Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.11.1997, Az.: 5 StR 500/97
Reduzierung von ausgesprochenen Einzelstrafen wegen einer Verfahrensverzögerung; Änderung des Strafausspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.11.1997
- Aktenzeichen
- 5 StR 500/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 10003
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 04.12.1995
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- wistra 1998, 101
Verfahrensgegenstand
Betrug
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 27. November 1997
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Dezember 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte V zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und der Angeklagte H zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt wird.
Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten V wegen Betruges in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten H wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Des weiteren hat es gegen den Angeklagten V ein Berufsverbot angeordnet. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten, die des Angeklagten V mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge, die des Angeklagten H mit der Sachrüge. Die Revisionen führen zur Änderung des Strafausspruchs; im übrigen sind sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.
Auch der Rechtsfolgenausspruch der landgerichtlichen Entscheidung ist aus Rechtsgründen an sich nicht zu beanstanden, so daß die Revisionen insgesamt zu verwerfen gewesen wären. Der Senat hat jedoch bei seiner Entscheidung von Amts wegen zu berücksichtigen, daß das Verfahren nach Erlaß des tatrichterlichen Urteils in einer gegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßenden Weise verzögert worden ist (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8; BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 8).
Das Urteil wurde am 4. Dezember 1995 verkündet und gelangte am 1. April 1996 auf die Geschäftsstelle. Den Verteidigern wurde es erst am 28. beziehungsweise 29. Januar 1997 zugestellt, der Staatsanwaltschaft wurden die Akten nach Eingang der Revisionsbegründungen im Februar 1997 erst am 24. Juni 1997 gemäß § 347 StPO zugestellt; beim Generalbundesanwalt gingen die Akten am 19. August 1997 ein. Dem Senat liegen die Akten seit dem 20. Oktober 1997 vor. Diese allein von den Justizbehörden - vornehmlich vom Landgericht - zu vertretende bei der Zuleitung der Akten an den Bundesgerichthofs erfolgte Verletzung des Gebots, Strafverfahren zügig zu fördern, muß bei der Strafzumessung zugunsten der Angeklagten berücksichtigt werden (BGH aaO).
Der Senat hat bei beiden Angeklagten die ausgesprochenen Einzelstrafen wegen der Verfahrensverzögerung um jeweils zwei Monate (teilweise unter Annahme besonderer Umstände im Sinne von § 47 Abs. 1 StGB) und die ausgesprochenen Gesamtstrafen um sechs beziehungsweise vier Monate reduziert. Diese abschließende Sachentscheidung kann der Senat selbst treffen (BGH aaO; BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 4; BGH StV 94, 242). Der aus der Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 MRK herzuleitende eigenständige Strafmilderungsgrund (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 1997 - 2 BvR 2173/96 -) kann und muß hier vom Senat selbst angewandt werden, weil jede weitere Verfahrensverzögerung unvertretbar wäre; bei einer Zurückverweisung hätte der Tatrichter nicht andere Umstände heranzuziehen als die, die der Senat zu berücksichtigen hat.
Häger,
Basdorf,
Tepperwien,
Gerhardt