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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.04.1998, Az.: 3 StR 54/98

Wiederholte Abspielen eines inkriminierten Liedes im Verlauf der Demonstration

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.04.1998
Aktenzeichen
3 StR 54/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 16854
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 04.09.1997

Fundstelle

  • NStZ 1998, 408 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. April 1998
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. September 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

2

Die Strafbarkeit des Angeklagten nach § 90 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB ist auch dann begründet, wenn das wiederholte Abspielen des inkriminierten Liedes im Verlauf der Demonstration dem sog. Wirkbereich eines Kunstwerks mit der Folge zugerechnet wird, daß der Schutz der Kunstfreiheit berührt ist (vgl. BVerfGE 81, 278, 292 und 298, 306; 31, 173, 189; Henschel NJW 1990, 1937, 1939, 1942). Von wesentlicher Bedeutung ist dabei, daß das den Tatbestand des § 90 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB verwirklichende Verhalten - wie das Landgericht erkannt hat - nicht im Abspielen des Liedes allein, sondern im Zusammenwirken mit den vom Angeklagten über Lautsprecher verbreiteten Parolen zu sehen ist, durch welche die im Lied enthaltenen groben Mißachtenskundgebungen verstärkt wurden. In der gebotenen Gesamtschau kommt den Herabwürdigungen ein über bloße Übertreibungen, Entstellungen und Geschmacklosigkeiten deutlich hinausgehendes Gewicht zu. Als rechtsstaatlich verfaßte Demokratie (Art. 20 GG) ist die Bundesrepublik Deutschland in ihrem von der inneren Zustimmung ihrer Bürger abhängigen Bestand auf ein Mindestmaß an Achtung dieser Bürger ihr gegenüber angewiesen - letztlich auch um die Grundrechtsausübung und damit gerade die Kunstfreiheit selbst wirksam gewährleisten zu können. Darin liegt ein verfassungsrechtlich, aber auch durch § 90 a StGB geschütztes Gut, das im vorliegenden Fall betroffen ist und gegenüber dem die Berufung auf die Kunstfreiheit unter den konkreten Umständen versagt. Dieses Mindestmaß an Achtung würde auf lange Sicht ausgehöhlt und untergraben, wenn solche von Feindschaft getragenen Herabwürdigungen, wie sie hier im Zusammenspiel von Lied und Parolen zum Ausdruck kamen, als freie Ausübung der Kunst hingenommen werden müßten.

Kutzer
Zschockelt
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