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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.02.1998, Az.: 3 StR 689/97

Rechtsbeugung eines DDR-Richters

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.02.1998
Aktenzeichen
3 StR 689/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 16122
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ 1998, 301-302 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zur Rechtsbeugung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers am 4. Februar 1998
gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 10. September 1997 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Auslagen der Staatskasse und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Rechtsbeugung in Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung schuldig gesprochen, ihn zur Bewährung verurteilt, die Bewährungszeit auf ein Jahr festgesetzt und für den Fall der Nichtbewährung eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten angedroht.

2

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg, weil die subjektiven Voraussetzungen einer Beihilfe zu einer direkt vorsätzlich begangenen Rechtsbeugung und zur vorsätzlich begangenen Freiheitsberaubung nicht hinreichend festgestellt sind.

3

1.

Der Angeklagte, der 1985 in der ehemaligen DDR Kreisstaatsanwalt in M. war, erhob gegen die in Untersuchungshaft einsitzenden Brüder Ewald und Robert R. am 23. September 1985 Anklage wegen des Vorwurfs der Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit gemäß § 214 Abs. 1 StGB-DDR und beantragte, die Fortdauer der Haft zu beschließen.

4

a)

Die Brüder R., die seit den sechziger Jahren in ständige Auseinandersetzungen mit den DDR-Behörden verwickelt waren, weil sie es abgelehnt hatten, ihre Ackerflächen in eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft einzubringen, hatten 1982 Ausreiseanträge gestellt. Als ihnen im November 1982 angekündigt wurde, daß die Anträge zurückgewiesen würden, gaben sie jeweils ihren Personalausweis bei der Abteilung Inneres der Polizeibehörde ab und erklärten, nicht mehr Bürger der DDR sein zu wollen. Obwohl die Personalausweisordnung der DDR vorschrieb, daß jede Person, die in der DDR ihren Wohnsitz hatte, mit vollendetem vierzehnten Lebensjahr im Besitz eines gültigen Personalausweises sein und diesen ständig bei sich tragen mußte, verweigerten beide die Rücknahme ihrer Ausweise. Gegen die Brüder R. wurden deshalb Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet und gegen jeden von ihnen ein Ordnungsgeld von 50 M/DDR verhängt, das bei Robert R. im Wege der Pfändung beigetrieben wurde, während gegen Ewald R. keine Vollstreckung erfolgte. Beide Brüder verweigerten trotz des Ordnungswidrigkeitenverfahrens und trotz mehrerer Aussprachen und Belehrungen durch Mitarbeiter der Meldebehörden auch in der Folgezeit die Rücknahme der Ausweise. Ewald R. nahm allerdings im April 1983 seinen Ausweis zurück, nachdem er wegen eines Vergehens nach § 214 Abs. 1 StGB-DDR zur Bewährung verurteilt worden war, weil er bei der Abteilung Inneres geäußert hatte, er werde demnächst in die BRD reisen, um sich medizinisch behandeln zu lassen. Diese Verurteilung wurde jedoch aus ungeklärten Gründen nicht in das Strafregister eingetragen und war dem Angeklagten bei seiner Anklageerhebung sowie dem Kreisgericht bei der Urteilsverhängung nicht bekannt. Ewald R. stellte im November 1983 einen neuen Ausreiseantrag und sandte seinen Personalausweis an den Staatsrat der DDR. Im Jahre 1984 bis Anfang 1985 versuchten die Brüder R. mehrfach, in Berlin in die Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu gelangen, wurden jedoch jedes Mal bei Personkontrollen vor dem Gebäude aufgegriffen und wegen ihres fehlenden Ausweises vorübergehend festgehalten. Während die DDR-Behörden 1983 mehrfach vergeblich versucht hatten, auch Robert R. zur Rücknahme seines Personalausweises zu veranlassen, unterblieben in der Folgezeit derartige Versuche bis zum 17. Juli 1985. An diesem Tag wurden Ewald und Robert R. von Angehörigen des MfS aus ihren Wohnungen geholt und dem Polizeikreisamt M. zugeführt. Dort wurden sie getrennt nochmals belehrt, und, als sie sich auch jetzt mit der Begründung, sie seien Staatenlose, weigerten, ihre Ausweise wieder an sich zu nehmen, wurden beide verhaftet.

5

b)

Die Ereignisse vom 17. Juli 1985 im Polizeikreisamt M. waren Gegenstand der vom Angeklagten erhobenen Anklage vom 23. September 1985 und des Urteils des Kreisgerichts Karl-Marx-Stadt vom 16. Oktober 1985, durch das Ewald und Robert R. jeweils wegen eines Vergehens nach § 214 Abs. 1 StGB-DDR zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurden. Das Urteil entsprach dem Schuldspruch und der Strafhöhe nach dem Antrag des Angeklagten, der als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung teilgenommen hatte. Die Brüder R. befanden sich bis zum 14. Mai 1986 in Haft.

