Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.10.1997, Az.: 1 StR 538/97
Maßgebliche Gründe für die Beweiswürdigung des Tatrichters; Beweiswürdigung von Zeugenaussagen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.10.1997
- Aktenzeichen
- 1 StR 538/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 14224
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- StV 1999, 305-306
Verfahrensgegenstand
sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 21. Oktober 1997
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. März 1997 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist (§ 349 Abs. 4 StPO). In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
1.
Dem Angeklagten lag zur Last, sich zwischen 1988 und 1996 in insgesamt 84 Fällen an seiner Tochter Ayse (geboren am 23. Februar 1976) und in insgesamt 320 Fällen an seiner Tochter Hatice (geboren am 6. September 1979) sexuell vergangen zu haben.
a)
In der Hauptverhandlung wurde (nach Vernehmung der Geschädigten) das Verfahren "hinsichtlich der für die Zeit von Mitte 1988 bis 13. Juli 1994 und die Zeit vom 28. Juli 1994 bis 31. Dezember 1995 sowie für die Zeit vom 15. Ja-nuar 1996 bis 3. Mai 1996 angeklagten Tatvorwürfe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt". In der Begründung dieses Beschlusses ist ausgeführt:
"Die Beurteilung des Beweisergebnisses - insbesondere der Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen - ist erst in der Urteilsberatung vorzunehmen. Selbst wenn aber für die Einstellungsentscheidung die Glaubwürdigkeit der Belastungszeuginnen unterstellt wird, muß es als extrem schwierig und problematisch angesehen werden, deren Bekundungen den angeklagten Tatvorwürfen zuzuordnen."
Dieser Beschluß umfaßte sämtliche die Tochter Ayse betreffenden Taten, während hinsichtlich der Tochter Hatice noch 15 Fälle Verfahrensgegenstand blieben.
b)
Verurteilt wurde der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 7 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten, wobei bei der Strafzumessung die Taten, hinsichtlich derer das Verfahren vorläufig eingestellt worden ist, ausdrücklich "ohne Einfluß" blieben.
c)
Wegen der verbleibenden Vorwürfe wurde der Angeklagte freigesprochen.
Soweit ihm Taten zwischen dem 1. und 7. Januar 1996 zur Last lagen, hatte Hatice E. angegeben, "der Angeklagte sei jeweils nach der Spätschicht zu ihr ins Wohnzimmer gekommen und habe sie sexuell mißbraucht". Die Strafkammer konnte dem nicht folgen, weil der Personalbetreuer bei der Arbeitgeberin des Angeklagten glaubhaft bekundet hatte, daß der Angeklagte im fraglichen Zeitraum teils in der Frühschicht, teils gar nicht gearbeitet hatte.
Vom Vorwurf, Hatice E. in den Sommerferien 1994 einmal durch Gewalt zur Duldung sexueller Handlungen gezwungen zu haben, wurde der Angeklagte ebenfalls freigesprochen. Entscheidend war hierfür die Aussage der Zeugin, der Angeklagte "habe sie niemals durch Ohrfeigen gezwungen, sexuelle Handlungen ... zu dulden".
2.
Die Revision des Angeklagten, der jedes Fehlverhalten bestritten hat, hat Erfolg.
a)
Die Strafkammer sieht ihn aufgrund der Aussagen der Zeugin Hatice E. als überführt an, deren Aussage von der Zeugin Ayse insoweit bestätigt wird, als diese angab, der Angeklagte habe sich ihr in gleicher Weise genähert, wie es ihre Schwester in bezug auf ihre Person schilderte. Darüber hinaus ist hervorgehoben, daß die Konstanz der Aussagen, die sich mit den Aussagen im Ermittlungsverfahren deckten, für deren Beurteilung ein wesentlicher Gesichtspunkt sei.
b)
Die Strafkammer versäumt bei ihrer Beweiswürdigung jedoch, sich damit auseinanderzusetzen, daß die Aussagen der Zeuginnen, die ursprünglich Grundlagen eines sehr viel weitergehenden Eröffnungsbeschlusses waren, sich letztlich nur noch als geeignet erwiesen, einen sehr kleinen Bruchteil der ursprünglichen Vorwürfe zu bestätigen.
Hinsichtlich der vorläufigen Verfahrenseinstellung bewertet die Strafkammer, "selbst wenn man die Glaubwürdigkeit der Belastungszeuginnen unterstellt", es als "extrem problematisch", darin eine Bestätigung der Anklagevorwürfe zu sehen, hinsichtlich eines großen Teils der noch verbliebenen Vorwürfe wurde der Angeklagte freigesprochen.
Der Tatrichter ist zwar grundsätzlich nicht gehindert, einem Zeugen teilweise zu glauben und teilweise nicht, er ist aber bei einer solchen Beweiswürdigung gehalten, die hierfür maßgebenden Gründe zu verdeutlichen (st. Rspr., vgl. BGH bei Niemöller StV 1984, 431, 438, BGH StV 1986, 236; BGHR StPO § 261 Zeuge 8; w. Nachw. bei Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 261 Rdn. 83 Fußn. 255).
c)
Hinzu kommt folgendes:
Den Vorwurf, in einem Fall gewaltsam die Tochter Hatice zur Duldung sexueller Handlungen gezwungen zu haben, hat diese in der Hauptverhandlung nicht bestätigt. Anhaltspunkte dafür, daß sich gerade dieser Vorwurf - anders als alle anderen Vorwürfe - ursprünglich auf andere Grundlagen als die Aussage dieser Zeugin gestützt hätte, ergeben sich aus den Urteilsgründen nicht. Wenn aber davon auszugehen ist, daß die Zeugin den Angeklagten ursprünglich entsprechend belastet hat, in der Hauptverhandlung aber nicht mehr, so kann die Annahme der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin nicht darauf gestützt werden, daß sie in der Hauptverhandlung und im Ermittlungsverfahren konstant dasselbe ausgesagt hätte.
3.
Die Sache bedarf daher insgesamt erneuter Verhandlung und Entscheidung.
Ulsamer
Maul
Brüning
Wahl