Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.12.1997, Az.: 2 StR 504/97
Voraussetzungen der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.12.1997
- Aktenzeichen
- 2 StR 504/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 24337
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aachen - 05.06.1997
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers am 5. Dezember 1997
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 5. Juni 1997, soweit es ihn betrifft, insoweit aufgehoben, als von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten in vier Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit deren (in drei Fällen) vollendeter und (in einem Fall) versuchter Einfuhr sowie mit Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen; es hat ihn deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und weitere Entscheidungen (Anrechnung von Auslandshaft, Fahrerlaubnisentzug, Führerscheineinziehung, Sperrfristbestimmung) getroffen.
Die Revision des Angeklagten, die mit der allgemeinen Sachrüge begründet ist, hat nur insoweit Erfolg, als seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgelehnt worden ist. Diese Entscheidung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat bei dem drogensüchtigen Angeklagten die Gefahr, daß er infolge seines Hanges rechtswidrige Taten begehen werde, verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung Einsicht in seine Behandlungsbedürftigkeit gezeigt und eine "Reflektion seines bisherigen Lebens" erkennen lassen. Darüberhinaus habe er bereits "konkrete Schritte zur Durchführung einer stationären Drogentherapie eingeleitet", und zwar schon frühzeitig während der Untersuchungshaft und nicht etwa erst unter dem Druck der bevorstehenden Hauptverhandlung. Er sei insoweit aus eigenem Antrieb tätig geworden. Insgesamt habe deshalb die Kammer keine Bedenken, "diese Einsicht als echt und nicht bloß taktischer Natur anzusehen".
Diese Begründung geht von einem rechtlich fehlerhaften Ansatzpunkt aus. Ob die Gefahr besteht, daß der Angeklagte infolge seines Hanges zu übermäßigem Rauschgiftgenuß erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde (§ 64 Abs. 1 StGB), ist unter der Voraussetzung des als bestehend und fortbestehend gedachten Hangs zu beurteilen. Möglichkeiten, Chancen und Maßnahmen einer therapeutischen Beseitigung des Hangs haben dabei außer Betracht zu bleiben. Die Gefahr künftiger suchtbedingter Straftaten darf daher - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht deshalb verneint werden, weil der Angeklagte die Behandlungsbedürftigkeit seiner Sucht selbst einsieht und sich therapiewillig zeigt. Seine Einsicht und Therapiewilligkeit können der Anordnung der zwangsweisen Unterbringung, soweit deren Voraussetzungen ansonsten gegeben sind und die Entziehungskur nicht von vornherein aussichtslos ist, allenfalls unter dem Gesichtspunkt entgegenstehen, daß sich die Maßregel als entbehrlich oder unverhältnismäßig erweist (§ 62 StGB). Dafür bietet der festgestellte Sachverhalt jedoch keine Anhaltspunkte.
Die Unterbringung erübrigt sich insbesondere nicht schon deshalb, weil - wie das Landgericht meint - der Angeklagte "bereits konkrete Schritte zur Durchführung einer stationären Drogentherapie eingeleitet" habe. Unklar bleibt, wie sich diese Aussage mit der Sachverhaltsfeststellung verträgt, der Angeklagte habe im Dezember 1996 Kontakt zur Drogenberatungsstelle Aachen mit dem Ziel der Durchführung einer stationären Therapie aufgenommen, "konkrete Schritte" seien jedoch (rund ein halbes Jahr später) "insoweit ... noch nicht eingeleitet worden" (UA S. 15). Im übrigen ist die Bereitschaft des Angeklagten, sich freiwillig einer stationären Therapie zu unterziehen, für sich genommen kein Grund, von der Anordnung einer zwangsweisen Unterbringung abzusehen. Die Frage bedarf daher neuer Prüfung und Entscheidung.
Soweit sich die Revision gegen Schuldspruch, Strafausspruch und die sonst getroffenen Entscheidungen richtet, ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die Nachprüfung des Urteils insofern nicht ergeben. Auch wird der Strafausspruch von der Teilaufhebung des Urteils in dem die Unterbringung betreffenden Punkt nicht berührt. Die Feststellungen bleiben sämtlich aufrechterhalten - ihre Ergänzung schließt das nicht aus.
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