Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.02.1998, Az.: 2 ARs 37/98
Zuständigkeit des Schiffahrtsgerichtes in Regensburg in Sachen umweltgefährdender Abfallbeseitigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.02.1998
- Aktenzeichen
- 2 ARs 37/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 16190
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- NStZ 1998, 414 (red. Leitsatz)
- NStZ-RR 1998, 367-368 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
umweltgefährdender Abfallbeseitigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 27. Februar 1998 beschlossen:
Tenor:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache obliegt dem Schiffahrtsgericht in Regensburg.
Gründe
Gegen den Angeklagten ist ein Strafbefehl erlassen worden, in dem ihm zur Last gelegt wird, er habe am 27. März 1996 im Donautanklager in Deggendorf als Führer des rumänischen Tankmotorschiffes "N. " 500 Liter Diesel und Altöl - als Abfall - in offenen Fässern so gelagert, daß die Gefahr einer Ölverunreinigung der Donau bestanden habe (§ 326 Abs. 1 Nr. 4 a, Abs. 5 StGB). Auf seinen Einspruch hat das zum Bezirk des Oberlandesgerichts München gehörende Amtsgericht in Deggendorf das Verfahren mit Beschluß vom 15. April 1997 (Bl. 69 d.A.) an das im Bezirk des Oberlandesgerichts Nürnberg liegende, nach seiner Ansicht zuständige Schiffahrtsgericht in Regensburg verwiesen. Dieses hat die Übernahme abgelehnt. Die Staatsanwaltschaft Regensburg hat die Sache über die Generalstaatsanwaltschaft in Nürnberg dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
Über den Zuständigkeitsstreit hat der Bundesgerichtshof als das gemeinschaftliche obere Gericht in entsprechender Anwendung des § 14 StPO (BGHSt 18, 381, 384) zu befinden.
Nach dem Ergebnis seiner Prüfung obliegt die Untersuchung und Entscheidung der Sache dem Schiffahrtsgericht in Regensburg.
Nach §§ 1, 2 Abs. 3 a des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrts- und Rheinschiffahrtssachen (BinSchVerfG) vom 27. September 1952 (BGBl I S. 641), zuletzt geändert durch das Staatshaftungsgesetz vom 26. Juni 1981 (BGBl I S. 553), sind die Schiffahrtsgerichte ausschließlich zuständig für Straftaten, die auf oder an Binnengewässern unter Verletzung schiffahrtspolizeilicher Vorschriften begangen worden sind und deren Schwerpunkt in der Verletzung dieser Vorschriften liegt, sofern für diese Taten nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes die Amtsgerichte (§ 24 GVG) zuständig sind. Schiffahrtspolizeiliche Vorschriften in diesem Sinne sind neben der Donauschiffahrtspolizeiverordnung alle dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Binnengewässern dienende Rechtsnormen (vgl. BayOblG ZfB 1991, 1018), darunter auch die Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt (GGVBinSch vom 21. Dezember 1994, BGBl I S. 3971 in der hier geltenden Fassung der Verordnung vom 18. Januar 1996, BGBl I S. 45), welche auf die ADNR (Anlagen zur Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein, BGBl II 1994 Nr. 62, Anlagenband) verweist.
Entgegen der Ansicht des Schiffahrtsgerichts handelt es sich vorliegend um eine Binnenschiffahrtsstrafsache im Sinne des § 2 Abs. 3 a BinSchVerfG. Beim unbefugten umweltgefährdenden Beseitigen ölhaltiger Abfälle (§ 326 Abs. 1 Nr. 4 a StGB) an Bord eines Binnenschiffs liegt der Schwerpunkt des Tatvorwurfs in der Verletzung schiffahrtspolizeilicher Vorschriften, wenn gerade deren Mißachtung die (abstrakte) Gefahr einer Gewässerverunreinigung begründet. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, als verantwortlicher Schiffsführer durch sorgfaltswidrigen Umgang (§ 1.04 Nr. 1 d der Anlage A zur DonauSchPV) mit Ölfässern an Deck seines Schiffes einen polizeiwidrigen Zustand, nämlich die Gefahr einer Gewässerverschmutzung im Sinne des § 1.15 Nr. 2 der Anlage A zur DonauSchPV herbeigeführt zu haben. Bei der Bewertung seines Verhaltens als unbefugte Abfallbeseitigung "außerhalb einer zugelassenen Anlage" (§ 326 StGB) steht die Klärung der Vorfrage im Vordergrund, ob das Lagern und Behandeln der Öl- und Dieselrückstände in offenen Fässern und außerhalb des Laderaums des Schiffes überhaupt schiffahrtspolizeilich zulässig war (vgl. OLG Köln ZfB 1996, 47 zur ADNR). Für das Tatbestandsmerkmal des "Beseitigens" der ölhaltigen Abfälle kann dabei von Bedeutung sein, ob eine polizeiliche Ablieferungspflicht, etwa nach § 8.04 a der Anlage A zur DonauSchPV, mißachtet wurde (vgl. schiffahrtspolizeiliche Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd vom 14. Oktober 1993, Verkehrsblatt 1993, 725, neugefaßt Verkehrsblatt 1997, 209).
Für die Beurteilung dieser besonderen Rechtsfragen hat der mit den Gegebenheiten der Schiffahrt vertraute Richter des Schiffahrtsgerichts die bessere Sachkunde als der mit derartigen Fällen kaum befaßte Strafrichter des Amtsgerichts. Daher ist das Schiffahrtsgericht für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
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RiBGH Dr. Bode ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Jähnke
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