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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.11.1997, Az.: X ZR 18/95

Patentfähigkeit einer Sämaschine; Neuheit der Lehre; Erkenntnisse eines Durchschnittsfachmanns; Fehlen eines erfinderischen Gehalts; Vorrichtung mit pneumatischer Zusatzausrüstung für Saatgutausbringung in klappbaren Seitenteilen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.11.1997
Aktenzeichen
X ZR 18/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 14559
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BPatG - 08.11.1994

Redaktioneller Leitsatz

Einer Vorrichtung, die praktisch eine mechanische Sämaschine bekannter Bauart mit einer pneumatischen Zusatzausrüstung für die Saatgutausbringung mit klappbaren Seitenteilen darstellt, fehlt der errfinderische Gehalt.

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Rogge und
die Richter Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß, Dr. Melullis und Scharen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung gegen das am 8. November 1994 verkündete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats III) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 14. März 1983 unter Inanspruchnahme der Unionspriorität einer Voranmeldung in der DDR vom 24. März 1982 angemeldeten deutschen Patents 33 09 013 (Streitpatents). Das am 13. Juni 1985 veröffentlichte Streitpatent umfaßt drei Patentansprüche, von denen Anspruch 1 wie folgt lautet:

"1.
Sämaschine für Reihensaat mit an einem festen zentralen Teil einklappbar angeordneten Seitenteilen und einem auf dem zentralen Teil befestigten Saatgutbehälter mit einer der Reihenzahl entsprechenden Anzahl Dosiervorrichtungen, von denen das Saatgut durch den Einfluß der Schwerkraft in die mit den Säscharen verbundenen Saatleitungsrohre fällt, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, daß die Förderung des Saatgutes von den Dosiervorrichtungen (3) durch die Saatleitungsrohre zu den am zentralen Teil (4) angelenkten Säscharen (6) im freien Fall und zu den Säscharen (6) an den einklappbaren Seitenteilen (5) pneumatisch erfolgt."

2

Die Klägerin hat im Wege der Nichtigkeitsklage geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

3

Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig erklärt.

4

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

5

Prof. em. Dr.-Ing. F. Wieneke hat im Auftrag des Senats ein schriftliches Sachverständigengutachten erstattet und dieses in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt. Die Beklagte hat ein von Prof. Dr.-Ing. Dr. h.c. S. erstelltes schriftliches Gutachten zu den Gerichtsakten gereicht.

Entscheidungsgründe

6

I.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Gegenstand des Streitpatents ist nicht patentfähig.

7

II.

Das Streitpatent betrifft eine Sämaschine, mit der Saatgut über Säscharen in nebeneinanderliegende Reihen in den Boden gebracht wird (Sp. 1 Z. 48 f.). Nach den Angaben der Streitpatentschrift bewirkten bekannte Maschinen für Reihensaat die notwendige Förderung des Saatgutes aus dem Saatgutbehälter nebst zugehörigen Dosiervorrichtungen in die Säscharen entweder dadurch, daß sie - wie es in Sp. 1 Z. 47 f. und Sp. 2 Z. 5 f. ausgedrückt wird - einen freien Fall des Saatgutes gewährleisten, oder durch Einleitung von Luft, die das Saatgut in den Saatleitungsrohren mitreißt, die zu den Säscharen führen. Die erste - vom gerichtlichen Sachverständigen als mechanisch bezeichnete - Methode wird als unproblematisch geschildert, wenn der Saatgutbehälter nur annähernd so breit wie die Arbeitsbreite der Sämaschine ist, weil dann alle Saatleitungsrohre relativ geradlinig nach unten führen können. Diese Möglichkeit ist jedoch, wie die Streitpatentschrift in Sp. 1 Z. 62 weiter ausführt, nicht mehr gegeben, wenn an einem festen zentralen Teil Seitenteile schwenkbar angeordnet sind, damit nach Einklappen derselben die zulässige Breite für den Straßentransport der Maschine nicht überschritten wird, und wenn ferner der Saatgutbehälter nur so breit wie der feste zentrale Teil der Vorrichtung ist. Um die Förderung in dem in Sp. 1 Z. 47 f. und Sp. 2 Z. 5 f. so bezeichneten freien Fall auch zu den seitlichen Säscharen zu gewährleisten, bedarf es dann einer besonderen Maßnahme, weil ansonsten die Steigung der Saatleitungsrohre zu flach ist, um den gleichmäßigen Fluß des Saatgutes durch sie zu den Säscharen zu sichern (vgl. Sp. 1 Z. 67 f.). Die Streitpatentschrift nimmt insoweit Bezug auf die deutsche Auslegeschrift 24 06 702 (Sp. 1 Z. 1). Damit die Saatleitungsrohre auch zu den seitlichen Säscharen ausreichend steil geführt werden könnten, sei dort vorgeschlagen, die Verteileinrichtung dieser Maschine relativ hoch über den Saatgutbehälter anzuordnen und das Saatgut aus dem Behälter zu der Verteileinrichtung zu fördern. Aus der die patentgemäße Lösung betreffenden Vorteilsschilderung der Streitpatentschrift (Sp. 2 Z. 62 f.) kann der Fachmann ferner entnehmen, daß die erforderliche Maßnahme auch darin bestehen könnte, den Saatgutbehälter selbst besonders hochzulegen. Beides wird jedoch als nachteilig bezeichnet. Ein niedrig angeordneter Saatgutbehälter läßt sich leichter nachfüllen als ein hochgelegter und erfordert geringeren Bauaufwand; muß das Saatgut zu relativ hoch angeordneter Verteileinrichtung gefördert werden, ergibt sich ein erheblich höherer Aufwand.

