Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.04.1998, Az.: IX ZR 187/97
Durchführung der einheitlichen Gewinnfeststellung als konkursfreie Angelegenheit der Kommanditgesellschaft; Keine zuständigkeit des Verwalters für die Abgabe von Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung; Keine Zurechnung der gerichtlichen Kosten zu den Masseschulden im Konkurs der Kommanditgesellschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.04.1998
- Aktenzeichen
- IX ZR 187/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 16875
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 02.05.1997
Rechtsgrundlagen
- § 6 KO
- § 59 Nr. 1 KO
- § 683 BGB
Fundstellen
- DStR 1998, 947 (Volltext mit red. LS)
- KTS 1999, 85
- NJW-RR 1998, 1125 (Volltext mit red. LS)
- NZG 1998, 548
- ZIP 1998, 1076-1077 (Volltext mit red. LS)
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und
die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
am 2. April 1998 beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Mai 1997 wird nicht angenommen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 116.550,51 DM festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; das angefochtene Urteil enthält keinen Rechtsfehler (§ 554 b ZPO).
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. August 1994 (BFHE 175, 309 = ZIP 1994, 1969) gehört die Durchführung der einheitlichen Gewinnfeststellung zu den konkursfreien Angelegenheiten der Kommanditgesellschaft, weil deren Folgen nur die Gesellschafter persönlich angehen. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.
Folglich gehört die Abgabe von Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung nicht zu dem in § 6 KO bestimmten Aufgabenkreis des Verwalters; dasselbe gilt im Falle eines belastenden Bescheids für das anschließende Einspruchs- und Klageverfahren. Demzufolge wurde der Kläger im Prozeß lediglich beigeladen; die gerichtlichen Kosten sind nicht einmal zur Konkurstabelle geltend gemacht worden. Die von der Beklagten verauslagten Kosten gehören damit nicht nach § 59 Nr. 1 KO in Verbindung mit § 683 BGB zu den Masseschulden im Konkurs der Kommanditgesellschaft.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 116.550,51 DM festgesetzt.
Kreft
Stodolkowitz
Kirchhof
Fischer