Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.02.1998, Az.: 1 StR 17/98
Fahrlässige Verabreichung von Betäubungsmitteln durch einen zur Durchführung von Methadon-Substitutionsbehandlungen zugelassenen Arzt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.02.1998
- Aktenzeichen
- 1 StR 17/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 16156
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- NStZ 1998, 414 (Volltext mit red. LS)
- StV 1998, 593
Verfahrensgegenstand
fahrlässiger Verabreichung von Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 18. Februar 1998
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 22. Oktober 1997 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten, einen zur Durchführung von Methadon-Substitutionsbehandlungen zugelassenen Arzt, wegen fahrlässiger Verabreichung von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 6b, Abs. 4 BtMG i.V.m. § 13 BtMG und § 2a BtMVV) zu Geldstrafe verurteilt.
1.
Sie hat festgestellt, daß der Angeklagte am 25. Juli 1995 dem R., der an diesem Tag erstmals in der Praxis des Angeklagten war, um in das "Methadon-programm" aufgenommen zu werden, zur überwachten oralen Einnahme 10 ml 1%ige Methadonlösung (100 mg) überlassen hat. R. war zwar suchtmittelabhängig, "eine nennenswerte oder gar akute Abhängigkeit von Heroin lag indes gar nicht vor". Am folgenden Morgen wurde R. tot in seinem Bett aufgefunden. Er hatte vor seinem Tod "nicht nur Haschisch oder Marihuana (Wirkstoff THC) und Ecstasy-Tabletten (Wirkstoff MDMA, Amphetamin) zu sich genommen, sondern auch benziodiazepinhaltige Medikamente. Außerdem hatte sich R. eine Spritze mit ca. 10 ml 1%iger Methadonlösung in die Armvene gesetzt. Er verstarb an toxischem Regulationsversagen". Im Zimmer des R. wurde "ein leeres Fläschchen aufgefunden, das üblicherweise (so auch beim Angeklagten) zur Abgabe einer sogenannten 'Take-home' Dosis von 10 ml 1%iger Methadonlösung dient", dessen Inhalt er sich selbst in die Armbeuge injiziert hatte.
Die Strafkammer konnte sich nicht davon überzeugen, daß R. dieses Fläschchen vom Angeklagten erhalten hatte.
Sie hat den Angeklagten jedoch wegen der Abgabe des Methadons in seiner Praxis verurteilt, da er fahrlässig nicht erkannt hat, daß "die objektiven ärztlichen Voraussetzungen für die Abgabe von Methadon nicht gegeben waren".
2.
Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).
a)
Zutreffend - und auch von der Revision nicht angezweifelt - geht die Strafkammer davon aus, daß eine Suchtmittelabhängigkeit zur Aufnahme in das Methadonprogramm nicht ausreicht, sondern daß hierfür eine Opiatabhängigkeit, also etwa von Heroin, erforderlich ist (zu den medizinischen Grundlagen des Methadonprogramms vgl. zuletzt BSG MedR 1997, 123, 130 m.w.Nachw.).
b)
Entgegen der Auffassung der Revision hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellt, daß eine Opiatab- hängigkeit bei R. objektiv nicht vorlag.
Sie stützt dies nicht allein auf die nach sachverständiger Beratung getroffene Feststellung, daß bei R. weder im Blut noch im Urin noch im Mageninhalt Spuren von Heroin feststellbar waren. Sie hat vielmehr darüber hinaus berücksichtigt, daß R. nach entsprechender Unterrichtung durch die "Drogenhilfe" gegenüber seinen Eltern und seiner Freundin erklärt hatte, "daß er auf Grund seiner Art der Abhängigkeit in ein Methadonprogramm sowieso nicht aufgenommen werde". Darüber hinaus habe er diesen gegenüber zwar stets seinen Medikamenten- und Haschischmißbrauch eingeräumt, aber immer wieder versichert, "sich nicht zu spritzen". Dementsprechend hatten die Angehörigen bei R. zwar wiederholt "Medikamentenbestände ungeklärter Herkunft" festgestellt, niemals aber Spritzen oder Injektionsstellen an seinem Körper. Auch der Angeklagte selbst hat schließlich eingeräumt, daß "im Zeitpunkt seiner Untersuchung Entzugserscheinungen, die bei Heroinabusus typisch wären, oder entsprechende Anzeichen einer bevorstehenden Entzugssymptomatik nicht vorlagen". Angesichts dieses Beweisergebnisses brauchte sich die Strafkammer nicht zu der Annahme gedrängt zu sehen, daß weitere, von der Revision vermißte Beweiserhebungen zu der Feststellung einer objektiv vorliegenden Heroinabhängigkeit von R. geführt hätten.
c)
Aus alledem ergibt sich, daß die der Verabreichung des Methadons zugrundeliegende Diagnose des Angeklagten, bei R. liege eine Heroinabhängigkeit vor, objektiv unzutreffend war. Ob eine objektiv unzutreffende ärztliche Diagnose den Vorwurf strafrechtlich erheblicher Fahrlässigkeit rechtfertigt, ist eine Frage des Einzelfalls. Hier hat der Angeklagte sich darauf berufen, daß er sich (unter anderem) im Hinblick auf von ihm festgestellte sichtbare Einstichstellen am Körper des R. davon überzeugt habe, daß dessen Behauptung, heroinabhängig zu sein, zuträfe. Demgegenüber waren, wie die Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellt hat, zum Zeitpunkt der vom Angeklagten durchgeführten Untersuchung keine Einstichstellen bei R. vorhanden.
Die Annahme, daß der Angeklagte bei der Diagnose von einer Heroinabhängigkeit des R. seine ärztlichen Pflichten (zumindest) fahrlässig verletzt hat, ist schon allein deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Die zusätzlich in diesem Zusammenhang von der Strafkammer angestellten Erwägungen und das hiergegen gerichtete Revisionsvorbringen können daher auf sich beruhen.
d)
Auch sonst hat die aufgrund des Revisionsvorbringens gebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Ulsamer
Granderath
Brüning
Wahl