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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1997, Az.: V ZR 288/96

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.11.1997
Aktenzeichen
V ZR 288/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 26972
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Thüringer Oberlandesgerichts in Jena, 11.06.1996

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1997 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Dr. Wenzel, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 11. Juni 1996 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Gera vom 25. Oktober 1995 abgeändert.

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Konsumgenossenschaft S. eGmbH, die Eigentümerin eines mit 17 Wohneinheiten und einer Gewerbeeinheit bebauten Grundstücks und ehemals Mitglied des Verbands Deutscher Konsumgenossenschaften (VDK) war. Aufgrund eines vom VDK mit dem Ministerium der Finanzen der DDR unter dem 30. November 1956 geschlossenen privatschriftlichen Globalvertrages wurde das Grundstück dem Rat der Stadt S. am 31. Dezember 1956 übergeben und am 18. Juli 1957 im Grundbuch "Eigentum des Volkes, Rechtsträger: der Rat der Stadt S. " eingetragen. Mit Vermögenszuordnungsbescheid vom 1. Dezember 1993 wurde das Eigentum der Beklagten zugewiesen. Ihre Eintragung im Grundbuch erfolgte am 14. Juli 1994.

2

Die Klägerin hat von der Beklagten die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs verlangt. Die Klage hat in beiden Vorinstanzen Erfolg gehabt. Hiergegen richtet sich die Revision.

Gründe

3

I.

Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, daß das Eigentum an dem Grundstück aufgrund des Globalvertrages vom 30. November 1956 nicht wirksam in Volkseigentum übergegangen sei. Die Auflassung sei nicht hinreichend bestimmt und nicht vor der im Gesetz vorgesehenen zuständigen Stelle erklärt worden. Volkseigentum sei auch nicht durch staatlichen Hoheitsakt oder durch Ersitzung begründet worden. Der Grundbuchberichtigungsanspruch sei schließlich auch nicht verwirkt.

4

Dies hält der Revision nicht stand.

5

II.

Die Klage ist nicht begründet.

6

Wie der Senat in einem gleichgelagerten Fall mit Urteil vom 11. Juli 1997 (V ZR 313/95, WM 1997, 1858) entschieden hat, kann sich eine Konsumgenossenschaft nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, daß die Überführung ihrer wohngenutzten Gebäudegrundstücke in Volkseigentum - wie hier - nicht der für die Auflassung von Grundstücken vorgeschriebenen Form genügte. Denn die Überführung erfolgte auf Initiative des VDK, um die mit dem Eigentum verbundenen Belastungen auf den Staat abzuwälzen. Unter diesen Umständen stellt es ein dem Gebot von Treu und Glauben entgegenstehendes widersprüchliches Verhalten dar, wenn sich die Klägerin nach dem Wandel der gesellschaftlichen Verhältnisse in der ehemaligen DDR auf die Unwirksamkeit der Übereignung des nunmehr werthaltigen Grundstücks beruft. Die in der mündlichen Verhandlung hierzu erhobenen Gegenrügen sind entweder unerheblich oder nicht gemäß § 554 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO ausgeführt worden (MünchKomm-ZPO/Walchshöfer, § 559 Rdn. 23).

7

Im übrigen sind die zivilrechtlichen Fehler bei der Überführung des Grundstücks in Volkseigentum auch aufgrund des nach Schluß der mündlichen Berufungsverhandlung in Kraft getretenen, vom Revisionsgericht zu berücksichtigenden (MünchKomm-ZPO/Walchshöfer, § 549 Rdn. 7) Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB i.d.F. des Gesetzes zur Absicherung der Wohnraummodernisierung und einiger Fälle der Restitution (Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz - WoModSiG) vom 17. Juli 1997 (BGBl I S. 1823) unbeachtlich, weil sie vermeidbar waren und rechtliche Hindernisse für eine wirksame Überführung in Volkseigentum damals nicht bestanden haben. Die Bestimmung begegnet, wie der Senat mit Urteil vom 10. Oktober 1997 (V ZR 80/96, zur Veröffentlichung bestimmt) für den hier maßgeblichen Anwendungsbereich entschieden hat, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

8

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO).