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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.06.1998, Az.: 1 StR 247/98

Zulässigkeit der Revision bei Anfechtung durch Nebenkläger

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.06.1998
Aktenzeichen
1 StR 247/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 16408
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Rottweil - 23.01.1998

Verfahrensgegenstand

Totschlags u. a.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 17. Juni 1998
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 23. Januar 1998 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

1

Die Nebenklägerin rügt mit ihrer Revision ohne nähere Begründung die Verletzung sachlichen Rechts und beantragt das Urteil insgesamt aufzuheben. Damit ist die Revision nicht hinreichend begründet, denn es ist nicht erkennbar, daß das Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3, 5).

2

Die von der Nebenklägerin erhobene allgemeine Rüge der Verletzung materiellen Rechts reicht hier zur Zulässigkeit der Anfechtung nicht aus. Nach § 400 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2). Deswegen ist es in der Regel geboten, daß er das Ziel des Rechtsmittels ausdrücklich angibt (BGHR StPO § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2). Darauf konnte hier auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3). Die beiden abgeurteilten Taten waren wegen Mordes und versuchten Mordes angeklagt. Verurteilt wurde der Angeklagte wegen Totschlags und gefährlicher Körperverletzung; in der Hauptverhandlung hat der Vertreter der Nebenklägerin einen Schuldspruch wegen Totschlags und versuchten Totschlags beantragt. Damit ist hinsichtlich der vollendeten Tat nicht erkennbar, ob und gegebenenfalls mit welchem Ziel das Urteil angefochten wird; aber auch wegen der als gefährlicher Körperverletzung abgeurteilten Tat bleibt offen, ob sich die Revision gegen die - im übrigen rechtsfehlerfrei begründete - Annahme eines Rücktritts vom versuchten Totschlag oder gegen die Höhe der in diesem Fall verhängten Strafe wendet.

Schäfer
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