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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.12.1997, Az.: 3 StR 383/97

Überlassen einer vollautomatischen Selbstladewaffe; Erwerb und Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Maschinenpistole IMI Uzi; Rechtlich andere Beurteilung, wenn derjenige ein Waffensammler und Sportschütze ist und von der örtlichen Polizei wegen seiner Kenntnisse über Waffen wiederholt zur Einholung fachlicher Auskünfte aufgesucht wurde; Erhöhende Verantwortungsanforderungen an bestimmte Personen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.12.1997
Aktenzeichen
3 StR 383/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 14202
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ 1998, 251 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

unerlaubten Überlassens von vollautomatischen Selbstladewaffen u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts,
zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 12. Dezember 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 30. September 1996

    1. a)

      im Schuldspruch dahin abgeändert und neu gefaßt, daß

      der Angeklagte T. wegen unerlaubten Überlassens einer vollautomatischen Selbstladewaffe sowie wegen unerlaubten Erwerbs einer vollautomatischen Selbstladewaffe in Tateinheit mit der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über vollautomatische Selbstladewaffen verurteilt wird;

      der Angeklagte S. wegen unerlaubten Überlassens einer vollautomatischen Selbstladewaffe in drei Fällen sowie wegen unerlaubten Erwerbs von halbautomatischen Selbstladekurzwaffen in Tateinheit mit der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe und über halbautomatische Selbstladekurzwaffen verurteilt und im übrigen freigesprochen wird;

    2. b)

      in den die Angeklagten T. und S. betreffenden Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; der Ausspruch über die Einziehung bleibt bestehen.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten T. wegen unerlaubten Erwerbs einer vollautomatischen Selbstladewaffe, wegen unerlaubten Überlassens einer vollautomatischen Selbstladewaffe und wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über vollautomatische Selbstladewaffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; den Angeklagten S. hat es unter Freisprechung im übrigen wegen unerlaubten Überlassens von vollautomatischen Selbstladewaffen in drei Fällen, wegen unerlaubten Erwerbs von halbautomatischen Selbstladekurzwaffen in zwei Fällen und wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe und über halbautomatische Selbstladekurzwaffen ebenfalls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat außerdem den Angeklagten gehörende Waffen eingezogen.

2

Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten haben in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

3

I.

Revision des Angeklagten T.

4

1.

Nach den Feststellungen fügte der Angeklagte T. die im Juli 1993 erworbene Maschinenpistole IMI Uzi seiner Waffensammlung hinzu, in der sie im Oktober 1994 sichergestellt wurde. Der Erwerb der vollautomatischen Selbstladewaffe (Fall 1) und die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sie (Fall 21) stehen damit in Tateinheit zueinander (BGH NStZ 1984, 171;  1997, 446 [BGH 13.03.1997 - 1 StR 800/96];  BGH, Beschl. vom 6. Mai 1997 - 1 StR 129/97 m.w.Nachw.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Waffen - wie hier - ein und demselben Waffenlager hinzugefügt wurden und die tatsächliche Gewalt über sie gleichzeitig bis zu ihrer Sicherstellung ausgeübt worden ist. Ob der Auffassung des 1. Strafsenats (Beschl. vom 6. Mai 1997 - 1 StR 129/97) zu folgen ist, wonach Tateinheit auch durch den jeweils nur zeitweilig gemeinsamen Besitz von Waffen begründet wird, die erworben, einem Waffenlager zugefügt und sodann wieder abgegeben werden, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Ihr stünde jedenfalls das Bedenken entgegen, daß dadurch die Gefahr von Strafklageverbrauch bei Aburteilung auch nur eines kleinen Teils der materiell (und damit auch prozessual) einheitlichen Tat weiter erhöht wird.

5

Das unerlaubte Überlassen einer weiteren Maschinenpistole Sten MK IV im Juni 1994 an den Mitangeklagten B. (Fall 4) ist hingegen eine selbständige Handlung. Es steht nicht etwa in Tateinheit mit dem abgeurteilten Ausüben der tatsächlichen Gewalt über das Waffenlager (Fall 21), in dem sich diese Waffe später befand. Denn der Angeklagte hatte die Maschinenpistole, nachdem der Mitangeklagte B. sie nicht mehr haben wollte, aufgrund neuen Entschlusses zurückerworben und sie in seine Waffensammlung eingefügt, wo sie im Oktober 1994 sichergestellt wurde. Der Erwerb, der zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt in Tateinheit stünde, ist allerdings nicht abgeurteilt worden.