6

2.

Das Landgericht hat die Subsumtion der Vorgänge vom 17. Juli 1985 unter die zweite Alternative der Vorschrift des § 214 Abs. 1 StGB-DDR, wonach sich derjenige der Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit schuldig macht, der in einer die öffentliche Ordnung gefährdenden Weise eine Mißachtung der Gesetze bekundet, als sich zwar an der Grenze zur Überdehnung des Tatbestandes bewegende, aber noch vertretbare Gesetzesauslegung erachtet (vgl. Komm. z. StGB-DDR 3. Aufl. § 214 Ziff. 4). Die Verurteilung der Brüder R. durch das Kreisgericht hat es aber im Hinblick auf ein unerträgliches Verhältnis zwischen den verhängten Strafen und dem abgeurteilten Geschehen vom 17. Juli 1985 als direkt vorsätzlich begangene Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung gewertet, zu der der Angeklagte in Kenntnis der tatsächlichen Umstände und der zulässigen rechtlichen Würdigung auch vorsätzlich Beihilfe geleistet hat. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

7

Das Landgericht wollte sich ersichtlich an den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen zur Strafbarkeit von Richtern und Staatsanwälten der DDR wegen Rechtsbeugung bei Anwendung politischen Strafrechts orientieren. Es hat dabei jedoch die Besonderheiten des Falles nicht bedacht. Die beharrliche Weigerung der Brüder R. betraf eine im Verordnungswege festgelegte Pflicht, die jedem Bürger der DDR oblag und auch in freiheitlichen Rechtsordnungen im allgemeinen nicht unüblich ist. Mit ihrem Ausreisebegehren stand die Weigerung, die Personalausweise wieder an sich zu nehmen, in einem allenfalls losen Zusammenhang. Beide Brüder wurden zudem wiederholt und über einen längeren Zeitraum hinweg über ihre Pflichten behördlich belehrt und zur Rücknahme ihrer Ausweispapiere aufgefordert. Diese - maßvollen - Bemühungen der DDR-Behörden sind ebenso ohne Erfolg geblieben, wie ein 1982 durchgeführtes Ordnungswidrigkeitenverfahren. Bei dieser Sachlage ist schon die Auffassung des Landgerichts bedenklich, es habe sich - auch aus der Sicht der DDR-Behörden und des Angeklagten - allenfalls um einen Bagatellfall eines unter § 214 Abs. 1 StGB-DDR zu subsumierenden Verhaltens gehandelt.

8

Die Umstände des Falles weisen Besonderheiten auf, die es selbst in den von der Rechtsprechung anerkannten Bagatellfällen der Dokumentation des eigenen Ausreisewunsches etwa durch Verwendung von Symbolen rechtfertigen können, Zweifel am Bestehen eines direkten Rechtsbeugungsvorsatzes des Richters oder des Staatsanwalts zu begründen, auch wenn wegen eines Vergehens nach § 214 Abs. 1 StGB-DDR auf eine unbedingte Freiheitsstrafe erkannt worden ist. Als solche den Tatvorwurf des § 214 Abs. 1 StGB-DDR erschwerende Umstände, die Zweifel an der subjektiven Seite einer Rechtsbeugung bzw. der vorsätzlichen Beihilfe hierzu rechtfertigen können, kommen namentlich unmißverständliche Vorwarnung durch die DDR-Behörden und einschlägige Vorahndungen in Betracht (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Recht 17; BGH, Urteile vom 21. August 1997 - 5 StR 403/96 und 5 StR 309/97; BGH, Beschluß vom 23. Dezember 1997 - 3 StR 401/97). Solche, den Tatvorwurf des § 214 Abs. 1 StGB erschwerenden Umstände sind für beide Brüder R. gegeben. Das hat das Landgericht bei der Prüfung der direkt vorsätzlich begangenen Rechtsbeugung durch das Kreisgericht und der damit tateinheitlich verbundenen Freiheitsberaubung, zu der der Angeklagte durch Anklageerhebung und Antragstellung in der Hauptverhandlung vorsätzlich Beihilfe geleistet haben soll, ersichtlich nicht bedacht. Das Urteil ist deshalb aufzuheben.

9

Da der Senat ausschließt, daß weitere Feststellungen getroffen werden können, hat er gemäß § 354 Abs. 1 StPO den Angeklagten selbst freigesprochen.

Kutzer
Zschockelt
Rissing-van Saan
Miebach
Winkler