8

Als Beispiele pneumatisch arbeitender Sämaschinen mit einklappbaren Seitenteilen nennt die Streitpatentschrift diejenigen der deutschen Patentschrift 24 32 737 und der deutschen Offenlegungsschrift 24 59 470. Der Fachmann erkennt aus der Schilderung der Streitpatentschrift, daß bei diesen Geräten eine wie bei der Beschreibung des Standes der Technik als freier Fall zu bezeichnende Bewegung des Saatgutes nur noch bedeutsam ist, als auch dort die Saatkörner nach dem Verlassen der Dosiervorrichtungen in die Saatleitungsrohre fallen. Innerhalb der Saatleitungsrohre ist das Transportmittel jedoch Luft. Nach der Beschreibung der Streitpatentschrift werden die Saatkörner durch den eingeleiteten Luftstrom mitgerissen und zu den Säscharen gefördert. Hierdurch ist es möglich, die Sämaschine, wie gewünscht, niedrig zu halten; bemängelt wird jedoch, daß die pneumatische Förderung ein Gebläse mit einer der gesamten Reihenzahl angepaßten Leistung erfordere, wodurch ein recht hoher zusätzlicher Energiebedarf entstehe (Sp. 2 Z. 15 ff.). Aus den geschilderten Nachteilen des unterschiedlichen Standes der Technik leitet die Streitpatentschrift als Ziel der Erfindung ab, bei Sämaschinen mit einem festen zentralen Teil und einklappbaren Seitenteilen den Herstellungsaufwand und den Energieverbrauch beim Betreiber so niedrig wie möglich zu halten (Sp. 2 Z. 22 ff.).

9

III.

Die Lösung besteht nach Anspruch 1 in einer Sämaschine für Reihensaat, die folgende Merkmale aufweist:

  1. 1.

    Einen festen zentralen Teil,

    1. 1.1.

      an dem Säscharen angelenkt sind.

  2. 2.

    Seitenteile,

    1. 2.1.

      die an dem zentralen Teil einklappbar angeordnet sind,

    2. 2.2.

      2. an denen sich Säschare befinden.

  3. 3.

    Einen Saatgutbehälter,

    1. 3.1.

      der auf dem zentralen Teil befestigt ist.

  4. 4.

    Eine der Reihenzahl entsprechende Anzahl Dosiervorrichtungen.

  5. 5.

    Saatleitungsrohre,

    1. 5.1.

      die mit den Säscharen verbunden sind,

    2. 5.2.

      2. in die von den Dosiervorrichtungen das Saatgut unter dem Einfluß der Schwerkraft fällt.

  6. 6.

    Die Förderung des Saatgutes von den Dosiervorrichtungen durch die Saatleitungsrohre erfolgt

    1. 6.1.

      zu den am zentralen Teil angelenkten Säscharen (1.1.) im freien Fall,

    2. 6.2.

      2. zu den Säscharen an den einklappbaren Seitenteilen (2.2.) pneumatisch.

