Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.03.1998, Az.: 3 StR 591/97
Landfriedensbruch und gefährliche Körperverletzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.03.1998
- Aktenzeichen
- 3 StR 591/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 16836
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Neuruppin - 16.05.1997
Fundstelle
- ZFIS 1998, 157
Verfahrensgegenstand
Landfriedensbruchs u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 11. März 1998
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Angeklagte D. wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 16. Mai 1997 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
- 2.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird die Urteilsformel im Schuldspruch zur Klarstellung dahin neu gefaßt, daß die Angeklagten schuldig sind wie folgt:
Der Angeklagte M. des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, mit Sachbeschädigung und mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über einen Schlagring,
der Angeklagte H. des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über einen Schlagring,
der Angeklagte S c h. des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Sachbeschädigung,
der Angeklagte D. des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Sachbeschädigung und mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, sowie des Ausübens der tatsächlichen Gewalt über einen Totschläger.
§ 125 a StGB ist keine den Landfriedensbruch qualifizierende Vorschrift, sondern eine Strafzumessungsregel (BGHR StGB § 125 a Waffe 1), deren Vorliegen nicht in die Urteilsformel aufgenommen wird (BGHSt 23, 254, 256; 27, 287, 289). Die einzelnen Straftatbestände des Waffengesetzes sind genau zu bezeichnen, die Formulierung "Verstoß gegen das Waffengesetz" ist unzureichend (vgl. Steindorf, Waffenrecht 6. Aufl. § 53 WaffG Rdn. 2).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Blauth
Miebach
Winkler
Pfister