Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.07.1998, Az.: 3 StR 242/98
Fehlen einer Beschwer
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.07.1998
- Aktenzeichen
- 3 StR 242/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 16852
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 24.02.1998
Fundstelle
- StV 1999, 407
Verfahrensgegenstand
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 1. Juli 1998
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 24. Februar 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte ist durch das milde Urteil nicht beschwert; die Staatsanwaltschaft hat ein Rechtsmittel nicht eingelegt. Der Senat weist auf seine Entscheidung in BGHSt 37, 298 hin. Selbst nach dem Urteil des 4. Strafsenats (BGHSt 43, 195 [BGH 28.08.1997 - 4 StR 240/97] = NStZ 1998, 31) setzen Vereinbarungen im Strafverfahren die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung, eine entsprechende Protokollierung und eine bestehenbleibende Rechtsmittelmöglichkeit voraus. In Vorgesprächen dürfen lediglich die Bereitschaft und Positionen geklärt, nicht aber ohne Mitwirkung des Angeklagten ein Ergebnis vereinbart werden. Insoweit sind allerdings zulässige Verfahrensrügen nicht erhoben worden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan
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