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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.03.1998, Az.: 1 StR 35/98

Zulässigkeit der Beschränkung eines Rechtmittels allein auf die Frage nach der Aussetzung einer angeordneten Maßregel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.03.1998
Aktenzeichen
1 StR 35/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 18127
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Waldshut-Tiengen - 24.09.1997

Verfahrensgegenstand

Schwere räuberische Erpressung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. März 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Boetticher,
Staatsanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten F. ,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 24. September 1997 aufgehoben, soweit bei beiden Angeklagten die Vollstreckung der Maßregeln ... - Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen einer Serie von Straftaten verurteilt und Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren (G.) und von zwei Jahren vier Monaten (F.) verhängt und jeweils die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Das Landgericht hat die Vollstreckung der Maßregeln zur Bewährung ausgesetzt. Gegen Letzteres wendet sich die Staatsanwaltschaft erfolgreich mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision.

2

Die Beschränkung des Rechtsmittels allein auf die Frage der Aussetzung der Maßregel ist hier zulässig. Zwar überschneiden sich hinsichtlich der Frage der Täterprognose in der Regel die Entscheidungen über die Anordnung und die Aussetzung der Maßregel nach § 64 StGB; eine rechtlich und tatsächlich selbständige Beurteilung der allein angegriffenen Aussetzungsentscheidung ist damit grundsätzlich nicht möglich (vgl. BGH NStZ 1994, 449).

3

Gleichwohl ist im vorliegenden Fall (ausnahmsweise) die Beschränkung des Rechtsmittels auf diese Frage zulässig. Denn ohne Rücksicht auf bindende Erwägungen zur Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB ist deren Aussetzung rechtlich ausgeschlossen, wenn der Täter - wie hier - zugleich mit der Maßregelanordnung verhängte Freiheitsstrafe zu verbüßen hat (§ 67 b Abs. 1 Satz 2 StGB).

4

Mit dem Wegfall der Aussetzungsanordnung ist das Landgericht hinsichtlich der Entscheidung über die weitere Vollstreckung (§ 67 Abs. 1, 2 StGB, § 35 Abs. 3 Nr. 2 BtMG) frei.

Schäfer
Maul
Granderath
Brüning
Boetticher