Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.07.1998, Az.: 4 StR 252/98
Wiedergabe nur des Ergebnisses der Hauptverhandlung durch die schriftlichen Urteilsgründe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.07.1998
- Aktenzeichen
- 4 StR 252/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 18028
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 28.11.1997
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Mord u.a.
In der Strafsache hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 7. Juli 1998 einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28. November 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Mai 1998 bemerkt der Senat:
Die Annahme des Mordmerkmals "aus Habgier" ist unter den hier gegebenen Umständen nicht zu beanstanden; die rechtsirrige Verneinung des Mordmerkmals "heimtückisch" (vgl. UA 17/18; 72/73) beschwert den Angeklagten nicht.
Der Senat weist im übrigen darauf hin, daß es nicht erforderlich und regelmäßig sogar verfehlt ist, in den Urteilsgründen für jede Feststellung einen Beleg zu erbringen. Die schriftlichen Urteilsgründe dienen nicht der Dokumentation all dessen, was in der Hauptverhandlung ausgesagt oder verlesen wurde, sondern sie sollen das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben, wie es sich nach der Beratung darstellt, und lediglich die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen (vgl. BGHR StPO § 267 Darstellung 1; BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 - 4 StR 669/97; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 267 Rdn. 12).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Maatz
Kuckein
Athing
Solin-Stojanovic