Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.05.1998, Az.: 4 StR 669/97
Rechtsbeugung in der DDR-Justiz; Berücksichtigung anderer Rechtssysteme und Auslegungsmethoden; Voraussetzungen der Rechtsbeugung bei Richtern der DDR; Sinn und Zweck der schriftlichen Urteilsgründe; Anforderungen an Schöffenaufklärung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.05.1998
- Aktenzeichen
- 4 StR 669/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 16822
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Magdeburg - 09.09.1997
Rechtsgrundlagen
- § 339 StGB n.F
- § 214 Abs. 1 1. Alt. StGB-DDR
- § 354 Abs. 1 StPO
Fundstelle
- NStZ-RR 1998, 362-364 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Rechtsbeugung u.a.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 28. Mai 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tolksdorf, Athing,
die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic,
der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 9. September 1997 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung gemäß den §§ 244, 131 Abs. 1, 63 StGB-DDR zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
1.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte von Dezember 1981 bis Februar 1990 als Direktor des Kreisgerichts Magdeburg-Nord mit Strafverfahren wegen Taten gegen den Staat und die öffentliche Ordnung befaßt. Gegenstand des angefochtenen Urteils ist seine Mitwirkung in der Strafsache gegen Lothar R. .
Der 55jährige, in einer Metallgießerei in Magdeburg beschäftigte Lothar R. hatte bereits mehrere vergebliche Ausreiseanträge gestellt, als er am 5. November 1985 einen Suizidversuch unternahm, um seinem Ausreisewunsch Nachdruck zu verleihen. Am 15. November 1985 äußerte er gegenüber dem damaligen Direktor für Kader und Bildung seines Betriebs, der ihn aus diesem Anlaß in seiner Wohnung aufsuchte, daß "sein Selbstmordversuch nicht als Spaß zu werten (sei), sondern ernst genommen werden (solle), da weitere Maßnahmen folgen (würden)". Diese Äußerungen leitete sein Gesprächspartner, was R. wußte und wollte, an den für die Entscheidung über die Ausreise zuständigen Rat der Stadt Magdeburg - Abteilung Innere Angelegenheiten - weiter.
In dem wegen dieses Vorfalls durchgeführten Strafverfahren verurteilte das Kreisgericht Magdeburg-Nord unter dem Vorsitz des Angeklagten Lothar R. wegen Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit gemäß § 214 Abs. 1 StGB-DDR zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Im Verlaufe der Urteilsberatung hatte der Angeklagte einem der beiden Schöffen, der das Verhalten R. s nicht für strafbar hielt, erklärt, nach den Vorgaben des Obersten Gerichts der DDR sei in Verfahren dieser Art eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu verhängen. Im übrigen werde R. nach Verbüßung eines Teils der Strafe von der Bundesrepublik freigekauft werden. Der Schöffe stimmte daraufhin - ebenso wie der Angeklagte und der andere Schöffe - für die Verurteilung. Tatsächlich verbüßte R., der nicht freigekauft wurde, die verhängte Freiheitsstrafe vollständig.
2.
Die Verurteilung des Angeklagten hat keinen Bestand. Das ihm vorgeworfene Verhalten erfüllt nicht die Voraussetzungen des zur Tatzeit geltenden § 244 StGB-DDR.
a)
Bei der Prüfung, ob sich ein Richter oder Staatsanwalt der DDR-Justiz der Rechtsbeugung gemäß § 244 StGB-DDR schuldig gemacht hat, ist - schon bei der Prüfung des objektiven Tatbestandes, im übrigen im Hinblick auf die innere Tatseite - zu berücksichtigen, daß es um die Beurteilung von Handlungen geht, die in einem anderen Rechtssystem vorgenommen worden sind. Die besonderen Züge dieses Rechtssystems sind bei der Prüfung der Frage, ob die Handlung gesetzwidrig im Sinne des § 244 StGB-DDR gewesen ist bzw. im Sinne des § 339 StGB n.F. das Recht gebeugt hat, zu beachten. An einer Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 244 StGB-DDR hat es grundsätzlich gefehlt, wenn die Handlung des Richters oder Staatsanwalts vom Wortlaut des Rechts der DDR gedeckt war. Das gilt grundsätzlich auch, soweit der Wortlaut des Gesetzes - wie in vielen Vorschriften - mehrdeutig war. Das System der auf Vereinheitlichung und Durchsetzung der sozialistischen Zielsetzung gerichteten Einflußnahmen ist zu berücksichtigen; da diese Einflußnahmen im Einklang mit der Staatszielbestimmung der DDR-Verfassung standen, kann eine Gesetzesverletzung nicht schon darin gefunden werden, daß sich der Richter von solchen Einflüssen hat bestimmen lassen. Auch ist zu beachten, daß es bei der Auslegung von Normen auf die Auslegungsmethoden der DDR, nicht auf die der Bundesrepublik Deutschland ankommt (BGHSt 40, 30, 40 f.; 40, 169, 178 f.[BGH 09.05.1994 - 5 StR 354/93]).
Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte ist eine Bestrafung von Richtern und Staatsanwälten der DDR wegen Rechtsbeugung nur in Fällen möglich, in denen die Rechtswidrigkeit der Entscheidung so offensichtlich war und insbesondere die Rechte anderer, hauptsächlich ihre Menschenrechte, derart schwerwiegend verletzt worden sind, daß sich die Entscheidung als Willkürakt darstellt. Als durch Willkür gekennzeichnete offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzungen sind hiernach Fälle zu bewerten, in denen Straftatbestände unter Überschreitung des Gesetzeswortlauts oder unter Ausnutzung ihrer Unbestimmtheit bei der Anwendung derart überdehnt worden sind, daß eine Bestrafung, zumal mit Freiheitsstrafe, als offensichtliches Unrecht anzusehen ist. Ferner ist eine willkürliche Menschenrechtsverletzung in dem dargelegten Sinne anzunehmen, wenn die verhängte Strafe in einem unerträglichen Mißverhältnis zu der Handlung gestanden hat, so daß die Strafe, auch im Widerspruch zu Vorschriften des DDR-Strafrechts, als grob ungerecht erscheinen muß. Desweiteren kommen schwere Menschenrechtsverletzungen im Hinblick auf die Art und Weise der Durchführung des Verfahrens in Betracht (BGHSt 40, 30, 43).
b)
Bei Anlegung dieser Maßstäbe erfüllt das Verhalten des Angeklagten im Fall des Lothar R. nicht den Tatbestand der Rechtsbeugung.
aa)
Die Anwendung des § 214 Abs. 1 1. Alt. StGB-DDR auf das angeklagte Verhalten des Lothar R. war nicht gesetzwidrig im Sinne des in der gebotenen Weise eng ausgelegten § 244 StGB-DDR.
Wegen Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit im Sinne des § 214 Abs. 1 1. Alt. StGB-DDR machte sich in der DDR strafbar, wer "die Tätigkeit staatlicher Organe durch Gewalt oder Drohungen beeinträchtigt(e)". Diese Vorschrift begegnet allerdings - zumal bei weiter Auslegung - rechtsstaatlichen Bedenken. Sie ist aber nicht schon wegen des von ihr geregelten Verbots offensichtlich menschenrechtswidrig, mit der Folge, daß jede Anwendung, auch wenn sie die Wortlautgrenzen wahrt und keine Überdehnung bedeutet, eine Rechtsbeugung darstellt.
Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 214 Abs. 1 1. Alt. StGB-DDR ist in dem von dem Angeklagten verfaßten Urteil in der Strafsache gegen R. ausgeführt:
"Indem der Angeklagte in der Aussprache am 15.11.85 bezogen auf seinen Suizidversuch am 5.11.85 äußerte, daß weitere Maßnahmen folgen werden, ohne daß er diese weiteren Maßnahmen näher erläuterte, konnte durch den staatlichen Beauftragten und letztendlich auch die Abt. Inneres nur geschlußfolgert werden, daß es ähnlich drastische Maßnahmen sind, wie der Suizidversuch. Mit dieser Drohung wollte der Angeklagte erreichen, daß das staatliche Organ ihm doch noch die Genehmigung zur Ausreise nach der BRD erteilt."
Diese rechtliche Würdigung entsprach der damaligen Rechtsauffassung in der DDR. Sie beruht weder auf einer Überschreitung der Wortlautgrenzen noch stellt sie sich als eine die Unbestimmtheit der Norm ausnutzende grobe Überdehnung des von ihr geregelten Verbots und deswegen als offensichtliches Unrecht dar.
Unter Drohungen im Sinne des § 214 Abs. 1 1. Alt StGB-DDR waren nach den Erläuterungen in dem vom Ministerium der Justiz herausgegebenen Kommentar zum Strafrecht der DDR (4. Aufl. 1984 § 214 Anm. 3) Ankündigungen von Nachteilen aller Art zu verstehen, die geeignet waren, die geordnete staatliche Tätigkeit zu beeinträchtigen. Darunter fiel nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichts auch die Androhung der Selbsttötung (OG, Urteil vom 2. Mai 1980 - 1 OSB 12/80; vgl. auch BGHR StGB § 336 DDR-Recht 20). Diese Auslegung wahrt die Wortlautgrenzen und läßt auch keine Überdehnungstendenz erkennen. Daß der Angeklagte sie seiner Entscheidung in der Strafsache R. zugrundegelegt hat, kann daher ebensowenig den Vorwurf der Rechtsbeugung begründen wie die - sogar naheliegende - Feststellung, daß R., indem er gegenüber dem Direktor für Kader und Bildung weitere Maßnahmen ankündigte, nach dem Gesamtzusammenhang des Gesprächs weitere Suizidversuche oder ähnliche Aktionen androhte.