10

Diese Lösung nutzt die von der Mehrzahl der Sämaschinen für Reihensaat (vgl. Sp. 1 Z. 45) bekannte Möglichkeit des Transports des Saatgutes in denjenigen Säscharen, die den mittleren Arbeitsbereich der Maschine bilden, der die für den Straßentransport zulässige Breite erreichen kann. Insoweit unterscheidet sich die Sämaschine nach dem Streitpatent nicht von einer herkömmlichen mechanisch arbeitenden Vorrichtung. Nur im Hinblick auf die übrige Arbeitsbreite, welche die Sämaschine nach dem Streitpatent vorschlagsgemäß hat, greift die Lehre zum technischen Handeln auf die ebenfalls bekannte Möglichkeit zurück, in Saatleitungsrohre einen Luftstrom einzuleiten und dort auf das Saatgut wirken zu lassen. Eine Notwendigkeit einer Höherlegung des Saatgutbehälters bzw. einer Verteileinrichtung mit den damit verbundenen Nachteilen besteht nicht. Da der Luftstrom nur für den Transport eines Teils des Saatgutes erzeugt werden muß, ist auch im Vergleich mit den bekannten pneumatischen Geräten eine Ersparnis gegeben, nämlich sowohl bei der Herstellung des Gebläses als auch bei dem von ihm benötigten Energieverbrauch.

11

IV.

Die Lehre nach Anspruch 1 des Streitpatents ist neu. Sie wird in keiner der Entgegenhaltungen vollständig beschrieben. Das ist zwischen den Parteien auch unstreitig.

12

V.

Im Ergebnis zu Recht hat das Bundespatentgericht jedoch erkannt, daß dieser Lehre zum technischen Handeln eine erfinderische Tätigkeit nicht zugrunde liegt. Das deutsche Gebrauchsmuster 66 05 340 und die kanadische Patentschrift CA 966 369 vermittelten ein Ausmaß an Erkenntnissen über Notwendigkeiten und Möglichkeiten der Gestaltung von Sämaschinen für Reihensaat, daß einem Durchschnittsfachmann zum Prioritätsdatum des Streitpatents nahegelegt war, eine Sämaschine mit den patentgemäßen Merkmalen zu konstruieren.

13

1.

Durchschnittsfachmann ist hier vorzugsweise ein Ingenieur mit praktischen Erfahrungen in der Sätechnik, gegebenenfalls auch ein Landmaschinenpraktiker mit die Anwendung pneumatischer Förderungstechnik betreffenden Ingenieurkenntnissen. Das entnimmt der Senat den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, Prof. Dr. Wieneke. Auch der von der Beklagten eingeschaltete Privatgutachter Prof. Dr. Dr. S. hat angegeben, der Ausbildungsstand derjenigen Personen, die sich in der Praxis auf dem Gebiet des Streitpatents mit der Entwicklung von Neuerungen befaßten, sei im Durchschnitt der eines Ingenieurs einer gehobenen Technikerschule oder Fachhochschule mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Sätechnik einschließlich der diesbezüglichen pflanzenbaulichen Zusammenhänge.

14

2.

Das deutsche Gebrauchsmuster offenbart einem solchen Fachmann ein Gerät mit den Merkmalen 1 bis 3 und 5.1. Soweit die Beklagte dies bezüglich des Merkmals 2.1 bezweifelt, weil die an dem zentralen Träger 14 angebrachten Seitenträger 15 laut Beschreibung um den Drehpunkt 20 (nur) hochgeklappt werden könnten, kann dem nicht beigetreten werden. Die Beschreibung der Streitpatentschrift erläutert durch ihre Angaben in Sp. 3 Z. 14 f. und Sp. 1 Z. 59 f. den ausfüllungsbedürftigen Begriff "einklappbar" des Patentanspruchs 1 unmißverständlich dahin, daß es hierbei um die Möglichkeit einer Transportstellung geht, die durch Klappen nach hinten oder durch Klappen nach oben erreichbar ist. Das schließt bloßes Hochklappen als brauchbare Möglichkeit ein. Daß eine Sämaschine für Reihensaat tatsächlich in eine geeignete Transportstellung auch durch bloßes Hochklappen der an den festen zentralen Teil anschließende Teile zu überführen ist, konnte der sich mit der Streitpatentschrift befassende Durchschnittsfachmann im übrigen aus der dort als Stand der Technik abgehandelten DE-OS 24 59 470 entnehmen. Die in Figur 1 der Streitpatentschrift abgebildete, um etwa 180 Grad veränderte Lage des rechten Seitenteils ist nach Sp. 3 Z. 4 der Beschreibung lediglich ein mögliches Ausführungsbeispiel der Lehre nach dem Streitpatent; sie ist durch einen Vorgang erreichbar, den der Fachmann, wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, eher als "umlegen" bezeichnen würde, weil der Begriff des Einklappens keine Grenze im Ausmaß der Klappbewegung beinhalte. Auch der in dem deutschen Gebrauchsmuster gezeigte Klappmechanismus genügt deshalb bereits der Anweisung 2.1. des Anspruchs 1 des Streitpatents. Der gerichtliche Sachverständige hat insoweit ebenfalls keine Zweifel gehabt, vielmehr die volle oder äquivalente Übereinstimmung mit Merkmalen des Streitpatents bestätigt.

