Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.04.1998, Az.: 3 StR 22/98
Verfahrenseinstellung wegen des Verfahrenshindernisses unwirksamer Anklage; Sexueller Missbrauch von Kindern
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.04.1998
- Aktenzeichen
- 3 StR 22/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 16117
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aurich - 03.04.1997
Fundstellen
- NStZ-RR 1999, 13-14 (Volltext mit red. LS)
- StV 1998, 469-470
Verfahrensgegenstand
sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 1. April 1998 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 3. April 1997 wird das Verfahren eingestellt.
Die Auslagen des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sechs Fällen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Verfahrenseinstellung wegen des Verfahrenshindernisses unwirksamer Anklage (§ 260 Abs. 3 StPO).
In der - unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen - Anklage wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, "in nicht rechtsverjährter Zeit bis Juli 1994 ... teilweise gemeinschaftlich handelnd mit den gesondert verfolgten Eheleuten H.", einmal "in der warmen Jahreszeit im Sommer", einmal "in der kalten Jahreszeit" und "ein weiteres Mal" seinen Mittelfinger in das Gesäß des am 25. Januar 1987 geborenen Holger gesteckt sowie zweimal mit der am 30. März 1989 geborenen Maike den Geschlechtsverkehr ausgeführt und bei einer weiteren Gelegenheit seinen Finger in ihr Gesäß gesteckt zu haben. Diese Anklage ist wegen der inhaltlichen Mängel unwirksam, daß entgegen § 200 Abs. 1 StPO die Zeit der Tatbegehung nicht hinreichend bezeichnet und darüber hinaus die Art und Weise des gemeinschaftlichen Handelns, nicht konkretisiert worden ist.
Bei einer Vielzahl sexueller Übergriffe gegen Kinder, die häufig erst nach Jahren aufgedeckt werden, ist zwar eine Individualisierung der einzelnen Mißbrauchshandlungen nach Tatzeit und exaktem Geschehensablauf vielfach nicht möglich, weil der Erinnerungsfähigkeit der Geschädigten als regelmäßig einzigen Tatzeugen Grenzen gesetzt sind. In diesen Fällen ist es als ausreichend anzusehen, daß in der Anklage das Tatopfer, die Grundzüge der Art und Weise der Tatbegehung, ein bestimmter Tatzeitraum und die Zahl der vorgeworfenen Straftaten, die Gegenstand des Verfahrens sein sollen, mitgeteilt werden (BGH NStZ 1995, 245).
Diesen Anforderungen wird die Anklage nicht gerecht. Wenn die Taten "teilweise gemeinschaftlich handelnd" begangen worden sein sollen, gehört zu den Grundzügen der Art und Weise der Tatbegehung die Darstellung der Beteiligung weiterer Personen an den Delikten. Nach der hier erhobenen Anklage bleibt unklar, an welchen Taten wer von den "gesondert verfolgten Eheleuten H." weiterhin in welcher Weise als Mittäter mitgewirkt hat.
In der Anklage ist ferner ein bestimmter Tatzeitraum nicht angegeben. Grundsätzlich ist die zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, daß die Identität des geschichtlichen Vorganges klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist (BGH NStZ 1995, 245). Weil die kindlichen Tatzeugen in aller Regel die genauen Tatzeiten nicht angeben können, genügt eine zeitliche Eingrenzung aller Tatzeitpunkte. Der - möglichst kurz zu bemessende (BGHSt 10, 137, 140; Rieß in LR 24. Aufl. StPO § 200 Rdn. 12) - Tatzeitraum muß aber bezeichnet werden (BGH bei Dallinger MDR 1972, 752; BGHR StPO § 200 I 1 3, 7, 13, 14). Dazu reicht die, einem Angeklagten im übrigen häufig nicht verständliche, Leerformel "in nicht rechtsverjährter Zeit" nicht aus, weil offen bleibt, ob die Taten 1987, 1988, 1989, 1990 usw. begangen wurden. Das gilt um so mehr, als die Kinder zu Beginn der "nicht rechtsverjährten Zeit" noch gar nicht geboren waren.
Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß sich auch das angefochtene Urteil mit der - möglichen - Beteiligung anderer nicht auseinandersetzt, sondern sich auf Verhaltensweisen des Angeklagten beschränkt hat. Erwähnt wird lediglich, daß neben dem Angeklagten die leiblichen Eltern von den Kindern "als mit großer Angst besetzt geschildert" werden (UA S. 12) und daß der Glaubwürdigkeit der Kinder nicht entgegenstehe, daß diese "im Laufe des Strafverfahrens einen immer größeren Kreis der - möglichen - Täter genannt hätten" (UA S. 24). Diese weitergehenden Vorwürfe hat das Landgericht rechtsfehlerhaft aber weder mitgeteilt, noch sich mit ihnen und den Auswirkungen auf die Beurteilung auseinandergesetzt, noch den Ausgang des Verfahrens gegen die anderen möglichen (Mit)Täter dargestellt. Dieser Mangel ist zum Nachteil des Angeklagten um so gravierender, als dem Senat aus Verfahrensrügen bekannt ist, daß die Kinder ihre trunksüchtigen Eltern und deren Zechgenossen, zu denen der Angeklagte gehörte, beschuldigen, in der Zechrunde Taten der geschilderten Art begangen zu haben und daß die Kinder, wie vom Landgericht festgestellt, mit dem Verfahren erreichen wollen, bei ihren Pflegeeltern zu bleiben und nicht wieder in die jedenfalls damals asozialen Verhältnisse bei ihren Eltern zurückzumüssen (vgl. BGH NStZ 1996, 294; NJW 1996, 206). Bei der Beweiswürdigung zur Frage der Glaubwürdigkeit - vor allem bei sehr jungen kindlichen Tatopfern - dürfen nicht als erwiesen angesehene gewichtige weitere Beschuldigungen nicht so behandelt werden, als beträfen sie nur unbedeutendes, die Glaubwürdigkeit im übrigen nicht berührendes Randgeschehen (BGH NStZ 1996, 98; BGHR StGB § 176 Serienstraftaten 7).
Eine Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung des Angeklagten ist noch nicht veranlaßt.
Zschockelt
Rissing-van Saan RiBGH
Winkler ist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben
Kutzer
Pfister