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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.11.1997, Az.: NotZ 11/97

Durchführung des Auswahlverfahrens bei Vergabe von Notarstellen; Proportionalität von Staatsexamensnote und berufsbezogenen Vorbereitungsleistungen; Benachteiligung von Bewerbern je nach dem Bundesland; Beurteilungsspielraum beim Erlass einer norminterpretierenden Verwaltungsvorschrift; Vergabe merkmalsfreier Sonderpunkte bei Einstellung von Notaren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.11.1997
Aktenzeichen
NotZ 11/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 14596
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 16.01.1997

Fundstelle

  • DNotZ 1999, 241-242

In dem Rechtsstreit
hat der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen,
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne,
die Richter Prof. Dr. Thode und Pfister sowie
die Notare Dr. Lintz und Dr. Toussaint
am 24. November 1997 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Januar 1997 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner und der weiteren Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller wurde am 6. November 1981 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt zugelassen. Seit 1982 ist er in einer Anwaltssozietät tätig, der unter anderem der Notar K. angehört. Am 22. September 1983 ist der Antragsteller als Notarvertreter vereidigt worden. Seit 1985 hat er im wachsenden Umfang den Notar K. vertreten, seit 1988 ständig. Nachdem der Notar K. zum Minister in H. ernannt worden war, wurde der Antragsteller 1994 zu dessen ständigem Vertreter bestellt.

2

1.

Am 14. August 1995 bewarb sich der Antragsteller auf eine vom Antragsgegner am 1. Juli 1995 ausgeschriebene Notarstelle in der Gemeinde E. im Amtsgerichtsbezirk H.. Mit Bescheid vom 24. Mai 1996 wies der Antragsgegner nach Durchführung des Auswahlverfahrens die Bewerbung des Antragstellers zurück, weil der Antragsteller aufgrund der im Runderlaß des Antragsgegners vom 27. Juni 1991 (JMBl. S. 305) in der Fassung vom 8. Juni 1994 (JMBl. S. 243) geregelten Punktebewertung nur den zweiten Platz (125,10 Punkte) hinter der Mitbewerberin, der Rechtsanwältin B. (130,50 Punkte) aus Ha., erreicht hat.

3

2.

Seinen gegen diesen Bescheid gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat er unter anderem wie folgt begründet:

4

Durch die vorgesehene Multiplikation des Ergebnisses der zweiten juristischen Staatsprüfung mit dem Faktor 5 erhalte die Examensnote ein unangemessenes Übergewicht im Verhältnis zu den berufsbezogenen Vorbereitungsleistungen. Durch die Prüfungsleistung seien maximal 90 Punkte und durch den Besuch notarspezifischer Fortbildungskurse nur maximal 45 Punkte zu erreichen. Die Umrechnung der niedersächsischen Examensnote der Mitbewerberin in die hessische Punkteskala benachteilige hessische Bewerber unangemessen. Die Begrenzung der möglichen Sonderpunkte von insgesamt 15 auf maximal 5 Punkte für eine ständige Notarvertretung sei sachlich und rechtlich fehlerhaft. Sie berücksichtige nicht, daß er den Notar K. über mehrere Jahre eigenständig vertreten habe.

5

3.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

6

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, sie ist jedoch unbegründet. Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zu Recht zurückgewiesen.

7

1.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind die Landesjustizverwaltungen befugt, den ihnen durch § 6 Abs. 3 BNotO eingeräumten Beurteilungsspielraum durch den Erlaß einer norminterpretierenden Verwaltungsvorschrift in der Weise auszugestalten, daß sie das Maß der fachlichen Eignung nach einem Bewertungssystem bewerten, das an den im Gesetz genannten Eignungsmerkmalen orientiert ist und weitere Gesichtspunkte nur im Ausnahmefall berücksichtigt (BGH, Beschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92 = BGHZ 124, 327).

8

2.

Die vom Antragsgegner in seinem Runderlaß geregelte Gewichtung zwischen dem Ergebnis des zweiten Staatsexamens und dem Auswahlkriterium der Beurkundungstätigkeit im Rahmen von Notarverwesungen und Notarvertretungen ist nicht zu beanstanden. Der Senat hat entsprechende Regelungen der baden-württembergischen (Beschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 45/92 = NJW 1994, 1870) und der niedersächsischen Allgemeinverfügungen in Angelegenheiten der Notare (Beschluß vom 25. April 1994 - NotZ 19/93 = NdsRpfl. 1994, 330) als rechtlich unbedenklich bestätigt.

9

3.

Die vom Antragsgegner geregelte Bewertungsobergrenze (Abschnitt A II Nr. 3 d) für das Auswahlkriterium der Beurkundungen im Rahmen der Notarverwesungen und Notarvertretungen ist nach der Rechtsprechung des Senates (Beschluß vom 25. April 1994 - NotZ 19/93 aaO, m.w.N.) geboten. Dadurch soll verhindert werden, daß die übrigen gesetzlichen Auswahlgesichtspunkte, vor allem das besonders bedeutsame Kriterium des zweiten juristischen Staatsexamens, verdrängt werden und daß Bewerber unangemessen bevorzugt werden, die im Vergleich zu anderen Bewerbern in weit größerem Maße die Gelegenheit hatten, einen Notar zu vertreten oder dessen Amt zu verwesen (Beschluß vom 25. April 1994 - NotZ 19/93, aaO m.w.N.).

10

Die Frage, ob die Vergabe von fünf merkmalsfreien Sonderpunkten gemäß Abschnitt A II Nr. 3 f des Runderlasses für die Beurkundungstätigkeit, für die eine Punkteobergrenze vorgesehen ist, nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen (Beschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 45/92, aaO) rechtlich unbedenklich ist, kann unentschieden bleiben. Selbst wenn eine derartige Praxis rechtmäßig sein sollte, wäre die Vergabe von nicht mehr als fünf Sonderpunkten für die ständige Vertretungstätigkeit des Antragstellers nicht zu beanstanden, weil der Antragsgegner mit seiner Entscheidung den Rahmen des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums nicht überschritten hat. Die von dem Antragsteller erstrebte Vergabe von insgesamt 15 merkmalsfreien Sonderpunkten für seine ständige Vertretung wäre rechtlich nicht unbedenklich, weil dadurch im Verhältnis zu der Mitbewerberin die Folgen eintreten, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch die Regelung einer Punktobergrenze für Vertretungstätigkeiten verhindert werden sollen und auch verhindert werden müssen (Beschluß vom 25. April 1994 - NotZ 19/93 aaO).

11

4.

Die vom Antragsgegner vorgenommene Umrechnung der niedersächsischen Examensnote in die hessische Punkteskala nach der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Staatsprüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) ist nicht zu beanstanden.

12

Die schematische Umrechnung der Noten gewährleistet die formelle Gleichbehandlung aller Bewerber aus Hessen und anderen Bundesländern. Eine Differenzierung und unterschiedliche Bewertung der Examensergebnisse der einzelnen Bundesländer anhand materieller Gesichtspunkte ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht geboten, weil die Gleichwertigkeit der Staatsprüfung in den einzelnen Bundesländern trotz der bestehenden Unterschiede im Prüfungsverfahren nach wie vor gegeben ist (Beschluß vom 25. April 1994 - NotZ 19/93, aaO).

13

III.

Mit der Zurückverweisung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000,00 DM festgesetzt.

Rinne,
Thode,
Pfister,
Lintz,
Toussaint