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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.02.1998, Az.: IV ZB 31/97

Wiedereinsetzung in vorigen Stand bei Versäumen der Berufungsfrist durch Prozessbevollmächtigten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.02.1998
Aktenzeichen
IV ZB 31/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 17139
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 29.10.1997

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und
die Richter Dr. Zopfs, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert
am 11. Februar 1998
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Oktober 1997 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 51.467,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

1.

Die Klägerin macht Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gegen die Beklagte geltend. In der mündlichen Verhandlung vom 20. November 1996 vor dem Landgericht Köln ist in Anwesenheit des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin Verkündungstermin auf den 11. Dezember 1996 bestimmt worden. In diesem Termin ist ein klagabweisendes Urteil verkündet worden, dessen Zustellung an die Prozeßbevollmächtigten am selben Tag verfügt wurde. Dem Beklagtenvertreter wurde das Urteil am 20. Dezember 1996 zugestellt. Ein Empfangsbekenntnis des Klägervertreters ist trotz mehrfacher Nachfrage der Geschäftsstelle und einer Erinnerung durch den Landgerichtspräsidenten nicht zu den Akten gelangt. Daraufhin ist das Urteil dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit der Post gegen Zustellungsurkunde zugestellt worden, und zwar am 10. Juni 1997. Durch ihren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten hat die Klägerin am 10. Juli 1997 Berufung eingelegt.

2

Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.

3

2.

Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen.

4

Nach § 516 ZPO ist die Berufungsfrist spätestens fünf Monate nach der Verkündung des Urteils des Landgerichts am 11. Dezember 1996 in Lauf gesetzt worden, also am 11. Mai 1997. Die Berufung hätte deshalb bis zum 11. Juni 1997 eingelegt werden müssen. Eine Zustellung nach Ablauf der Fünfmonatsfrist setzt keine neue Berufungsfrist in Lauf (vgl. dazu auch BGH, Beschluß vom 28. Oktober 1993 - VII ZB 21/93 - NJW 1994, 459 und Beschluß vom 6. Dezember 1988 - VI ZB 27/88 - NJW 1989, 1156 f.). Wegen der am 12. Juni 1997 eingetretenen formellen Rechtskraft ist es deshalb unerheblich, ob die Klägerin am 27. Juni 1997 von der Geschäftsstelle des Landgerichts die Auskunft erhalten hat, das Urteil sei am 10. Juni 1997 zugestellt worden, so daß die Berufungsfrist einen Monat später am 10. Juli 1997 ablaufe.

5

Wiedereinsetzung kann der Klägerin nicht gewährt werden. Die Versäumung der Berufungsfrist beruht, wie sie selbst einräumt, auf einem Fehlverhalten ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten. Dessen Verschulden muß sie sich entgegen ihrer Ansicht nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

Dr. Schmitz
Dr. Zopfs
Dr. Schlichting
Terno
Seiffert