Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.10.1997, Az.: XI ZR 167/96
Rechtmäßigkeit der Erhebung von Entgelten für den Einsatz von Bankkarten im Ausland; Unangemessene Benachteiligung der Kunden durch das Verlangen einer besonderen Vergütung für den Einsatz von Scheckkarten einer Bank; Umfang der mit der Jahresgebühr bereits abgegoltenen Leistung einer Bank; Kontrollfähigkeit von Nebenabreden nach dem AGBG; Vorliegen der Verletzung des Transparenzgebots
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.10.1997
- Aktenzeichen
- XI ZR 167/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 15436
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 15.05.1996
- LG Hamburg - 20.10.1995
Rechtsgrundlagen
- § 8 AGBG
- § 244 Abs. 1 BGB
- § 9 AGBG
Fundstellen
- BGHZ 137, 27 - 34
- BB 1997, 2605-2607 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1997, 2526-2528 (amtl. Leitsatz)
- EWiR 1998, 145 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.) "Barclays-Card"
- JuS 1998, XXXI Heft 3 (Kurzinformation)
- JurBüro 1998, 105-106
- MDR 1998, 172-173 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1998, 383-384 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1997, 2244-2247 (Volltext mit amtl. LS)
- WuB 1998, 527-528
- ZBB 1998, 34
- ZIP 1997, A87 (Kurzinformation)
- ZIP 1997, 2118-2120 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunternehmen, nach denen die Verwendung der Karte im Inland durch das jährliche Überlassungsentgelt abgegolten ist und für die Verwendung im Ausland eine gesonderte Vergütung berechnet wird, unterliegen nicht der richterlichen Inhaltskontrolle nach §§ 9 - 11 AGBG.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth,
Dr. van Gelder und Dr. Müller
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen.
- 2.
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. Mai 1996 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist, sowie das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 20. Oktober 1995 geändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Klage wird abgewiesen.
- 3.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung die Aufgabe hat, Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen.
Die Beklagte ist eine Zweigniederlassung der in G. ansässigen B. Bank. Im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes gibt sie unter anderem Kreditkarten aus und verwendet dabei ihren Kunden gegenüber Allgemeine Geschäftsbedingungen. Ziffer 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat folgenden Wortlaut:
"7. Entgelte
Für die Überlassung der Karten, für den Bargeld-Service, für den Einsatz der Karten im Ausland sowie für sonstige im Zusammenhang mit dem Kartenverhältnis erbrachten Leistungen berechnet die B. BANK angemessene Entgelte. Diese ergeben sich aus dem jeweils im Zeitpunkt der Inanspruchnahme gültigen Preisverzeichnis, das die B. BANK Ihnen auf Wunsch gern zusendet. Das Überlassungsentgelt ist jährlich fällig, die übrigen Entgelte werden nach der jeweiligen Inanspruchnahme Ihrem Kartenkonto belastet.
Die B. BANK ist berechtigt, die Entgelte nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern. Sie wird Ihnen diese Änderungen rechtzeitig mitteilen."
Mit der Unterlassungsklage nach § 13 AGBG wendet der Kläger sich gegen diese Klausel, soweit die Beklagte Entgelte "für den Einsatz der Karten im Ausland" und "für sonstige im Zusammenhang mit dem Kartenverhältnis erbrachten Leistungen" berechnet. Das Landgericht, dessen Urteil in WM 1995, 2062 veröffentlicht worden ist, hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht (WM 1996, 1173) das Verwendungsverbot auf die Entgeltregelung für den Einsatz der Karten im Ausland beschränkt und die Klage im übrigen abgewiesen. Hiergegen haben beide Parteien - zugelassene - Revision eingelegt, soweit sie beschwert sind. Der Kläger begehrt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während die Beklagte ihr umfassendes Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet, die Revision des Klägers bleibt dagegen erfolglos.
I.
1.
Das Berufungsgericht hält die angegriffene Klausel für unangemessen, soweit sie ein Entgelt für den Einsatz der Kreditkarten im Ausland vorsieht. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Die Klausel sei gemäß § 8 AGBG kontrollfähig, da es sich um eine (Preis-)Nebenabrede handele. Zum einen seien die Kosten für die Benutzung der Karte im Ausland nach der Verkehrserwartung des betroffenen Kundenkreises durch die Jahresgrundgebühr abgegolten, die daher durch das zusätzliche Entgelt modifiziert werde. Zum anderen umfasse die Leistungsbeschreibung "Einsatz der Karten im Ausland" bei kundenfeindlichster Auslegung auch die von der Beklagten zu leistende Umrechnung einer Fremdwährungsschuld, für die das Gesetz in § 244 Abs. 1 BGB kein Entgelt vorsehe.
