Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.04.1998, Az.: 3 StR 644/97

Rechtsbeugung eines DDR-Richters

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.04.1998
Aktenzeichen
3 StR 644/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 16177
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Chemnitz - 10.07.1997

Fundstelle

  • NStZ-RR 1999, 43-44 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

des Verdachts der Rechtsbeugung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 22. April 1998,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt als Vorsitzender,
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler,
Pfister als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten D.,
Rechtsanwälte und als Verteidiger des Angeklagten S.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 10. Juli 1997 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung bzw. der Beihilfe hierzu freigesprochen. Gegenstand des Strafverfahrens ist die in der DDR erfolgte Anklageerhebung gegen Z. und seine Verurteilung wegen mehrfacher Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit (§ 214 Abs. 1 StGB-DDR) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die gegen den Freispruch gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.

2

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts stellte Z. für sich und seine Familie im November 1986 einen ersten Ausreiseantrag. Nachdem dieser nicht beschieden wurde, stellte er im September 1987 einen zweiten und im April 1988 einen dritten Ausreiseantrag. Auch hierüber wurde bis August 1988 nicht entschieden. Z. nahm deshalb am 9. August 1988 und am 6. September 1988 jeweils an einem Zusammentreffen von Ausreisewilligen vor dem Rathaus der Stadt Chemnitz (damals: Karl-Marx-Stadt) teil, um zu dokumentieren, daß über seinen Ausreiseantrag noch nicht entschieden worden war. In beiden Fällen standen ca. 60 Personen in kleinen Gruppen herum und unterhielten sich. Es gab keine für Außenstehende erkennbaren Äußerungen, Plakate oder Parolen. Beim ersten Mal stand Z. zwanzig bis dreißig Minuten mit den anderen Antragstellern vor dem Rathaus, ohne daß es zu Auffälligkeiten kam. Am 6. September 1988 wurde er nach einigen Minuten von einer Person in Zivil aufgefordert, den Platz zu verlassen. Er ging daraufhin ca. 10 Meter weiter, blieb dann aber wieder stehen und wurde sodann einer Ausweiskontrolle unterzogen. Insgesamt hielt er sich ca. 25 Minuten auf dem Rathausplatz auf, ehe er nach Hause ging. Er wurde zwei Tage später vorläufig festgenommen. Am Tag darauf wurde Haftbefehl wegen eines Vergehens nach § 214 Abs. 1 StGB-DDR gegen ihn erlassen. Der Angeklagte L. erhob am 22. September 1988 Anklage gegen Z. und beantragte dabei, den Haftbefehl aufrechtzuerhalten. Am 19. Oktober 1988 wurde Z. auf Antrag des Angeklagten S. durch eine Strafkammer des Kreisgerichts Karl-Marx-Stadt-Mitte/Nord unter dem Vorsitz des Angeklagten D. wegen mehrfacher Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit (Vergehen gemäß §§ 214 Abs. 1, 6 Abs. 1, 63 Abs. 2 StGB-DDR) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Er verbüßte die Strafe bis zu seiner aufgrund einer Amnestie erfolgten Entlassung am 22. November 1989.

3

Das Landgericht hat den objektiven Tatbestand der Rechtsbeugung verneint und dabei ausgeführt, die Anwendung von § 214 Abs. 1 2. Alt. StGB-DDR sei keine Überdehnung der Strafvorschrift gewesen; auch handele es sich nicht um eine rechtsbeugend überhöhte Strafe; hierzu hat das Landgericht auch darauf abgehoben, daß sich die verhängte Freiheitsstrafe nach einer vom Ministerium der Staatssicherheit der DDR erstellten Statistik im Rahmen des üblichen gehalten habe.

4

II.

Das Urteil ist auf die sachlichrechtlichen Beanstandungen der Revision hin aufzuheben, weil das Landgericht den Tatbestand der Rechtsbeugung mit fehlerhafter Begründung verneint hat.

5

1.

Die Strafkammer ist im Ausgangspunkt zutreffend den Grundsätzen gefolgt, die der Bundesgerichtshof für die Beurteilung der Tätigkeit von Richtern und Staatsanwälten der DDR insbesondere im Zusammenhang mit der Anwendung "politischen Strafrechts" entwickelt hat (vgl. BGHSt 40, 30;  40, 169 [BGH 09.05.1994 - 5 StR 354/93];  40, 272;  41, 157 [BGH 05.07.1995 - 3 StR 605/94];  41, 247;  BGH DtZ 1996, 92; BGHR StGB § 336 DDR-Richter 2 m.w.Nachw.). Ein Staatsanwalt kann durch die Erhebung der Anklage und die Beantragung der Fortdauer der Untersuchungshaft Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung täterschaftlich begehen (BGHSt 41, 247, 249 f.; BGH, Urt. vom 21. August 1997 - 5 StR 403/96 - insoweit in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 28 nicht abgedruckt), als Sitzungsvertreter kann er durch Beantragung einer rechtsbeugerisch überhöhten Strafe Beihilfe hierzu leisten (BGHSt 41, 247, 250).

