Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.01.1998, Az.: 2 StR 652/97
Voraussetzung für Verwerfung einer Revision als unbegründet; Anrechenbarkeit einer in Spanien erlittenen Freiheitsstrafe auf eine in Deutschland verhängte Freiheitsstrafe in derselben Sache
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.01.1998
- Aktenzeichen
- 2 StR 652/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 17810
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kassel - 08.10.1997
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Schwere räuberische Erpressung
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 7. Januar 1998 einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 8. Oktober 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Urteilsspruch dahin ergänzt, daß die in dieser Sache in Spanien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 2:1 auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnung und des Anrechnungsmaßstabs der in Spanien erlittenen Freiheitsentziehung entsprechend den Ausführungen der Strafkammer in den Urteilsgründen. Die Entscheidung wirkt konstitutiv und muß daher auch in der Urteilsformel ihren Ausdruck finden (vgl. BGHSt 27, 287, 288).
Theune
Niemöller
Otten
Rothfuß