Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.05.1998, Az.: IX ZR 40/96
Nichtannahme einer Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.05.1998
- Aktenzeichen
- IX ZR 40/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 18307
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Dresden - 06.02.1996
Rechtsgrundlage
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und
die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 14. Mai 1998
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Februar 1996 werden nicht angenommen.
Von den Kosten der Revisionsinstanz werden der Klägerin 74 %, dem Beklagten 26 % auferlegt.
Streitwert für das Revisionsverfahren: 7.340.000,00 DM.
Gründe
Die Sache wirft Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, und die Rechtsmittel versprechen im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Das Berufungsurteil, das u.a. in VIZ 1996, 605 veröffentlicht ist und dessen Ergebnis ersichtlich einer verbreiteten Praxis entspricht, läßt entscheidungserhebliche Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. auch BVerwGE 97, 31 = ZIP 1994, 1978). Die von der Revision des Beklagten erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 25 Abs. 5 Satz 1,00 DMBilG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des D-Markbilanzgesetzes und anderer handelsrechtlicher Bestimmungen vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1682) teilt der Senat nicht.
Streitwertbeschluss:
Streitwert für das Revisionsverfahren: 7.340.000,00 DM.
Kreft
Stodolkowitz
Zugehör
Ganter