Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.05.1998, Az.: IX ZR 40/96

Nichtannahme einer Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.05.1998
Aktenzeichen
IX ZR 40/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 18307
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Dresden - 06.02.1996

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und
die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 14. Mai 1998
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Februar 1996 werden nicht angenommen.

Von den Kosten der Revisionsinstanz werden der Klägerin 74 %, dem Beklagten 26 % auferlegt.

Streitwert für das Revisionsverfahren: 7.340.000,00 DM.

Gründe

1

Die Sache wirft Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, und die Rechtsmittel versprechen im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

2

Das Berufungsurteil, das u.a. in VIZ 1996, 605 veröffentlicht ist und dessen Ergebnis ersichtlich einer verbreiteten Praxis entspricht, läßt entscheidungserhebliche Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. auch BVerwGE 97, 31 = ZIP 1994, 1978). Die von der Revision des Beklagten erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 25 Abs. 5 Satz 1,00 DMBilG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des D-Markbilanzgesetzes und anderer handelsrechtlicher Bestimmungen vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1682) teilt der Senat nicht.

Streitwertbeschluss:

Streitwert für das Revisionsverfahren: 7.340.000,00 DM.

Paulusch
Kreft
Stodolkowitz
Zugehör
Ganter