Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.04.1998, Az.: 5 StR 95/98
Verzögerung des Verfahrens nach Erlass des Urteils; Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes durch die Staatsanwaltschaft bei der Strafzumessung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.04.1998
- Aktenzeichen
- 5 StR 95/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 28309
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 17.10.1996
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch von Kindern
Prozessführer
Gerhard T. aus H., geboren am ... 1947 in W.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 23. April 1998
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Oktober 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.
- 2.
Als unbegründet verworfen werden
- a)
die weitergehende Revision des Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO,
- b)
die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel sowie die den Nebenklägerinnen durch die Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und den Nebenklägerinnen einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld dem Grunde nach zugesprochen. Die Revision des Angeklagten ist wirksam auf den Schuld- und Strafausspruch beschränkt worden; sie läßt damit die Entscheidung über den Schmerzensgeldanspruch der Nebenklägerinnen unberührt. Die Revision führt mit der Sachrüge zur Änderung des Strafausspruchs; im übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die vom Landgericht ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe ist aus Rechtsgründen an sich nicht zu beanstanden, so daß die Revision insgesamt zu verwerfen gewesen wäre. Der Senat hat jedoch bei seiner Entscheidung von Amts wegen zu berücksichtigen, daß das Verfahren nach Erlaß des tatrichterlichen Urteils in einer gegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßenden Weise verzögert worden ist (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8; BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 8).
Das angefochtene Urteil ist am 17. Oktober 1996 verkündet worden und gelangte am 3. Dezember 1996 zur Geschäftsstelle. Obwohl die Zustellung des Urteils an die Staatsanwaltschaft gemäß § 347 StPO bereits am 22. Januar 1997 erfolgte, gab die Staatsanwaltschaft erst am 14. November 1997 eine Revisionsgegenerklärung ab. Am 17. Februar 1998 gingen die Akten beim Generalbundesanwalt ein. Dem Senat liegen sie seit 13. März 1998 vor. Diese allein von den Justizbehörden - vornehmlich von der Staatsanwaltschaft - zu vertretende Verletzung des Beschleunigungsgebots bei der Zuleitung der Akten an den Bundesgerichtshof muß bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden (BGH a.a.O.).
Der Senat hat die ausgesprochenen Einzelstrafen wegen der Verfahrensverzögerung um jeweils zwei Monate und die ausgesprochene Gesamtstrafe um sechs Monate reduziert. Diese abschließende Sachentscheidung kann der Senat selbst treffen (BGH a.a.O.; BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 4; BGH StV 94, 242). Der aus der Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 MRK herzuleitende eigenständige Strafmilderungsgrund (vgl. Senat, Beschluß vom 27. November 1997 - 5 StR 500/97 - unter Hinweis auf den Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 1997 - 2 BvR 2173/96 -) kann und muß hier vom Senat selbst angewandt werden, weil jede weitere Verfahrensverzögerung unvertretbar wäre; bei einer Zurückverweisung hätte der Tatrichter nicht andere Umstände heranzuziehen als die, die der Senat zu berücksichtigen hat.
Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils entspricht dem Gesetz. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklagten ist deshalb als unbegründet zu verwerfen.
Harms
Basdorf
Nack Gerhardt