15

Eine nicht ausdrücklich beschriebene Übereinstimmung besteht dabei hinsichtlich der Merkmale 4 und 5.2, denn das deutsche Gebrauchsmuster beschreibt und zeigt nicht das Vorhandensein einer Anzahl von Dosiervorrichtungen. Angesprochen ist lediglich eine über dem Saatgutbehälter angebrachte Verteileinrichtung, deren Einzelheiten nicht näher beschrieben sind. Der Fachmann erkennt jedoch, daß ein sinnvoller Betrieb nur möglich ist, wenn die Verteileinrichtung für jede Säschar die nach Merkmal 4 geforderte Dosierung übernimmt und für jedes Saatleitungsrohr den in Merkmal 5.2 beschriebenen Bewegungsablauf gewährleistet. Die sich dadurch ergebende grundsätzliche Übereinstimmung der Offenbarung des deutschen Gebrauchsmusters mit dem Lösungsvorschlag des Streitpatents, was die Merkmale 1 bis 5 anbelangt, haben auch weder die Beklagte noch deren Privatgutachter in Zweifel gezogen.

16

Geleugnet wird von der Beklagten hinsichtlich der Lehre des vorbekannten Gebrauchsmusters, daß die weitere Förderung des Saatgutes in den Saatleitungsrohren, die mit den am zentralen Teil angebrachten Säscharen verbunden sind, im Sinne des Streitpatents "im freien Fall" erfolge. Der Begriff "freier Fall" sei physikalisch definiert als Bewegung eines frei (oder doch weitgehend frei) beweglichen Körpers in einem Schwerefeld. Die Anweisung nach Merkmal 6.1 dürfe deshalb entgegen der Meinung des Bundespatentgerichts nicht als Transport mittels Schwerkraft unter Ausnutzung der Lageenergie verstanden werden und schließe eine Schwerkraftförderung auf geneigter Fläche nicht ein, wie sie bei dem Gerät nach dem deutschen Gebrauchsmuster auch im mittleren Arbeitsbereich verwirklicht sei. Diese Argumentation kann nicht einmal darauf verweisen, daß sie den Begriff "freier Fall" in seinem eigentlichen physikalischen Sinne verstehe, der sich aus der Erfahrungstatsache ergibt, daß im leeren Raum alle Körper gleich schnell fallen, denn die Beklagte will nur die Reibungskräfte der - vom gerichtlichen Sachverständigen so bezeichneten - Rollreibung bzw. Gleitreibung nach Möglichkeit vermieden sehen, nicht aber die durch die Umgebungsluft dem Fall des Saatguts entgegengesetzten Kräfte. Vor allem aber wird verkannt, daß die Tragweite einer Lehre zum technischen Handeln und der zu ihrer Beschreibung dienenden Worte nicht aufgrund allgemeiner Begriffsbestimmungen zu erfolgen hat. Gemäß § 14 PatG ist der unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen auszulegende Patentanspruch maßgeblich; entscheidend ist, welchen Begriffsinhalt das Patent bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln aus der Sicht des Durchschnittsfachmannes einem vorgeschlagenen Merkmal zuweist.

