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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.10.1997, Az.: IV ZR 328/96

Wertung von Äusserungen als Annahme im Sinne des § 2180 BGB ; Rechtliche Möglichkeit der Ausschlagung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.10.1997
Aktenzeichen
IV ZR 328/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 14680
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 31.10.1996

In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
am 8. Oktober 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und
die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 1996 wird nicht angenommen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 1,8 Mio. DM

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).

2

Aus den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Äußerungen insbesondere des für die Klägerin zu 2) handelnden Klägers zu 1) bezüglich des dieser bereits mit dem Tode ihres Bruders angefallenen Vermächtnisses ist zu entnehmen, daß die Klägerin zu 2) das Vermächtnis endgültig behalten wollte. Diese Äußerungen sind daher vom Berufungsgericht mit Recht als Annahme i.S. von § 2180 BGB gewertet worden, die im vorliegenden Fall kaum weniger deutlich als eine ausdrückliche Annahme erklärt worden ist. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob den Klägern die rechtliche Möglichkeit der Ausschlagung bekannt war (dazu vgl. BayObLG FamRZ 1988, 324 f.).

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 1,8 Mio. DM

Dr. Schmitz,
Römer,
Dr. Schlichting,
Terno,
Seiffert