Die von § 214 Abs. 1 1. Alt. StGB-DDR weiter vorausgesetzte Beeinträchtigung der Tätigkeit staatlicher Organe als Folge der Drohung konnte der Angeklagte ebenfalls bejahen, ohne gesetzwidrig im Sinne des § 244 StGB-DDR zu handeln. Für die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals wurde "eine Einengung der Entscheidungsmöglichkeit im Rahmen der jeweiligen staatlichen Aufgabe" als ausreichend angesehen (Kommentar zum StGB-DDR aaO). Dabei war nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichts eine Einschränkung der Entscheidungsfreiheit nicht als "meßbarer Erfolg" zu verstehen; vielmehr genügte es, wenn der Täter die staatlichen Organe in "eine Zwangslage zwischen zwei schwerwiegende Alternativen zu bringen sucht und damit ihren Entscheidungsspielraum einengt" (OG, Urteil vom 4. Oktober 1978, - 1 OSB 60/78; vgl. auch OG Information 1980, 9). Diese Auslegung, auf die der Angeklagte die Entscheidung in der Sache R. gestützt hat, erscheint vertretbar - die rechtsstaatlichen Bedenken gelten nicht ihr, sondern der ausgelegten Vorschrift; jedenfalls aber rechtfertigt sie nicht den Vorwurf einer unerträglichen Überdehnung des § 214 Abs. 1 StGB-DDR.
bb)
Auch mit Blick auf den Strafausspruch stellt das Urteil gegen Lothar R. keinen als Rechtsbeugung zu bewertenden Willkürakt dar. Die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten war nach Art und Höhe in der Rechtspraxis der DDR üblich und entsprach den in § 39 StGB-DDR geregelten "Grundsätzen der Anwendung der Freiheitsstrafe" (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 65, 69 [BGH 30.11.1995 - 4 StR 777/94]) [BGH 30.11.1995 - 4 StR 777/94]. Zwar verstößt die an grundsätzlich anderen Wertvorstellungen von Freiheitsrechten des einzelnen gegenüber staatlicher Bevormundung ausgerichtete Strafe aus der Sicht eines Rechtsstaats gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Als unerträglicher Verstoß gegen jegliches - von Ideologien unbeeinflußtes - Gerechtigkeitsempfinden und damit als Rechtsbeugung erscheint sie jedoch nicht. Selbst wenn man dies anders werten wollte, spricht aber jedenfalls nichts dafür, daß der Angeklagte - wie § 244 StGB-DDR es voraussetzt - den Schöffen die gegen R. verhängte Freiheitsstrafe im Wissen um ihre Unverhältnismäßigkeit vorgeschlagen und für sie gestimmt hat. Eine solche Vorstellung hat die Strafkammer nicht festgestellt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die es denkbar erscheinen lassen, daß sie festgestellt werden könnte.
cc)
Daß die Mitwirkung des Angeklagten an dem Urteil gegen Lothar R. nicht aus sachlich-rechtlichen Gründen - wegen gesetzwidriger Anwendung des § 214 Abs. 1 1. Alt. StGB-DDR oder wegen der Höhe der verhängten Strafe - eine Rechtsbeugung darstellt, ist anscheinend auch die Auffassung des Landgerichts. Die Strafkammer meint aber, der Angeklagte habe den Tatbestand verwirklicht, indem er durch seine Äußerungen gegenüber dem die Strafbarkeit des R. in Zweifel ziehenden Schöffen eine Urteilsberatung über die Schuld- und Straffrage unterbunden und verhindert habe. Diese Würdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Insofern mag dahingestellt bleiben, ob § 244 StGB-DDR nach seinem Wortlaut ("gesetzwidrig entscheidet") überhaupt auf Vorgänge und Äußerungen in der Beratung angewandt werden kann, soweit diese nicht in eine in ihrem Ergebnis gesetzwidrige Entscheidung - sei dies eine Zwischenentscheidung im Verfahren oder die das jeweilige Verfahren abschließende Entscheidung - einmünden. Denn jedenfalls wird die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe, nachdem der Schöffe Zweifel an der Strafbarkeit des R. geäußert habe, die Fortsetzung der Beratung und die Klärung der Strafbarkeit verhindert, von den getroffenen Feststellungen nicht getragen. Danach hat der Angeklagte die Beratung keineswegs unterbunden oder abgebrochen, sondern den Schöffen - teils mit sachlichen und zutreffenden Argumenten (dem Hinweis auf die Orientierungen des Obersten Gerichts), teils allerdings auch mit sachfremden Erwägungen (dem Hinweis auf den angeblich zu erwartenden Freikauf) - dazu bewegt, der von ihm für zutreffend erachteten, mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichts in Einklang stehenden strafrechtlichen Bewertung des angeklagten und festgestellten Verhaltens zuzustimmen.
