Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.05.1998, Az.: 4 StR 204/98
Vorliegen eines minder schweren Falles bei der Verabredung zur schweren räuberischen Erpressung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.05.1998
- Aktenzeichen
- 4 StR 204/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 16417
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- Kriminalistik 1999, 413
- NJW 1998, 2916 (amtl. Leitsatz)
- NStZ 1998, 511 (red. Leitsatz)
- NStZ-RR 1998, 358-359 (Volltext mit red. LS)
- StV 1998, 486-487
Verfahrensgegenstand
Verabredung zur schweren räuberischen Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
der Beschwerdeführer am 19. Mai 1998
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 15. Januar 1998, soweit es sie betrifft, jeweils in den Aussprüchen über die wegen Verabredung zur schweren räuberischen Erpressung verhängten Einzelstrafen und in den Gesamtstrafenaussprüchen aufgehoben.
- II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- III.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Verabredung eines Verbrechens der schweren räuberischen Erpressung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihren hiergegen gerichteten Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte B. beanstandet darüber hinaus das Verfahren.
Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen planten die Angeklagten einen Banküberfall, bei dem zwei Schreckschußpistolen mitgeführt werden sollten, "um Bankangestellte und eventuelle Kunden abzuschrecken". Zur Ausführung der Tat kam es nicht mehr, da die Angeklagten - nachdem sie bereits ein geeignetes Fluchtfahrzeug entwendet hatten - vorher festgenommen wurden.
1.
Der Schuldspruch läßt Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen. Die Tat, deren Begehung die Angeklagten verabredet hatten, erfüllt auch nach der - durch das am 1. April 1998 in Kraft getretene Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (BGBl I S. 164) erfolgten - Änderung des § 250 StGB den Verbrechenstatbestand der schweren räuberischen Erpressung, da nach dem gemeinsamen Tatplan bei der Ausführung Schreckschußpistolen mitgeführt werden sollten, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB n.F.). Die Annahme des Tatrichters, zwischen den verwirklichten Straftatbeständen der Verabredung zur schweren räuberischen Erpressung und des Diebstahls bestehe Tatmehrheit, ist in Anbetracht der Umstände hier ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
2.
Die wegen Verabredung zur schweren räuberischen Erpressung verhängten Freiheitsstrafen von je drei Jahren und drei Monaten und die Gesamtstrafen können hingegen wegen der inzwischen erfolgten Änderung des § 250 StGB a.F. nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat für beide Angeklagten das Vorliegen eines minder schweren Falles verneint und die Strafen dem - nach §§ 30 Abs. 2, Abs.1 Satz 2, 49 Abs.1 StGB gemilderten - Strafrahmen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. entnommen, der eine Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsah. Nach § 250 StGB n.F. beträgt jedoch für die hier einschlägige Tatbestandsalternative des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB n.F. die Mindeststrafe nurmehr drei Jahre Freiheitsstrafe. Diese Bestimmung ist gegenüber § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB, dessen Rückwirkung nach § 354 a StPO auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen ist.
Zwar sieht § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. ebenfalls eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vor, wenn der Täter bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben. Aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift ("oder ein anderes gefährliches Werkzeug") ergibt sich, daß es sich bei der "Waffe" und bei dem "gefährlichen Werkzeug" um objektiv gefährliche Gegenstände handeln muß. Der Gesetzgeber hat - wie die Gesetzesmaterialien zeigen - den in § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. verwendeten Begriff des "gefährlichen Werkzeugs" bewußt dem § 223 a StGB a.F. (nunmehr: § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F.) entnommen, so daß zu seiner Auslegung auf die hierzu entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden kann (Deutscher Bundestag, Drs. 13/9064, Bericht des Rechtsausschusses zu dem Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts [6. StrRG], S. 18). Hieraus folgt, daß es sich bei der "Waffe" wie auch bei dem "anderen gefährlichen Werkzeug" im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. jeweils um Gegenstände handeln muß, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der Art ihrer Benutzung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. § 223 a Rdn. 2 m.w.N.). Dies ist indessen bei einer Schreckschußpistole nicht der Fall, soweit deren Benutzung im Einzelfall sich darin erschöpft, die Existenz einer scharfen Schußwaffe vorzutäuschen. Wird eine sogenannte Scheinwaffe oder ein sonstiges Werkzeug oder Mittel verwendet, ohne daß hierbei objektiv wenigstens Leibesgefahr begründet wird, so richtet sich die Strafbarkeit nach dem "Auffangtatbestand" des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB n.F. (vgl. Deutscher Bundestag, Drs. 13/9064 a.a.O.; hierzu auch Kreß NJW 1998, 633, 643).
Der Senat kann nicht ausschließen, daß bei Zugrundelegung des Strafrahmens des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB n.F. die für die Verabredung zur schweren räuberischen Erpressung verhängten Einzelstrafen und die gebildeten Gesamtstrafen milder ausgefallen wären. Die der Strafzumessung zugrundeliegenden Feststellungen sind von der Gesetzesänderung nicht berührt und können daher bestehen bleiben (vgl. BGHR StGB § 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 3). Das gilt auch für die wegen Diebstahls verhängten Einzelstrafen.
Die Aufhebung ist nicht gemäß § 357 StPO auf den früheren Mitangeklagten Mirko H. zu erstrecken, da das Landgericht bei diesem einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 2 StGB a.F. bejaht hat; insofern ist das neue Recht nicht milder (§ 250 Abs. 3 StGB n.F.).
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