6

2.

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Landgericht in der Anwendung von § 214 Abs. 1 2. Alt. StGB-DDR auf die Teilnahme an einer "Schweige-Demonstration", bei der die Teilnehmer weder optisch, etwa durch Zurschaustellung von Plakaten oder auffälligen Symbolen, noch akustisch, etwa durch Sprechchöre oder Unmutsäußerungen, für Aufmerksamkeit sorgten, eine sich zwar an der Grenze zur Überdehnung des Tatbestandes bewegende, aber noch vertretbare Gesetzesauslegung gesehen (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9, 10, 26; BGH NStZ-RR 1997, 359; BGH, Urt. vom 21. August 1997 - 5 StR 309/97; vgl. auch BGHR StGB § 336 DDR-Recht 28). In der nicht nach außen zutagegetretenen, von dem Verfolgten lediglich bei seiner polizeilichen Vernehmung geschilderten Bereitschaft, ggf. auch an einer nach außen gerichteten Demonstration teilzunehmen, liegt noch keine provokatorische Tendenz des "Täterverhaltens", die eine andere Betrachtung rechtfertigen könnte (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Recht 8).

7

3.

Nur unzureichend geprüft hat das Landgericht allerdings, ob Rechtsbeugung durch Verhängung einer unvertretbar hohen Strafe begangen worden ist. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat im Beschluß vom 7. April 1998 - 2 BvR 2560/95 - in Ansehung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zusammenfassend ausgeführt:

"Die Fallgruppe, die durch ein unerträgliches Mißverhältnis zwischen der verhängten Strafe und der abgeurteilten Tat, mithin eine grob ungerechte Strafe gekennzeichnet ist, orientiert sich an Art. 7 Satz 1 IPbürgR, wonach es verboten ist, jemanden einer grausamen oder unmenschlichen Strafe zu unterwerfen, und an Art. 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 IPbürgR, wonach die willkürliche Festnahme sowie die nicht auf gesetzlichen Gründen beruhende Freiheitsentziehung untersagt sind. Der Bundesgerichtshof sieht die Voraussetzungen dieser Fallgruppe nur dann als erfüllt an, wenn sich die Bemessung der Strafe von dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz so deutlich entfernt, daß die Bestrafung in einer sich selbst einem politisch indoktrinierten Richter aufdrängenden Weise als Willkür und damit für das Gerechtigkeitsempfinden unerträglich erscheint (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Richter 2 S. 2). Angesichts der engen Beschränkung dieser Fallgruppe kann man auch für die von ihr erfaßten Verurteilungen von einer schwerwiegenden Mißachtung der Menschenrechte ausgehen."

8

Bei der Beurteilung, ob von dem Angeklagten Rechtsbeugung durch Verhängung einer unvertretbar hohen Strafe begangen worden ist, hat das Landgericht aber nicht bedacht, daß in den Fällen tendenzieller Überdehnung eines Vergehenstatbestandes die Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe nur ausnahmsweise in Betracht kommen konnte (BGH, Beschl. vom 23. Dezember 1997 - 3 StR 401/97; BGHSt 41, 247, 261 f.; BGHR StGB § 336 Rechtsbeugung 3 und DDR-Recht 10, 26, 28; BGH NStZ-RR 1997, 359; BGH, Urt. vom 21. August 1997 - 5 StR 309/97). Besonderheiten des Falles sind, anders als in dem dem Beschluß des Senats vom 4. Februar 1998 - 3 StR 689/97 - zugrundeliegenden Sachverhalt bisher nicht festgestellt. Die allgemeinen Ermahnungen, die dem Verfolgten anläßlich der Vorsprachen über seine Ausreiseanträge erteilt worden waren, stellen keine relevanten Vorwarnungen dar. Sie betrafen kein nach § 214 StGB-DDR strafbares Verhalten.

9

Soweit sich das Landgericht darauf beruft, daß die verhängte Freiheitsstrafe in ihrer Höhe der ständigen Rechtsprechung der Gerichte der DDR im Jahr 1986 entsprochen habe, legt es zumindest bei der Prüfung des objektiven Tatbestandes einen zu engen Maßstab an: Unabhängig von dem Umstand, daß auch eine etwa durch die SED oder Staatsorgane der DDR gesteuerte exzessive Gerichtspraxis einer Rechtsbeugung nicht entgegenstehen würde (BGHR StGB § 336 DDR-Richter 2), fehlen Angaben dazu, wie die diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Sachverhalte gelagert waren.

Zschockelt
Rissing-van Saan
Miebach
Winkler
Pfister