Der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG halte die Klausel nicht stand. In dem Verlangen nach einer besonderen Vergütung für den Einsatz der Kreditkarten im Ausland liege schon deshalb eine unangemessene Benachteiligung der Kunden, weil eine aus der Sicht der Karteninhaber mit der Jahresgebühr bereits abgegoltene Leistung mit einem zusätzlichen Entgelt belastet werde, ohne daß erkennbar gemacht werde, wofür im einzelnen dieses bestimmt sei. Soweit die Vergütung zugleich ein Entgelt für die Umrechnung von Fremdwährungsumsätzen enthalte, weiche die Bestimmung außerdem von wesentlichen Grundlagen der gesetzlichen Regelung des § 244 Abs. 1 BGB ab und benachteilige die Karteninhaber ebenfalls in unangemessener Weise.
2.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Klausel über die Berechnung einer gesonderten Vergütung für den Einsatz der Kreditkarten im Ausland ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nach § 8 AGBG einer Überprüfung am Maßstab der §§ 9 bis 11 AGBG entzogen.
a)
§ 8 AGBG beschränkt die Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG auf Klauseln, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Da die Vertragsparteien nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei bestimmen können, unterliegen AGB-Klauseln, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln, nicht der Inhaltskontrolle. Kontrollfähig sind dagegen (Preis-)Nebenabreden, das heißt Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann (Senatsurteile BGHZ 114, 330, 333; 124, 254, 256) [BGH 30.11.1993 - XI ZR 80/93]. Dabei sind unter Rechtsvorschriften im Sinne von § 8 AGBG nicht nur Gesetzesvorschriften im materiellen Sinn zu verstehen, sondern auch allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze sowie die Gesamtheit der wesentlichen Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben (BGHZ 93, 358, 363 [BGH 06.02.1985 - VIII ZR 61/84]; Senatsurteil vom 15. Juli 1997 - XI ZR 269/96, WM 1997, 1663, 1664; zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
Nicht zu den kontrollfähigen (Preis-)Nebenabreden gehören neben den Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung auch solche Klauseln, die das Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung regeln, wenn für die Frage einer solchen Sonderleistung keine rechtlichen Regelungen bestehen (Senatsurteil vom 7. Mai 1996 - XI ZR 217/95, WM 1996, 1080, 1082 [BGH 07.05.1996 - XI ZR 217/95]; zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ 133, 10 [BGH 07.05.1996 - XI ZR 217/95]). Dagegen stellen Entgeltregelungen, die nicht eine auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbrachte Sonderleistung zum Gegenstand haben, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders auf den Kunden abwälzen, eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und fallen in den Anwendungsbereich der §§ 9 bis 11 AGBG.
b)
Da es ein gesetzlich geregeltes Leitbild des Kreditkartenvertrags nicht gibt (Senatsurteil in BGHZ 114, 238, 241) [BGH 23.04.1991 - XI ZR 128/90], obliegt es grundsätzlich jedem Kartenherausgeber, in eigener Verantwortung Art und Umfang der von ihm angebotenen Leistungen sowie die Bemessung des vom Kunden dafür zu entrichtenden Entgelts zu bestimmen. Er ist dabei auch in der konkreten Ausgestaltung des Preisgefüges in den allgemeinen Grenzen frei, hat also die Wahl zwischen einer Pauschalgebühr oder Einzelpreisen oder einer Kombination beider Möglichkeiten. Dabei kann er nach den Grundsätzen der Privatautonomie den Preis für die Inanspruchnahme der an sich einheitlichen Hauptleistung nach eindeutigen Modalitäten unterschiedlich bemessen, etwa eine bestimmte Art der Nutzung des Leistungsangebots als durch eine Grundgebühr abgegolten behandeln und eine andere von der Zahlung eines zusätzlichen Preises abhängig machen. Die Unterscheidung zwischen dem mit der Jahresgebühr bereits bezahlten Einsatz der Karte im Inland und dem an ein Zusatzentgelt geknüpften Einsatz im Ausland unterläge deshalb nur dann der Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG, wenn rechtliche Maßstäbe im Sinne des § 8 AGBG vorhanden wären, an denen die Entgeltregelung gemessen werden könnte. Das ist indessen nicht der Fall.
