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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.12.1997, Az.: 3 StR 611/97

Voraussetzungen der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.12.1997
Aktenzeichen
3 StR 611/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 24341
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 10.07.1997

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts
- zu Nr. 2 auf dessen Antrag -
am 10. Dezember 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 10. Juli 1997, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht angeordnet ist.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

2

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

Das Landgericht hat jedoch nicht erkennbar geprüft, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt hätte untergebracht werden müssen. Nach den Urteilsfeststellungen drängte sich eine solche Prüfung aber auf. Der Angeklagte konsumiert seit 1992 oder 1993 regelmäßig Drogen, zunächst Haschisch und Marihuana. Seit Ende 1994/Anfang 1995 - mit einer Unterbrechung durch neunmonatige Untersuchungshaft bis April 1996 - rauchte er regelmäßig Heroin, gelegentlich auch Kokain. Im Zeitraum von Juni 1996 bis zu seiner Verhaftung im Januar 1997 konsumierte der Angeklagte täglich etwas mehr als ein Gramm Heroin, das er über den Tag verteilt etwa alle sechs bis sieben Stunden zu sich nahm. Er erlitt in diesem Zeitraum häufiger Entzugserscheinungen, die sich unter anderem in Rückenschmerzen, Schweißausbrüchen und innerer Unruhe äußerten und die er mit Kodeinsaft sowie Beruhigungsmitteln wie Diazepam und Rohypnol zu bekämpfen versuchte, gelegentlich auch durch übermäßigen Alkoholgenuß. Beide Spielhallenüberfälle innerhalb von drei Tagen beging der Angeklagte ausschließlich, um sich das für den Heroinerwerb nötige Geld zu beschaffen.

4

Mindestens die Hälfte der Beute wurde jeweils unmittelbar im Anschluß an die Tat in Heroin umgesetzt. Die Strafkammer konnte für beide Taten eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund des langjährigen Drogenkonsums und der aktuellen Furcht vor dem Auftreten von Entzugserscheinungen nicht ausschließen.

5

Angesichts dieser Umstände stellt sich das Fehlen jeglicher Erörterung einer möglichen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB als durchgreifender sachlich-rechtlicher Mangel dar, welcher insoweit zur Aufhebung des Urteils nötigt (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO), nachdem der Angeklagte die Nichtanwendung des § 64 StGB von seinem Rechtsmittelangriff nicht ausgenommen hat (vgl. BGHSt 38, 362).

6

Der Strafausspruch kann hingegen bestehen bleiben. Nach Lage des Falles schließt der Senat aus, daß das Landgericht im Falle einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf mildere Strafen erkannt hätte.

7

Eine Erstreckung der Urteilsaufhebung gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten K. war rechtlich nicht möglich (vgl. BGHR StPO § 357 Erstreckung 4; BGH, Beschl. vom 14. August 1996 - 2 StR 321/96).

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