Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.05.1998, Az.: VIII ZB 9/98
Genaue Begründung inwieweit Urteil angefochten wird für Berufungserklärung erforderlich; Anforderungen an Erklärung der Berufungsklägerin; Unzulässigkeit der Berufung infolge fehlender Unbedingtheit der Berufungserklärung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.05.1998
- Aktenzeichen
- VIII ZB 9/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 17148
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Brandenburg - 05.02.1998
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW-RR 1999, 211 (Volltext mit red. LS)
- SGb 1999, 518
In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
am 13. Mai 1998
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und
die Richter Dr. Zülch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Wiechers
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. Februar 1998 aufgehoben.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über Entgeltansprüche für Trinkwasserlieferungen und Fäkalienentsorgung. Die Klägerin hat dem Beklagten Trinkwasser geliefert und hierfür 2,98 DM pro Kubikmeter berechnet. Der Beklagte hat hierfür nur 1,37 DM pro Kubikmeter bezahlt. Für Fäkalienentsorgung hat die Klägerin von dem Beklagten 2,47 DM pro Kubikmeter verlangt, der Beklagte hat hierfür nur 1,42 DM je Kubikmeter gezahlt. Mit ihrer Klage hat die Klägerin für ihre Trinkwasserlieferungen weitere 140.492,68 DM (152.546,30 DM abzüglich gezahlter 12.053,62 DM) und für die Fäkalienentsorgung weitere 24.286,82 DM begehrt. Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat die Klage durch Urteil vom 6. August 1997 insgesamt abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, über die Trinkwasserlieferungen sei ein Vertrag nicht zustande gekommen, die Vergütung bemesse sich deshalb anhand der §§ 315, 316 BGB; die Klägerin habe die Billigkeit ihres Ermessens aber nicht dargetan. Hinsichtlich der Fäkalienentsorgung habe der Beklagte den vereinbarten Preis von 1,42 DM pro Kubikmeter bezahlt. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin mit am 10. September 1997 eingegangenen Schriftsatz fristgerecht Berufung eingelegt.
In der Berufungsbegründung heißt es unter anderem:
"Das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder bedarf der weitgehenden Überprüfung durch das Berufungsgericht.
...
Der Preis für einen Kubikmeter Trinkwasser betrug für den gesamten Abrechnungszeitraum DM 2,98 zuzüglich 7 % Umsatzsteuer.
Für die Entsorgung des verbrauchten Wassers stellte die Klägerin dem Beklagten für den Abrechnungszeitraum von Januar bis Juli 1996 eine Rechnung in Höhe von DM 152.546,30.
Auf diese Rechnungssumme hat der Beklagte unstreitig DM 12.053,62 geleistet.
... wobei darauf hinzuweisen ist, daß dem Beklagten der Kubikmeterpreis in Höhe von DM 2,98 pro Kubikmeter Wasser bekannt war. In Kenntnis dessen verhandelten die Parteien am 05.09.1995 und einigten sich über Umfang und Vergütung der Leistung.
Beweis:
1.
Zeugnis der Mitarbeiterin M.2.
Zeugnis des Mitarbeiters N. ...Die Klägerin behält sich weiteren Sachvortrag sowie den abschließenden Berufungsantrag vor".
Mit Beschluß vom 5. Februar 1998 hat das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Es ist der Meinung, die Berufungsbegründung lasse nicht erkennen, wie es nach § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO erforderlich sei, inwieweit das Urteil angefochten und welche Abänderung des Urteils beantragt werde. Aus dem Satz "Das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder bedarf der weitgehenden Überprüfung durch das Berufungsgericht" gehe nicht hervor, in welchem Umfang das Urteil des Landgerichts überprüft werden solle. Die Formulierung im letzten Satz der Berufungsbegründung "Die Klägerin behält sich weiteren Sachvortrag sowie den abschließenden Berufungsantrag vor" würde die Berufung selbst dann unzulässig machen, wenn der Berufungsbegründung der Umfang der Anfechtung hätte eindeutig entnommen werden können; denn dann wäre der Berufungsantrag nicht mit der erforderlichen Unbedingtheit gestellt.
Gegen diesen Beschluß wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Die gemäß §§ 519 b Abs. 2, 547, 569 Abs. 1, 577 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
1.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Berufung der Klägerin müsse wegen fehlenden Sachantrags als unzulässig verworfen werden, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a)
Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Berufungsbegründung nach § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO die Erklärung enthalten muß, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden. Denn diese Vorschrift soll die Berufungsklägerin im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu anhalten, sich eindeutig über Umfang und Ziel ihres Rechtsmittels zu erklären und Berufungsgericht sowie Prozeßgegner über Umfang und Inhalt ihrer Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild setzen (BGH, Urteil vom 31. Mai 1995 - XII ZR 196/94 = NJW-RR 1995, 1154 unter II 1 m.w.Nachw.).
b)
Das Berufungsgericht verkennt auch nicht, daß die in § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO für die Berufungsbegründung vorgeschriebene Erklärung der Berufungsklägerin, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden, nicht notwendig in einem förmlichen, vom übrigen Inhalt der Begründung abgesetzten, bestimmt gefaßten Antrag niedergelegt werden muß, sondern daß es genügt, daß der innerhalb der hierfür vorgeschriebenen Frist eingereichte Schriftsatz der Berufungsklägerin seinem Inhalt nach eindeutig erkennen läßt, in welchem Umfang das Urteil angefochten wird (BGH, Beschluß vom 13. Juli 1982 - VI ZB 5/82 = VersR 1982, 974 unter 2 a).
c)
Dem Berufungsgericht kann aber nicht in der Annahme gefolgt werden, die Berufungsbegründung der Klägerin werde diesen Anforderungen nicht gerecht. Hieraus ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß die Klägerin das Urteil des Landgerichts insoweit angefochten hat, als es die Klage wegen des begehrten Trinkwasserentgelts in Höhe von 140.492,68 DM abgewiesen hat. Insoweit begehrt die Klägerin weiterhin die Verurteilung des Beklagten.
Das Landgericht hat die Klageabweisung bezüglich des Trinkwasserentgelts mit einer fehlenden vertraglichen Vereinbarung sowie einer nicht hinreichenden Darlegung durch die Klägerin, daß die Preisbestimmung für das Trinkwasser der Billigkeit entspreche, begründet.
In der Berufungsbegründung hat die Klägerin nunmehr eine entsprechende Vereinbarung der Parteien am 5. September 1995 behauptet und unter Beweis gestellt. Die Berufungsbegründung läßt damit zweifelsfrei erkennen, daß die Klägerin nach wie vor für die Trinkwasserlieferungen weitere 140.492,68 DM und eine entsprechende Abänderung des landgerichtlichen Urteils begehrt.
d)
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem letzten Satz der Berufungsbegründung, in dem sich die Klägerin weiteren Sachvortrag sowie den abschließenden Berufungsantrag vorbehält, auch keine Unzulässigkeit der Berufung infolge fehlender Unbedingtheit. Dieser abschließende Satz in der Berufungsbegründung stellt eine inhaltsleere Floskel dar, welche die vorangehenden Ausführungen offensichtlich nicht in Zweifel ziehen oder das Begehren nach weiterem Entgelt für die Trinkwasserlieferungen in Frage stellen soll. Daraus kann allenfalls der Vorbehalt entnommen werden, die Berufung noch auf die Entgeltansprüche für die Fäkalienentsorgung zu erweitern. Dies ist aber unterblieben.
2.
Fehl gehen die Angriffe der Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts allerdings insoweit, als sie die vollständige Anfechtung des landgerichtlichen Urteils zum Ziel haben. Wie dargetan, ist die Entscheidung über die Fäkalienentsorgung nicht Gegenstand der Berufung. Diese wird in der Berufungsbegründung überhaupt nicht angesprochen und dementsprechend auch von der Anfechtung nicht erfaßt.
III.
Da die Berufung nicht nach § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig war, ist der Verwerfungsbeschluß des Oberlandesgerichts vom 5. Februar 1998 aufzuheben. Das Berufungsgericht hat nunmehr sachlich über die Berufung zu entscheiden.
Dr. Zülch,
Dr. Beyer,
Dr. Leimert,
Wiechers