17

Das maßgebliche Verständnis des Fachmannes bildet sich im vorliegenden Fall nicht allein aufgrund des Wortlauts des Patentanspruchs 1, der durch das Merkmal 6.1 einerseits und das Merkmal 5.2 andererseits einen Gegensatz zwischen dem freien Fall des Saatgutes in den Saatleitungsrohren und dem Fallen des Saatgutes unter dem Einfluß von Schwerkraft über die davor von dem Saatgut zurückzulegende Förderstrecke zu ergeben scheint. Denn was mit dem Begriff "im freien Fall" im Rahmen des Streitpatents wirklich gemeint ist, bedarf schon deshalb näherer Bestimmung, weil ein freier Fall im eigentlichen Sinne - wie bereits erwähnt - nur in Systemen ohne Umgebungsluft möglich ist, auf einem Feld auszubringendes Saatgut aber in den Saatleitungsrohren gegen die es umgebende Luft zu Boden gefördert werden muß. Die Inhaltsbestimmung des streitigen Begriffes ist auch nicht allein mit Hilfe des übrigen Anspruchswortlauts vorzunehmen. Der insoweit von der Beklagten für wesentlich gehaltene Wortlaut des Anspruches 3 reicht nicht aus, weil er von der räumlichen Anordnung der Rohranschlüsse nur verlangt, daß sie annäherndüber einer Säschar des zentralen Arbeitsbereiches liegen. Diese Formulierung läßt offen, wie weit im Einzelfall Saatleitungsrohre von einer senkrechten Anordnung abweichen dürfen, die allein geeignet wäre, eine Fallbewegung ohne Roll- und/oder Gleitreibung zu ermöglichen, wenn man außer Acht läßt, daß durch Vorwärtslauf der Sämaschine und Bodenunebenheiten des zu bearbeitenden Feldes im Säbetrieb Bewegungen auftreten, welche die Förderung der Saatkörner innerhalb der Saatleitungsrohre ohne Reibung untereinander und Reibung mit der Wandung des Rohres unmöglich machen. Unter diesen Umständen wird im vorliegenden Fall die Sicht des Fachmanns dadurch beeinflußt, daß in Sp. 2 Z. 5 ff. der gem. § 14 PatG als Auslegungshilfe dienenden Beschreibung zur Kennzeichnung, wie die Förderung patentgemäß "im freien Fall" zu gewährleisten sei, ausdrücklich auf bekanntem Stand der Technik zurückgegriffen ist. Die genannte deutsche Auslegungsschrift 24 06 702 zeigt als Verbindung zu den seitlichen Säscharen jedoch deutlich geneigte Saatleitungsrohre, in denen ein "freier Fall" im Sinne der von der Beklagten eingeführten Definition nicht möglich ist. Die vorbekannten Saatleitungsrohre sind dabei nach den Angaben des Streitpatents lediglich "ausreichend steil" geführt (vgl. Sp. 2 Z. 4 f.), so daß die Schwerkraft des Saatgutes neben der Luftreibung auch die Roll- und Gleitreibung überwindet und trotz des Transportes auf geneigter Rohrinnenfläche eine der Dosierung entsprechende störungsfreie Bewegung des Saatgutes hin zum Erdboden gewährleistet. Da aus der Streitpatentschrift auch ansonsten nicht ersichtlich ist, daß es gerade auf einen ausschließlich im Wege des Falls sich vollziehenden, - sieht man von der Luftreibung ab - reibungsfreien Transport ankommen könnte, die erstrebte Wirkung vielmehr schon bei störungsfreiem Rutschen des Saatgutes zum Erdboden als Folge der Schwerkraft der Saatkörner erreichbar ist, hat deshalb das Bundespatentgericht das Verständnis des Durchschnittsfachmanns vom Merkmal 6.1 richtig erfaßt. Freier Fall im Sinne des Streitpatents schließt die Bewegung auf schiefer Ebene mit ein, welche diese infolge der Schwerkraft bewirkt.

18

Bestätigung findet dies in den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen. Dieser hat in Ergänzung seines schriftlichen Gutachtens in der mündlichen Verhandlung insbesondere erläutert, es sei keinesfalls so, daß Saatgut in senkrechten oder nahezu senkrechten Saatleitungsrohren gleichmäßiger falle als in mehr geneigten, aber nicht bis hin zur Stopfgrenze abgeflacht geführten Saatleitungsrohren. Denn die Saatkörner hätten, weil sie ihrer Größe nach deutlich voneinander differierten, einen unterschiedlichen cw-Wert und seien deshalb beim Fallen in Umgebungsluft unterschiedlich schnell. Erst die Roll- und/oder Gleitreibung im Saatleitungsrohr bringe deshalb bei ausschließlich mechanischer Förderung die für einen gleichmäßigen Fluß des Saatguts erforderlichen Verhältnisse. Der Durchschnittsfachmann habe zum Prioritätszeitpunkt bei mechanischen Systemen auch nichts anderes gekannt als das Rutschen in brauchbar geneigten Saatleitungsrohren und diesen Vorgang gemeinhin als freien Fall bezeichnet, weil bei ihm die Stopfgrenze nicht erreicht werde. Das deutsche Gebrauchsmuster bestätigt das, weil es ebenfalls über die Bewegung des Saatgutes in geneigten Saatleitungsrohren sagt, daß sie unter Ausnutzung des freien Falls erfolge (S. 1). Deshalb überzeugt die Meinung des gerichtlichen Sachverständigen, bei der er auch anläßlich seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung geblieben ist, patentgemäß sei es notwendig, daß im zentralen Arbeitsbereich die Aussaat allein unter Einwirkung der Schwerkraft erfolge. Dies ist aber auch bei der Vorrichtung nach dem deutschen Gebrauchsmuster gewährleistet.