Im übrigen erfüllt das Verhalten des Angeklagten in der Beratung auch nicht den Tatbestand des § 339 StGB n.F.: Allerdings wird zur Leitung einer Rechtssache im Sinne dieser Vorschrift auch die Leitung der Beratung in einem Kollegialgericht durch dessen Vorsitzenden (§ 194 GVG) zu rechnen sein (vgl. Spendel in LK-StGB 10. Aufl. § 336 Rdn. 34). Ausgehend davon wird etwa die bewußt fehlerhafte oder unvollständige Aufklärung der Schöffen über die für die Urteilsfindung maßgebliche Rechtslage als Rechtsbeugung bewertet werden können. Wenn der Vorsitzende - wie der Angeklagte - die Schöffen aber zutreffend und umfassend über die Sach- und Rechtslage informiert, beugt er nicht dadurch das Recht, daß er für die von ihm als richtig erkannte Entscheidung zusätzlich mit Argumenten wirbt, die erkennbar nicht entscheidungserheblich sind. Den Begriff der Beugung des Rechts so auszulegen, daß er auch ein solches Verhalten erfaßt, verbieten die Grenzen des Wortlauts und der Sinn und Zweck des § 339 StGB n.F., der das Vertrauen in die Rechtspflege schützen und sachlich richtige Entscheidungen aufgrund eines gesetzesgemäß durchgeführten Verfahrens sicherstellen will.
3.
Die Verurteilung des Lothar R. wegen Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit widersprach nach allem zwar zweifellos rechtsstaatlichen Grundsätzen, sie begründet jedoch keine strafrechtlich faßbare Schuld der Angeklagten. Der Schuldspruch wegen Rechtsbeugung und damit auch der wegen Freiheitsberaubung können danach nicht bestehen bleiben.
4.
Da die Aufhebung des Urteils aufgrund einer anderen rechtlichen Wertung der vom Landgericht getroffenen Feststellungen erfolgt, spricht der Senat den Angeklagten gemäß § 354 Abs. 1 StPO frei.
5.
Die Darstellung der Gründe des angefochtenen Urteils, in dem - verbunden jeweils durch wenige Sätze zur Schilderung des Sachverhalts - zahlreiche Ablichtungen (nämlich: der Aktennotiz des Direktors für Kader und Bildung über den Besuch bei Lothar R., der Verfügung über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen Lothar R., des Haftbefehls, der Niederschrift über die haftrichterliche Vernehmung, der Anklageschrift, einer in der Hauptverhandlung vorgehaltenen Urkunde, des Urteils in der Strafsache gegen R., der Mitteilung über seine Haftentlassung sowie der Abschlußverfügung der Staatsanwaltschaft) hintereinandergestellt sind, geben Anlaß zu folgendem Hinweis: Die schriftlichen Urteilsgründe sollen das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben, wie es sich nach der Beratung darstellt, und die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen. Sie dienen dagegen nicht der Dokumentation all dessen, was in der Hauptverhandlung ausgesagt oder verlesen worden ist (BGHR StPO § 267 Darstellung 1). Die gebotene geschlossene Sachverhaltsdarstellung kann nicht dadurch ersetzt werden, daß in die Urteilsurkunde Ablichtungen von Schriftstücken integriert werden, aus denen sich der festgestellte Sachverhalt ergibt. Sie sollte auch nicht durch solche Ablichtungen unnötig belastet werden. Die - die Sachdarstellung ergänzende - Aufnahme von Ablichtungen in die Urteilsurkunde muß die Ausnahme bleiben und kommt im allgemeinen nur in Bezug auf solche Schriftstücke (oder Teile von ihnen) in Betracht, deren Wortlaut für die Entscheidung von Bedeutung sein kann. Die dargestellte Handhabung des Landgerichts erschwert das Verständnis des festgestellten Sachverhalts und erhöht das Risiko in sich widersprüchlicher oder unklarer Feststellungen.
Tolksdorf
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann