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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.04.1998, Az.: 2 StR 664/97

Anforderungen an sukzessive Mittäterschaft bei Mordvorwurf; Zufügen von Messerstichen, die nicht ursächlich für den Tod des Opfers waren, als sukzessive Mittäterschaft zum Mord; Nicht Feststellbarkeit, wer von den beiden Angeklagten die tödlichen Messerstiche ausgeführt hat

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.04.1998
Aktenzeichen
2 StR 664/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 16649
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Gießen - 20.06.1997

Fundstellen

  • NStZ 1998, 565-566 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1998, 649-650

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

In dem Rechtsstreit hat
der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 29. April 1998 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 20. Juni 1997, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und Mordes - jeweils gemeinschaftlich begangen mit dem Mitangeklagten D. - zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß die Erörterung der Verfahrensrügen entbehrlich ist.

2

1.

Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch wegen gemeinschaftlichen Mordes gegen den Angeklagten E. nicht.

3

Sukzessive Mittäterschaft, wie sie die Strafkammer für diesen Angeklagten annimmt (UA S. 62) setzt voraus, daß der zur Tat Hinzutretende selbst einen für die Tatbestandsverwirklichung ursächlichen Beitrag leistet. Kann der Hinzutretende die weitere Tatausführung aber gar nicht mehr fördern, weil für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges schon alles getan ist und weil das Tun des Eintretenden auf den weiteren Ablauf des tatbestandsmäßigen Geschehens ohne jeden Einfluß bleibt, kommt mittäterschaftliche Mitwirkung trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch andere geschaffenen Lage nicht in Betracht (st. Rspr.; BGHSt 2, 344, 346; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatbeitrag 3 und 4, Mittäter 27; BGH NStZ 1984, 548;  94, 123;  jeweils m.w.N.).

4

Die Feststellungen des Landgerichts ergeben nicht, daß der Angeklagte E. die Tötung des Gastwirts K. durch einen vorsätzlichen Tatbeitrag gefördert hat:

5

Die beiden Angeklagten wollten die Kasse des K. an sich bringen und seinen Widerstand notfalls mit körperlicher Gewalt brechen. Nachdem E. das Geld an sich genommen hatte, rief er bei einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Tatopfer K. den Mitangeklagten D. zu Hilfe. D. wollte nun K. als einzigen Zeugen des vorangegangenen Verbrechens beseitigen. Er versetzte ihm mit einem langen Messer einen ersten Stich in den Rumpf, der jedoch nicht tödlich war. Sodann erhielt K. mit demselben Messer sechs weitere Stiche in Brust und Bauch, darunter auch den tödlichen Stich in die Brust, sowie drei Schnitte in den Schulterbereich. Wer K. diese weiteren Verletzungen zugefügt hat, steht nicht fest. Zugunsten des Angeklagten E. ist davon auszugehen, daß hierfür der Mitangeklagte D. verantwortlich ist. Spätestens als K. infolge der erlittenen Verletzungen tödlich getroffen und röchelnd am Boden lag, war der Angeklagte E. mit dessen Tötung einverstanden, billigte das bisherige Vorgehen von D. und wollte nun gemeinsam mit ihm den Gastwirt töten. Er schnitt K. deshalb mit dem Messer zweimal in den Hals. Diese Schnitte waren aber nicht lebensgefährlich und beschleunigten den Eintritt des Todes aufgrund der vorangegangenen Verletzungen auch nicht.

6

Mit den beiden Schnitten in den Hals hat der Angeklagte E. den Tod des Tatopfers nicht gefördert, weil K. bereits aufgrund der zuvor erlittenen Stiche, die dem Angeklagten E. nicht zugerechnet werden können, tödlich verletzt war und allein diese Verletzungen für seinen Tod ursächlich waren. Er ist somit nach den bisherigen Feststellungen nicht Mittäter eines vollendeten Verdeckungsmordes, sondern nur des versuchten Mordes schuldig, da er annahm, er könne die Tötung des K. durch die beiden Schnitte in den Hals noch fördern. Eine Schuldspruchänderung durch den Senat kommt jedoch nicht in Betracht, weil unter den gegebenen Umständen zusätzliche Feststellungen in einer neuen Hauptverhandlung möglich erscheinen.

7

2.

Der Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung kann ebenfalls nicht bestehen bleiben, weil das Tatgeschehen von Erpressung und Mord so eng miteinander verflochten ist, daß eine getrennte Feststellung und Beurteilung der Taten nicht sachgerecht möglich wäre.

8

3.

Das angefochtene Urteil muß daher, soweit es den Angeklagten E. betrifft, insgesamt aufgehoben und die Sache neu verhandelt und entschieden werden.

Jähnke
Theune
RiBGH Niemöller ist auf Dienstreise und daher verhindert zu unterschreiben.
Jähnke
Bode
Otten