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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.06.1998, Az.: 5 StR 106/98

Sexueller Missbrauch von Kindern; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.06.1998
Aktenzeichen
5 StR 106/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 18034
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Cottbus - 18.08.1997

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch von Kindern

Prozessgegner

Bernd Samaschke aus Großräschen, geboren am 29. März 1959 in Bärenstein,

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. Juni 1998
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 18. August 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben

  1. a)

    im Maßregelausspruch,

  2. b)

    soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in vier Fällen unter Freispruch im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit der Schuldspruch und die Höhe der ausgesprochenen Strafen (Einzelstrafen und Gesamtstrafe) betroffen sind. Auf die Sachrüge sind aber der Maßregelausspruch und die Entscheidung, die Strafe nicht zur Bewährung auszusetzen, aufzuheben.

2

1.

Das Landgericht hat hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ungenaue Feststellungen zum Zustand des Angeklagten getroffen. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs.

3

Das sachverständig beratene Landgericht hat ausgeführt: Der Angeklagte habe aufgrund des Alkoholmißbrauchs seines Vaters und der Unfähigkeit seiner Mutter, einen ordentlichen Haushalt zu führen, einen Mangel an emotionaler Zuwendung erfahren; dadurch sei es zu einer Störung seiner sexuellen Entwicklung gekommen. Hinzu komme eine leichte Beeinträchtigung der geistigen Entwicklung. "So" habe sich beim Angeklagten ein Widerspruch zwischen hoher sozialer Kompetenz einerseits und sexueller Unreife andererseits entwickelt. Diese sexuelle Unreife erreiche im Zusammenspiel mit einer leichten geistigen Behinderung Krankheitswert, der eine Behandlung erforderlich mache. Aufgrund dieser "Entwicklungsstörung" sei der Angeklagte in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt.

4

Diese Darlegungen tragen weder die gesicherte Feststellung einer krankhaften seelischen Störung noch die einer schweren seelischen Abartigkeit (vgl. BGHSt 34, 22, 24;  35, 76, 79 [BGH 15.10.1987 - 4 StR 420/87];  BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 3, 6, 9, 14, 15).

5

2.

Der Strafausspruch des Landgerichts läßt, soweit die Höhe der Einzelstrafen und die Gesamtstrafe betroffen sind, Rechtsfehler nicht erkennen.

6

Die Nichtanwendung des § 56 Abs. 2 StGB ist allerdings fehlerhaft begründet:

7

Das Landgericht hat das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB mit der Erwägung verneint, daß der Angeklagte "sich nicht kritisch mit seinem Verhalten auseinandergesetzt und um eine Schadenswiedergutmachung bemüht" habe. Der Angeklagte hatte die festgestellten Taten 4 indes bestritten. Damit hat das Landgericht rechtsfehlerhaft zulässiges Verteidigungsverhalten des Angeklagten zu dessen Lasten verwertet (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 12).

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