Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.12.1997, Az.: 3 StR 601/97
Beweiskraft eines protokollierten Rechtsmittelverzichts und dessen Wirksamkeit; Zuständiges Gericht für die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.12.1997
- Aktenzeichen
- 3 StR 601/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 24335
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dresden - 05.09.1997
- LG Dresden - 14.10.1996
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch eines Kindes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 3. Dezember 1997
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Beschluß des Landgerichts Dresden vom 5. September 1997, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 14. Oktober 1996 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
- 2.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Der Angeklagte hat am 14. Oktober 1996, nachdem das angefochtene Urteil in seiner Anwesenheit verkündet worden war, 'im Einverständnis mit seinem Verteidiger' erklärt:
'Ich nehme das Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel.'
Die Erklärung ist, wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, ihm vorgelesen und von ihm genehmigt worden (Bd. II Bl. 191 R d.A.), so daß nach § 274 StPO der Rechtsmittelverzicht bewiesen ist. Da er weder widerrufen noch angefochten werden kann, muß die Revision nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen werden.
Diese Entscheidung steht indessen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut allein dem Revisionsgericht und nicht dem Tatrichter zu. Dessen die Revision des Angeklagten nach § 346 Abs. 1 StPO verwerfender Beschluß vom 5. September 1997 (Bd. IV Bl. 486/487 d.A.) ist daher aufzuheben, nachdem der Angeklagte gegen ihn - nach am 12. September 1997 erfolgter Zustellung (Bd. IV Bl. 488, 491 d.A.) - am 19. September 1997 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bautzen (in dessen Bezirk der Angeklagte inhaftiert ist) Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) gestellt hat (Bd. IV Bl. 492-494 d.A.)."
Dem tritt der Senat bei.
Zschockelt
Rissing-van Saan
Miebach
Winkler