Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.05.1998, Az.: 5 StR 52/98
Erfolg der Revision ohne Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.05.1998
- Aktenzeichen
- 5 StR 52/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 28316
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bautzen - 06.10.1997
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwere räuberische Erpressung u.a.
Prozessführer
Sebastian N. aus K., geboren am ... 1979 in B.,
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 25. Mai 1998
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 6. Oktober 1997 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Gründe
Ergänzend führt der Senat aus:
Der Beschwerdeführer hat seine Revision in zulässiger Weise auf den Schuldspruch in Fall II.1 und den Strafausspruch beschränkt. Das Urteil weist insoweit keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht einen rechtswidrigen Angriff durch das spätere Tatopfer verneint. Dieses durfte nämlich nach § 127 Abs. 1 StPO den auf frischer Tat verfolgten Angeklagten festhalten, um dessen Flucht zu verhindern. Dann aber durfte der Angeklagte sich gegen diese Festnahme nicht nach § 32 Abs. 1 StGB verteidigen; auch liegen die Voraussetzungen des § 33 StGB und einer Putativnotwehr nicht vor.
Häger
Basdorf
Nack
Gerhardt