Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.06.1998, Az.: 2 StR 218/98
Möglichkeit und Notwendigkeit der Ergänzung eines Urteils über die Entziehung einer Fahrerlaubnis hinsichtlich der Einfügung des Satzes " Sein Führerschein wird eingezogen"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.06.1998
- Aktenzeichen
- 2 StR 218/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 17839
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hanau - 13.01.1998
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Körperverletzung mit Todesfolge
In dem Rechtsstreit
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 17. Juni 1998
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 13. Januar 1998 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß nach dem Satz "Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen" der Satz "Sein Führerschein wird eingezogen" eingefügt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Urteilsspruch bedarf jedoch der Ergänzung insoweit, als auch die Einziehung des Führerscheins ausgesprochen werden muß (§ 69 Abs. 3 Satz 2 StGB). Das konnte der Senat nachholen (vgl. Senatsbeschluß vom 11. Juni 1997 - 2 StR 137/97 m.w.N.).
Theune
Detter
Bode
Rothfuß