6

2.

Mit der Schuldspruchänderung entfällt die gegen den Angeklagten wegen Erwerbs der vollautomatischen Selbstladewaffe IMI Uzi verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Der Strafausspruch hält aber auch aus anderem Grund der rechtlichen Nachprüfung nicht stand: Das Landgericht hat zum Nachteil des Angeklagten, der als Waffensammler und Sportschütze 868 Waffen erlaubt besaß und von der örtlichen Polizei wegen seiner Kenntnisse über Waffen wiederholt zur Einholung fachlicher Auskünfte aufgesucht wurde, schulderhöhend berücksichtigt, er müsse "sich anders messen lassen als die Mitangeklagten. Ihm wurde vertraut, daß er seine große Sammlung korrekt betrieb und dieses Vertrauen in seine Zuverlässigkeit nicht durch illegale Zusatzsammlung und kriminelle Weitergabe höchst gefährlicher Waffen mißbrauchte" (UA S. 69). Das durch die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse in ihn gesetzte Vertrauen, mit diesen Waffen sorgsam umzugehen, hat der Angeklagte nicht enttäuscht. Eine besonders hervorgehobene Pflicht zur Einhaltung der Vorschriften des Waffengesetzes traf den Angeklagten nicht. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die Strafe gegen den unbestraften Angeklagten von dieser Erwägung beeinflußt ist.

7

3.

Die Einziehungsentscheidung ist von der fehlerhaften Strafzumessungserwägung unberührt und kann bestehen bleiben.

8

4.

Die weitergehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

9

II.

Revision des Angeklagten S.

10

1.

Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte S. von dem Mitangeklagten B. Anfang 1994 eine Pistole PPK, Kaliber 7,65 mm, (Fall 10) und im Juni 1994 eine Beretta (Fall 13) und fügte sie jeweils seiner Waffensammlung hinzu, in der sie im Oktober 1994 sichergestellt wurden (UA S. 28, 54). Die beiden Erwerbshandlungen bilden mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese beiden Waffen und weitere Waffen (Fall 22) ein einheitliches Waffendelikt (BGH NStZ 1984, 171;  1997, 446 [BGH 13.03.1997 - 1 StR 800/96];  BGH, Beschl. vom 6. Mai 1997 - 1 StR 129/97 - und vom 5. August 1993 - 4 StR 439/93).

11

2.

Mit der Schuldspruchänderung entfallen die für die Fälle 10 und 13 verhängten Einzelstrafen. Der Strafausspruch hält auch aus anderem Grund rechtlicher Nachprüfung nicht stand: Das Landgricht hat dem Angeklagten S., der im April 1994 als Stabsfeldwebel der Bundeswehr in den Ruhestand versetzt wurde, straferhöhend angelastet, "daß auch von ihm erhöhte Verantwortung gefordert war. Von ihm als Berufssoldaten, als langjährigem Angehörigen der Bundeswehr, der insbesondere mit Sicherheitsaufgaben gerade im Bezug auf Waffen beauftragt war, konnte und mußte erwartet werden, daß er den deshalb an ihn zu stellenden hohen Ansprüchen gerecht wurde" (UA S. 70). Damit hat die Kammer die berufliche Stellung des Angeklagten, die dieser während der Begehung eines Teils der Straftaten innehatte, fehlerhaft zu dessen Lasten berücksichtigt; denn zwischen den außerhalb des Berufs begangenen Straftaten und seiner beruflichen Stellung bestand kein innerer, das Maß der Pflichtwidrigkeit erhöhender Zusammenhang (vgl. Gribbohm in LK, 11. Aufl. § 46 Rdn. 103 ff., 177 m. Rspr.Nachw.).

12

3.

Die Einziehungsentscheidung ist von der fehlerhaften Strafzumessungserwägung unberührt und kann aufrechterhalten bleiben.

13

4.

Die weitergehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 3 StPO bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsbegründung des Generalbundesanwalts: Der Antrag vom 25. September 1996 auf Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten ist kein Beweisantrag, da ein Konnex zwischen den Beweistatsachen und dem Beweismittel nicht erkennbar ist (vgl. BGHSt 40, 3, 6; Urteil des Senats vom 28. November 1997 - 3 StR 114/97 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

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