veranlaßte sie ihn unter einem Vorwand, in einen Lagerraum neben der Gaststätte zu gehen. Dort erwarteten B. und R., wie zuvor zwischen ihnen und der Angeklagten vereinbart, den ahnungslosen Horst S.. B. und R. griffen ihn sofort an, wobei sie ihn würgten, schlugen und traten. Er erlitt dadurch zahlreiche schwere Verletzungen - z.B. Bruch der Kehlkopfhörner -, die aber noch nicht "ohne weiteres geeignet" waren, den Tod herbeizuführen. Er starb schließlich, nachdem ihm auch noch ein stumpfer Gegenstand mit großer Wucht auf den Kopf geschlagen wurde.

5

2.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat die Strafkammer die Angeklagte, für die zwar das absprachewidrige Verhalten von B. und R., insbesondere der Einsatz des Werkzeugs, nicht voraussehbar gewesen sei, wohl aber der Tod Horst S. s, wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu Freiheitsstrafe verurteilt.

6

II.

Die zum Nachteil der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die sich im Ergebnis dagegen wendet, daß die Angeklagte nicht entsprechend dem zugelassenen Anklagevorwurf wegen Mordes verurteilt wurde, hat mit der Sachrüge Erfolg, da zu besorgen ist, daß die Beweiswürdigung der Strafkammer unvollständig ist.

7

1.

Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, daß eine Reihe von ihr festgestellter Umstände für einen Mord sprechen können:

8

a)

Die Angeklagte hatte "zahlreiche Motive" für eine Tötung von Horst S., aktuell solche insbesondere finanzieller Natur.

9

Sie hatte sich auch schon früher um einen "Killer" bemüht.

10

b)

Ein Zeuge hat ausgesagt, er habe beobachtet, wie die Angeklagte Horst S. eigenhändig getötet habe.

11

Diesen Zeugen hat die Strafkammer wegen seines unbeständigen Aussageverhaltens für unglaubwürdig gehalten.

12

c)

An den Schuhen, die die Angeklagte am Tattag trug, waren Blutspritzer von Horst S. .

13

Diese könnten, so die Strafkammer, auch beim Abtransport der Leiche entstanden sein. Zwar habe die Angeklagte bestritten, hieran beteiligt gewesen zu sein, für ein solches Bestreiten gebe es aber verständliche Gründe.

14

2.

Demgegenüber sind auch einige Umstände im Zusammenhang mit Tatvorbereitung und -durchführung sowie dem Abtransport der Leiche festgestellt, die dagegen sprechen können, daß es der Angeklagten um den Tod von Horst S. ging.

15

3.

Insgesamt konnte die Strafkammer Zweifel daran nicht überwinden, daß es der Angeklagten um etwas anderes als nur eine "Abreibung" von Horst S. gegangen war.

16

Dementsprechend sah sie sich nur zu den getroffenen "Mindestfeststellungen" in der Lage.

17

4.

Ohne daß es darauf ankäme, ob auch eine andere Würdigung möglich gewesen wäre, wäre die Beweiswürdigung dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer alle möglicherweise entscheidungserheblichen Umstände in ihre Erwägungen einbezogen hätte.

18

Es ist jedoch zu besorgen, daß dies nicht der Fall ist:

19

a)

In den "Mindestfeststellungen" heißt es, ein Belohungsversprechen der Angeklagten und gegebenenfalls dessen Höhe sei nicht "mit Sicherheit" festzustellen.

20

Dies spricht dafür, daß hierüber Erkenntnisse angefallen sind, zumal die zugelassene Anklage von einem Belohnungsversprechen der Angeklagten von 10.000 bis 12.000,00 DM ausgegangen war.

21

b)

An den erheblichen finanziellen Lasten der Angeklagten gegenüber Horst S. hätte sich durch eine bloße "Abreibung" nichts geändert. Eine hierfür auch noch von ihr zu zahlende, zumal hohe, Belohnung hätte sie weiter belastet.

22

All dies hätte sich auf die Beurteilung ihres Ziels auswirken können.

23

c)

Der genannte, nicht näher erläuterte Hinweis des Landgerichts ermöglicht dem Senat schon nicht die Überprüfung, ob ersichtlich vorhandene Zweifel an einem Belohnungsversprechen auf rechtlich nicht zu beanstandenen Erwägungen beruhen.

24

Insbesondere kann der Senat aber nicht überprüfen, ob sich die Strafkammer bewußt war, daß ein auf einen feststehenden Kern - z.B. eine Zeugenaussage über ein Belohnungsversprechen - gestütztes Beweisanzeichen, dessen Richtigkeit oder Unrichtigkeit für sich genommen unklar bleibt, nicht isoliert nach dem Zweifelssatz vorab ausgeschieden werden darf. Beweisanzeichen können in einer Gesamtschau wegen ihrer Häufung und gegenseitigen Durchdringung die Überzeugung von der Richtigkeit des Anklagevorwurfs begründen (vgl. Hürxthal in KK 3. Aufl. § 267 Rdn. 41 m.w.Nachw.).

25

III.

Die Revision der Angeklagten hat ebenfalls mit der Sachrüge Erfolg, da der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung rechtlicher Überprüfung nicht standhält.

26

1.

Ihm liegt die Annahme zugrunde, die Angeklagte hätte voraussehen können, daß der Angriff von B. und R. letztlich zum Tode von Horst S. führen würde. Zwar hätte die Angeklagte den zum Tode führenden Einsatz des Werkzeugs nicht voraussehen können, § 222 StGB verlange aber nicht, daß der Täter den zum Tode führenden Kausalverlauf auch in allen Einzelheiten hätte voraussehen können.

27

2.

Diese Erwägungen gehen von einem zutreffenden rechtlichen Ansatz aus. Es ist aber verkannt, daß der Tod von Horst S. nicht wegen einer so nicht voraussehbaren Einzelheit eintrat, sondern wegen eines nicht voraussehbaren Exzesses (Einsatz eines Werkzeugs statt "dosierter" Schläge mit "Händen oder Fäusten") von B. und R.. Dies steht nicht nur einer Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge entgegen (vgl. hierzu BGH bei Holtz MDR 1986, 795), sondern auch einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung. Es gilt hier nichts anderes als dann, wenn unvorhersehbar ein Dritter vorsätzlich und eigenmächtig in einen Geschehensablauf eingreift. Auch dies läßt in aller Regel die Strafbarkeit wegen einer hierauf beruhenden Tatfolge entfallen (vgl. hierzu Jähnke in LK 10. Aufl. § 222 Rdn. 9 m.w.Nachw.).

28

3.

Der aufgezeigte Mangel führt zur Aufhebung des gesamten Schuldspruchs (vgl. BGH StV 1995, 23 m.w.Nachw.).

Schäfer, RiBGH Dr. Ulsamer befindet sich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift verhindert.
Schäfer
Granderath
Wahl
Boetticher