aa)
Die Frage, ob die Erstattungsforderungen der Beklagten gegen den Kreditkartenbenutzer als - echte oder unechte - Fremdwährungsschuld im Sinne des § 244 BGB anzusehen sind (vgl. zu dieser Streitfrage Eyles WiB 1996, 753 f.; Meder WM 1996, 2085, 2086 ff.; Pfeiffer EWiR 1996, 913 f.), ist für die Kontrollfähigkeit der Entgeltklausel ohne Belang. Auch wenn die Beklagte für die reine Währungsumrechnung ein Entgelt nicht verlangen könnte, stünde es ihr doch frei, für die Inanspruchnahme der Hauptleistung im Ausland einen anderen Preis zu verlangen als für den Karteneinsatz im Inland. Das gilt selbst dann, wenn sie - wie dies in früheren Fassungen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschehen ist - das Zusatzentgelt mit dem höheren Aufwand der Umrechnung motivieren würde. Entscheidend ist, daß es sich der Sache nach um die nach § 8 AGBG kontrollfreie Festlegung des Preises für die von ihr angebotene vertragliche Leistung - nicht dagegen, wie etwa bei Ein- und Auszahlungen am Kassenschalter (Senatsurteil vom 7. Mai 1996 aaO), um die Erfüllung eigenständiger Pflichten - handelt. Da Gemeinkosten über den Preis für die Hauptleistung zu erwirtschaften sind, dürfen sie auch in die Kalkulation dieses Preises einfließen. Eine gerichtliche Überprüfung der Frage, ob unterschiedliche Entgelte für einzelne Varianten der Inanspruchnahme der Vertragsleistung betriebswirtschaftlich notwendig oder angemessen sind, liefe auf eine unzulässige Preiskontrolle hinaus. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob und in welcher Höhe der Beklagten durch einen Einsatz der Karte im Ausland tatsächlich höhere Kosten entstehen (zu dieser Frage vgl. Eyles WiB 1996, 753, 754; Wand WM 1996, 289, 291).
bb)
Auch eine Abweichung der Entgeltregelung von vertragswesentlichen Rechten und Pflichten, die nach § 8 AGBG eine Überprüfung am Maßstab der §§ 9 bis 11 AGBG rechtfertigen könnte, liegt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht vor.
Solche Rechte und Pflichten können entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht mit einem Rückgriff auf das, was im Kreditkartengeschäft üblich ist und was die Kundschaft gegebenenfalls erwartet, begründet werden. Kreditkarten waren und sind zwar stets als universales Zahlungsmittel konzipiert, das im Ausland ebenso wie im Inland verwendet werden kann. Darauf richtet sich auch die Erwartung des Kunden, der eine Kreditkarte erwirbt, zumal die Kartenherausgeber die universale Verwendbarkeit ihrer Karten in aller Regel werblich herausstellen. Daraus folgt jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht, daß die Kundschaft auch von der festen Vorstellung ausginge, für den Inlands- und Auslandseinsatz der Karten sei nur ein einheitliches Entgelt zu zahlen. Der Umstand, daß alle namhaften Kreditkartenherausgeber für den Auslandseinsatz ihrer Karten ein besonderes, umsatzbezogenes Entgelt verlangen (vgl. Finanztest, Heft 3/95, S. 28; ebenso Eyles WiB 1996, 296, 298; Meder NJW 1996, 1849, 1853; Pfeiffer EWiR 1996, 913, 914; Wand WM 1996, 289, 292), spricht im Gegenteil eher dafür, daß diejenigen Interessenten, die sich über die Entgeltfrage überhaupt Gedanken machen, in aller Regel damit rechnen, für einen Auslandseinsatz der Kreditkarte ein zusätzliches Entgelt entrichten zu müssen. Im übrigen würde selbst eine auf einheitliche Abgeltung des Inlands- und Auslandseinsatzes der Kreditkarte gerichtete unzutreffende Erwartung eines mehr oder minder großen Teils der Interessenten eine solche einheitliche Abgeltung nicht zu einem mit dem Kreditkartenvertrag verbundenen vertragswesentlichen Recht machen und die Anwendung der §§ 9 bis 11 AGBG begründen. Eine derartige Erwartung könnte im Einzelfall allenfalls für die Frage der Anwendung des § 3 AGBG eine Rolle spielen. Darauf kommt es hier jedoch schon deshalb nicht an, weil Verstöße gegen die genannte Vorschrift mit der Verbandsklage nach § 13 AGBG nicht geltend gemacht werden können.
II.
1.