19

Die Sämaschine nach dem deutschen Gebrauchsmuster verwirklicht dagegen nicht Merkmal 6.2. Denn die Förderung zu den Säscharen an den Seitenteilen erfolgt nach dem in dieser Schrift gemachten Lösungsvorschlag nicht pneumatisch. Die zu den Seitenteilen führenden Saatleitungsrohre sollen vielmehr mit einem Schwingerreger in Verbindung stehen. Durch die von ihm auf die Rohre übertragenen Schwingbewegungen soll das Saatgut sicher den Säscharen der seitlichen Arbeitsbereiche zugeführt werden. Bezüglich der Versorgung der seitlichen Säschare nutzt das deutsche Gebrauchsmuster also ein anderes Prinzip als das Streitpatent.

20

Gleichwohl besteht im Hinblick auf Merkmal 6 nicht nur bezüglich der Anweisung zu 6.1 Übereinstimmung. Das deutsche Gebrauchsmuster nimmt vielmehr auch bereits die dem Streitpatent zugrundeliegende Differenzierung vorweg, das Saatgut zu den Säscharen des zentralen Arbeitsbereichs einerseits und zu den Säscharen der seitlichen Arbeitsbereiche andererseits unterschiedlich zu fördern. Außerdem teilt das deutsche Gebrauchsmuster in seiner Beschreibung mit, daß andere Hersteller sich anstelle der Förderung mittels des natürlichen Gefälles in relativ steil angeordneten Schläuchen oder Rohren bereits pneumatischer Beeinflussung des Saatgutes bedient hätten, indem mit Hilfe von Druck- oder Saugluft das Streu- oder Saatgut über die Leitungsrohre oder -schläuche dem Erdboden zugeführt werde.

21

Der Fachmann hatte dadurch in ein und derselben Schrift auch einen Hinweis auf das Lösungsmittel, dessen sich der Vorschlag des Streitpatents beim Merkmal 6.2 bedient. Freilich war der Hinweis des deutschen Gebrauchsmusters allgemein gehalten und nicht - wie nach dem Streitpatent vorausgesetzt - ausschließlich für die zu den Säscharen der Seitenteile führenden Saatleitungsrohre bestimmt. Außerdem war die Darstellung der Möglichkeit des Einsatzes von Luft als Transportmittel mit dem Hinweis von Nachteilen dieser Beförderungsart verbunden. Ein Nachteil wurde in unerwünschten Folgen gesehen, die sich bei Drehzahlschwankungen des Antriebsmotors für das Gebläse ergeben könnten. Es kann jedoch nicht angenommen werden, daß dieser Nachteil einen Durchschnittsfachmann gehindert hätte, bei einem ansonsten nach dem deutschen Gebrauchsmuster gestalteten Gerät den Einsatz eines pneumatischen Systems zu erwägen. Diese Überzeugung hat der Senat aufgrund der mündlichen Erläuterungen des gerichtlichen Sachverständigen gewonnen, weil er angegeben hat, daß die Fachwelt mit der Handhabung von pneumatischen Systemen selbst komplexerer als der hier zu beurteilenden Art immer weiter vertraut geworden sei. Da die Pneumatik auch in den hier interessierenden Bereich der Technik Eingang gefunden hatte, wie der Sachverständige weiter ausgeführt hat und durch den in der Streitpatentschrift mitgeteilten Stand der Technik belegt ist, bestehen deshalb keine durchgreifenden Zweifel, daß ein Fachmann auf dem Gebiet des Landmaschinenbaus zum Prioritätszeitpunkt ohne weiteres in der Lage war, die bemängelten Drehzahlschwankungen zu unterbinden. Es bleibt nach allem der Hinweis, daß die Verwendung von Druck- oder Saugluft sehr teuer und aufwendig sei, weil zusätzlich ein relativ teueres Gebläse benötigt werde. Hierbei handelt es sich aber vor allem um einen bloß wirtschaftlichen Gesichtspunkt, der nicht zugleich bedeutet, daß technische Vorurteile bestanden hätten. Deshalb könnte letztlich allein der Umstand, daß ohne Hinweis auf die sich aus Merkmal 4 ergebende Gestaltung die Möglichkeit von Luft als Transportmittel nur allgemein und nicht in der nach Merkmal 6 des Streitpatents nötigen Weise angesprochen war, zu Zweifeln führen, daß der Durchschnittsfachmann bereits aufgrund des durch das deutsche Gebrauchsmuster vermittelten Wissens in der Lage war, die Lehre nach Anspruch 1 des Streitpatents aufzufinden, ohne erfinderisch tätig zu sein. Ob allein schon das deutsche Gebrauchsmuster der Patentwürdigkeit entgegensteht, kann jedoch dahinstehen, weil der Wissensstand des Durchschnittsfachmanns entscheidend erweitert war, nachdem ihm durch die kanadische Patentschrift ermöglicht war, auch von ihrer Lehre Kenntnis zu nehmen.

