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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.06.1998, Az.: 5 StR 261/98

Unzulässigkeit der Rüge der Verletzung der Öffentlichkeit; Ablehnung eines beantragten Ausschlusses der Öffentlichkeit; Maßgebliche Begründungsanforderungen an eine Verfahrensrüge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.06.1998
Aktenzeichen
5 StR 261/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 17080
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 22.01.1998

Fundstellen

  • NStZ 1999, 373 (red. Leitsatz mit Anm.)
  • NStZ 1998, 586 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1999, 198

In dem Rechtsstreit
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 23. Juni 1998
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Januar 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Ergänzend merkt der Senat an:

2

1.

Die Rüge der Verletzung der Öffentlichkeit ist unzulässig.

3

Zwar kann ein Verstoß gegen § 171a GVG durch Ablehnung eines beantragten Ausschlusses der Öffentlichkeit einen - allerdings nicht nach § 338 Nr. 6 StPO absoluten (BGHSt 23, 82, 85) - Revisionsgrund darstellen. Er käme bei einer Reduzierung des tatrichterlichen Ermessens auf Null in Betracht. Eine solche Ermessensreduzierung hätte hier - ungeachtet eines anzuerkennenden sehr weiten tatrichterlichen Ermessens - bei dem ganz ungewöhnlichen Gegenstand einer tatrichterlichen Hauptverhandlung über den Vorwurf von Leichenschändungen eines an Nekrophilie leidenden Beschuldigten im Sicherungsverfahren mindestens teilweise nicht fern gelegen. Der Senat kann hierüber aber in der Sache nicht entscheiden.

4

Ein solcher Verstoß kann regelmäßig - so auch hier - nur über eine Aufklärungsrüge geltend gemacht werden. Den hierfür maßgeblichen Begründungsanforderungen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt die Verfahrensrüge nicht. Hierfür wäre konkret darzulegen gewesen, zu welchen weitergehenden Erkenntnissen die Hauptverhandlung geführt hätte, wenn die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden wäre, hier, welche zusätzlichen Angaben der aussagebereite Beschuldigte bei seiner Vernehmung zur Sache unter Ausschluß der Öffentlichkeit gemacht hätte. Nur dann könnte das Revisionsgericht nachprüfen, ob aufgrund dieser Angaben die Möglichkeit einer für den Angeklagten günstigeren Entscheidung bestanden hätte und der geltend gemachte Verstoß sich überhaupt auf das Urteil ausgewirkt haben kann (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 109, 458) [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79].

5

2.

Die sachlichrechtlichen Einwendungen der Revision sind unbegründet. Der Maßregelausspruch (§ 63 StGB) unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB).

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Gerhardt