Soweit die angegriffene Klausel Entgelte für sonstige im Zusammenhang mit dem Kartenverhältnis erbrachte Leistungen der Beklagten vorsieht, ist sie nach Ansicht des Berufungsgerichts aus folgenden Gründen wirksam:
Die Bestimmung sei zwar nach § 8 AGBG kontrollfähig, weil sie nicht die von der Beklagten geschuldete Geschäftsbesorgung als Hauptleistung, sondern fakultativ angebotene Zusatzleistungen betreffe und daher als (Preis-)Nebenabrede anzusehen sei. Sie sei aber nach § 9 AGBG insbesondere auch unter Transparenzgesichtspunkten nicht zu beanstanden, weil die entgeltpflichtigen Leistungen sich aus dem Preisverzeichnis ergäben und damit hinreichend klar und überschaubar seien.
2.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.
a)
Die Anwendbarkeit der §§ 9 bis 11 AGBG auf die genannte Bestimmung hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht bejaht. Allerdings enthält die angegriffene Klausel keine eigene Regelung darüber, welche "sonstige im Zusammenhang mit dem Kartenverhältnis erbrachten Leistungen" entgeltpflichtig sein sollen. Sie bestimmt vielmehr nur, daß solche Regelungen im Preisverzeichnis der Beklagten getroffen werden können und inhaltlich angemessen zu sein haben. Die Klausel enthält somit keine Preisregelung, sondern lediglich Bestimmungen über die Modalitäten anderweitig zu treffender Preisregelungen. Sie stellt daher eine Preisnebenabrede dar und ist als solche der Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG unterworfen.
b)
Mit Recht hat das Berufungsgericht einen Verstoß gegen § 9 AGBG verneint.
aa)
Eine Verletzung des Transparenzgebots liegt nicht vor. Die Klausel verschleiert die kundenbelastenden Folgen der Entgeltregelung nicht. Durch das in Bezug genommene Preisverzeichnis, welches dadurch selbst zur Vertragsbedingung wird (vgl. BGHZ 114, 330, 332), wird nämlich auch für den Durchschnittskunden unmißverständlich klar, für welche zusätzlichen Leistungen der Beklagten er ein Entgelt entrichten muß. Insoweit genügt es den Transparenzanforderungen, daß die einzelnen entgeltpflichtigen Leistungen sich nicht bereits aus der beanstandeten Klausel selbst, sondern erst aus dem Preisverzeichnis ergeben (Haun WuB I D 5a.-2.96; Horn WM 1997, Beilage Nr. 1, S. 21; vgl. auch Senatsurteil in BGHZ 118, 126, 131 [BGH 14.04.1992 - XI ZR 196/91] und die vergleichbare Regelung in Ziffer 12 AGB-Banken, abgedruckt bei Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Anhang 1 zu §§ 4-25). Dies gilt auch für nach Vertragsschluß neu eingeführte Entgelttatbestände, die dem Kunden nach Ziffer 17 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten schriftlich mitzuteilen sind. Es ist nicht Aufgabe des Transparenzgebotes, den Kunden vor Nachteilen zu schützen, die ihm dadurch entstehen, daß er das Preisverzeichnis nicht zur Kenntnis nimmt (BGHZ 118, 126, 132) [BGH 14.04.1992 - XI ZR 196/91]. Ob das Preisverzeichnis überhaupt Vertragsbestandteil geworden ist, ist dagegen keine Frage der Transparenzkontrolle, sondern entscheidet sich nach § 2 AGBG.
bb)
Entgegen der Ansicht der Revision stellt die Klausel auch keinen unzulässigen "Freibrief" für die Einführung neuer Entgelttatbestände dar. Der Beklagten muß es - auch im Interesse der Kunden - unbenommen bleiben, neue Leistungen anzubieten und hierfür ein Entgelt zu nehmen. Die Kundeninteressen werden dadurch gewahrt, daß gemäß Ziffer 17 Satz 1 der AGB der Beklagten Änderungen oder Ergänzungen der AGB oder des Preisverzeichnisses dem Kunden schriftlich bekanntzugeben sind und ihm sodann gemäß Ziffer 17 Satz 6 beziehungsweise Ziffer 13 AGB ein Kündigungsrecht zusteht. Darüber hinaus ist der einzelne Entgelttatbestand unter den oben genannten Voraussetzungen einer Inhaltskontrolle nach den §§ 9 ff. AGBG zugänglich. Hinsichtlich der Höhe der Entgelte enthält Ziffer 7 der AGB der Beklagten mit dem Erfordernis der Angemessenheit (Abs. 1 Satz 1) und der Bindung künftiger Änderungen an das billige Ermessen (Abs. 2 Satz 1) weitere Beschränkungen, die eine richterliche Überprüfung ermöglichen (§ 315 Abs. 3 BGB).
III.
Das angefochtene Berufungsurteil war daher teilweise aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
Dr. Siol,
Dr. Bungeroth,
Dr. van Gelder,
Dr. Müller