22

3.

Die vorveröffentlichte Schrift CA 966 369 betrifft eine Sämaschine für Reihensaat. Nach der Beschreibung kann die Vorrichtung die Merkmale 1, 2, 4 und 5 aufweisen. Zusätzlich ist Merkmal 3 insoweit verwirklicht, als auf dem betreffenden Teil ein Saatgutbehälter befestigt ist. Werden außerdem Seitenteile verwendet, gibt es auf ihnen darüber hinaus je einen weiteren Saatgutbehälter. Die Anordnung der vorzugsweise als Furchenöffner ausgebildeten, also auch in anderer Art, insbesondere der in Deutschland gebräuchlichen Art zu gestaltenden Säschare an dem zentralen Teil und an den Seitenteilen soll in Reihen hintereinander versetzt erfolgen. Die Figuren zeigen drei hintereinanderliegende Reihen von Säscharen. Aus jedem Vorratsbehälter nebst Dosiereinrichtungen werden nur die an dem zugehörigen Teil angebrachten Säschare mit Saatgut versorgt. Nach der Beschreibung erfolgt der Transport durch die Saatleitungsrohre entweder ausschließlich unter Ausnutzung der Schwerkraft oder durch Luft von einem Gebläse oder Kompressor, die in die betreffenden Rohre geleitet wird. Jeweils bestimmte Säschare werden entweder durch Schwerkraft oder durch Luft mit Saatgut versorgt. Da für den zentralen Arbeitsbereich und für jeden seitlichen Arbeitsbereich je ein eigener Vorratsbehälter mit Dosiereinrichtungen zur Verfügung steht, betrifft die Aufteilung nicht den Arbeitsbreitenbereich, sondern die hintereinanderliegenden Reihen von Säscharen. Nach Beschreibung und Zeichnung findet in der in Fahrtrichtung vorderen Reihe über die gesamte Arbeitsbreite der Fall des Saatgutes durch Schwerkraft statt, während aus Säscharen der beiden hinteren Reihen über die gesamte Arbeitsbreite der Sämaschine das Saatgut mittels Luft getrieben wird.

23

Die kanadische Patentschrift beinhaltet damit zwar nicht den konkreten Lösungsvorschlag nach Merkmal 6 des Anspruchs 1 des Streitpatents; sie offenbart aber den diesem Merkmal zugrundeliegenden alternativen Einsatz von Schwerkraft einerseits und Luft andererseits. An der beschriebenen und gezeigten Aufteilung mag man kritisieren, daß sich der alternative Einsatz von Luft nicht auf die Säschare beschränkt, zu denen Saatgut auf mechanischem Wege nicht zuverlässig zu transportieren ist. Dies ändert aber nichts daran, daß der Vorschlag nach der kanadischen Patentschrift die Möglichkeit der Versorgung nur eines Teils der Saatleitungsrohre mit Luft zeigt. Dieser Hinweis eröffnete dem Durchschnittsfachmann des Prioritätszeitpunkts nicht nur die ihm aufgrund seines Fachwissens mögliche Erkenntnis, daß auch ohne das relativ teuere Gebläse auszukommen sei, das nach der Beschreibung des deutschen Gebrauchsmusters bei dem dort als nachteilig abgehandelten pneumatisch arbeitenden Stand der Technik vorhanden sein mußte. Da nach der Lehre des deutschen Gebrauchsmusters bei einer Sämaschine für Reihensaat mit einem einzigen zentralen Saatgutbehälter der Transport des Saatgutes im zentralen Arbeitsbereich allein durch die Schwerkraft zuverlässig zu bewerkstelligen war, war hieraus ohne weiteres auch abzuleiten, daß die Förderung des Saatgutes durch die Saatleitungsrohre pneumatisch nur zu den Säscharen an den einklappbaren Seitenteilen zu erfolgen brauchte, also dort, wo sich das deutsche Gebrauchsmuster noch eines Rüttelmechanismuses bediente, dessen Schaffung - wie für den Durchschnittsfachmann ohne weiteres einsichtig - ebenfalls Aufwand und Kosten verursacht. Dies führt zu der Überzeugung, daß es dem Durchschnittsfachmann aufgrund des durch die kanadische Patentschrift zum Stand der Technik gehörenden Wissens nahegelegt war, den Rüttelmechanismus des deutschen Gebrauchsmusters durch ein Gebläse zu ersetzen, das zum Transport des Saatgutes die zu den Säscharen an den Seitenteilen führenden Saatleitungsrohre mit Luft beaufschlagt. Für diesen Fall erübrigte sich auch eine hochgestellte Verteileinrichtung mit Zuführvorrichtung, was für einen Durchschnittsfachmann ebenfalls ohne weiteres ersichtlich ist. Das deutsche Gebrauchsmuster selbst schilderte die möglichst hohe Anbringung des Verteilmechanismuses an der Maschine als nachteilig. Außerdem konnte auf die im Stand der Technik bekannte, insbesondere auch in der kanadischen Patentschrift gezeigte direkte Versorgung aus dem Saatgutbehälter zurückgegriffen werden. Durch die Möglichkeit des Verzichts auf eine hochgestellte Verteileinrichtung war dem Durchschittsfachmann zugleich eröffnet, die Dosierung mit dem in der kanadischen Patentschrift gezeigten Merkmal 4 in bekannter Weise zu bewerkstelligen.

