Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.11.1997, Az.: 4 StR 542/97
Auslegung des Begriffs der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln; Vorsätzliches Herbeiführen einer Gefährdung; Strafschärfende Berücksichtigung gleichartiger Vorstrafen; Vorsatz bezüglich der Teilnahme am Straßenverkehr in alkoholisiertem Zustand; Einziehung des Führerscheins
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.11.1997
- Aktenzeichen
- 4 StR 542/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 14833
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts Berlin - 07.07.1997
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DAR 1998, 241 (Volltext mit red. LS)
- NStZ-RR 1998, 150 (Volltext mit red. LS)
- NZV 1998, 211 (Volltext mit red. LS)
- zfs 1998, 231
Verfahrensgegenstand
vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs u.a.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 18. November 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Juli 1997
- 1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe bezüglich Fall 2 der Anklageschrift vom 27. Februar 1997 des unerlaubten Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch schuldig ist,
- 2.
in der Urteilsformel insoweit ergänzt, daß nach den Worten "die Fahrerlaubnis entzogen" der Satz "Der Führerschein des Angeklagten wird eingezogen" eingefügt wird,
- 3.
im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben; der Maßregelausspruch bleibt bestehen.
- II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- III.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln, wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem rechtskräftigen Urteil des Schöffengerichts Tiergarten vom 15. Mai 1996 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung von drei Jahren angeordnet.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1.
Die Verurteilung wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Nach den Urteilsfeststellungen drehte der Angeklagte aus einem Gemisch von Tabak und Haschisch eine Zigarette und übergab diese, nachdem er selbst davon geraucht hatte, seiner Beifahrerin Jennifer B., die in Unkenntnis des Betäubungsmittelgehalts ebenfalls drei bis vier Züge rauchte. Dieses Handeln des Angeklagten stellt keine Abgabe von Betäubungsmitteln dar. Abgabe im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ist die Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt ohne rechtsgeschäftliche Grundlage und ohne Gegenleistung an einen Dritten, der über das Betäubungsmittel frei verfügen kann. Sie liegt nur dann vor, wenn die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Droge so übertragen wird, daß der Empfänger sie nach Belieben verbrauchen oder weitergeben kann (st. Rspr., BGH StV 1989, 201; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Abgabe 1; vgl. auch Körner BtMG 4. Aufl. § 29 Rdn. 665 mit zahlreichen Nachweisen). Daran fehlt es hier, weil der Angeklagte Jennifer B. das Betäubungsmittel lediglich zum sofortigen Konsum überlassen hat.
Damit hat er jedoch den Tatbestand des Überlassens zum unmittelbaren Verbrauch, § 29 Abs. 1 Nr. 6 b BtMG, erfüllt. Der Senat stellt den Schuldspruch entsprechend um. § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte, der die Tat insgesamt bestritten hat, gegen den geänderten Schuldvorwurf anders als geschehen verteidigt hätte.
2.
Im übrigen hält der Schuldspruch rechtlicher Nachprüfung stand. Auch die Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs ist im Ergebnis nicht zu beanstanden:
Zwar hat die Strafkammer verkannt, daß die Gefährdung des vom Angeklagten geführten, ihm nicht gehörenden Fahrzeugs nicht vom Schutzbereich des § 315 c Abs. 1 StGB erfaßt wird (BGHSt 27, 40; vgl. auch Tröndle StGB 48. Aufl. § 315 c Rdn. 17 m.w.N.). Sie hat daneben aber zutreffend darauf abgestellt, daß die nicht tatbeteiligte Beifahrerin konkreter Leibesgefahr ausgesetzt war, die sich in der bei dem Unfall erlittenen Kopfverletzung auch realisiert hat (vgl. BGHR StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a Gefährdung 2 und 3).
Allerdings hat das Landgericht zu Unrecht angenommen, der Angeklagte habe diese konkrete Gefährdung vorsätzlich herbeigeführt. Die Ausführungen der Strafkammer, daß der Angeklagte bei Fahrtantritt seine Fahruntüchtigkeit gekannt, mit "einem Fahrfehler mit Gefährdungsfolge" zumindest gerechnet und dies in Kauf genommen habe (UA 13), betreffen nur seinen Vorsatz bezüglich einer abstrakten Gefahr aus seiner Teilnahme am Straßenverkehr in alkoholisiertem Zustand. Vorsätzliche Herbeiführung der Gefahr im Sinne des § 315 c Abs. 1 StGB muß sich aber nicht nur auf eine abstrakte, sondern auf eine konkrete Gefahrensituation beziehen (vgl. BGHSt 22, 67, 74; Tröndle aaO Rdn. 18). Der Angeklagte hat daher zwar im übrigen vorsätzlich gehandelt, die Gefahr aber fahrlässig im Sinne des § 315 c Abs. 3 Nr. 1 StGB verursacht. Gemäß § 11 Abs. 2 StGB bleibt eine solche Tat Vorsatztat, so daß es keiner Änderung des Schuldspruchs bedarf.
3.
Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand. Die für die vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verhängte Einzelstrafe ist schon deshalb aufzuheben, weil die Strafkammer zu Unrecht von dem gegenüber § 315 c Abs. 3 StGB erheblich höheren Strafrahmen des § 315 c Abs. 1 StGB ausgegangen ist. Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, daß sich dies auf die Bemessung der Strafe, die zugleich die Einsatzstrafe ist, ausgewirkt hat.
Darüber hinaus sind die Strafzumessungserwägungen auch insoweit fehlerhaft, als die Strafkammer strafschärfend berücksichtigt hat, daß der Angeklagte "wegen Körperverletzung im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr bereits einschlägig durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. Mai 1996 verurteilt" ist (UA 15); dabei hat sie nicht bedacht, daß alle hier abzuurteilenden Taten vor jener Verurteilung begangen worden sind. Da nicht auszuschließen ist, daß diese fehlerhafte Erwägung die Bemessung sämtlicher Einzelstrafen und auch die Höhe der Gesamtstrafe beeinflußt hat, hebt der Senat den gesamten Strafausspruch auf.
4.
Der Maßregelausspruch wird von den Strafzumessungsfehlern nicht betroffen; er kann daher bestehen bleiben. Jedoch ist der Urteilsspruch insoweit zu ergänzen, als auch die Einziehung des Führerscheins ausgesprochen werden muß (§ 69 Abs. 3 Satz 2 StGB); § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht dem nicht entgegen (BGHSt 5, 168, 178 [BGH 05.11.1953 - 3 StR 504/53]; OLG Karlsruhe NJW 1972, 1633, 1634 [OLG Karlsruhe 10.02.1972 - 2 Ss 140/71]; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 354 Rdn. 31).
Maatz
Kuckein
Athing
Solin-Stojanovic