24

Der Lehre nach Anspruch 1 des Streitpatents kommt mithin kein erfinderischer Gehalt zu.

25

4.

Diese Überzeugung deckt sich mit dem Ergebnis, das der gerichtliche Sachverständige bei seiner Begutachtung der Lehre nach Anspruch 1 des Streitpatents gefunden hat. Er hat die Maschine nach dem Streitpatent als Vorrichtung bezeichnet, die praktisch eine mechanische Sämaschine bekannter Bauart mit einer pneumatischen Zusatzausrüstung für die Saatgutausbringung in den klappbaren Seitenteilen darstelle. Sie unterscheide sich deshalb gegenüber jeder vorbekannten Art und in jeweils genannten Einzelheiten auch gegenüber jeder Entgegenhaltung. Wolle der Durchschnittsfachmann bei einer Sämaschine größerer Arbeitsbreite die pneumatische Förderung möglichst kostengünstig und energiegünstig anwenden, habe es für ihn aber nahegelegen, nur die klappbaren Seitenteile nach der deutschen Offenlegungsschrift 24 59 470 mit ihrer pneumatischen Förderung in den Saatleitungen in gleicher Bauart an eine mechanische Sämaschine beidseits anzufügen. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, stand die Möglichkeit eines vergleichsweise billigen Einsatzes pneumatischer Förderung durch die kanadische Patentschrift dem Durchschnittsfachmann zur Verfügung. Deshalb kann auch angenommen werden, daß der vom Sachverständigen stillschweigend zum Prioritätszeitpunkt als gegeben angenommene Wille zu einem solchen Einsatz tatsächlich vorhanden war. Die Meinung des Privatgutachters der Beklagten, die Lehre nach Anspruch 1 des Streitpatents habe für einen Fachmann sich nicht in naheliegender Weise aus der Gesamtheit aller Kenntnisse ergeben, die vor dem Prioritätstag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden seien, führt demgegenüber nicht zu durchgreifenden Zweifeln. Der Abstand zum Stand der Technik, den der Privatgutachter der Beklagten sieht, wird nämlich entscheidend auf eine enge Deutung des im Anspruch 1 des Streitpatents verwendeten Begriffs "im freien Fall" zurückgeführt, der - wie ausgeführt - nicht beigetreten werden kann.

26

VI.

Die Ansprüche 2 und 3 des Streitpatents haben aus denselben Gründen wie Anspruch 1 keinen Bestand. Auch die Berufung macht nicht geltend, ihre zusätzlichen Anweisungen bedeuteten für sich oder in Kombination mit der Lehre nach Anspruch 1 eine erfinderische Leistung. Die Beklagte ist auf Anspruch 3 des Streitpatents in der mündlichen Verhandlung nur deshalb eingegangen, weil sie gemeint hat, ihm etwas für den von ihr für richtig erachteten Sinngehalt des Begriffes "im freien Fall" entnehmen zu können.

27

VII.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 110 Abs. 3 Satz 1 PatG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.

Rogge
Maltzahn
Broß
Melullis
Scharen