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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.10.1997, Az.: 4 StR 412/97

Anforderungen an die Unterbrechung der Hauptverhandlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.10.1997
Aktenzeichen
4 StR 412/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 18526
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Saarbrücken - 02.10.1996

Fundstelle

  • StV 1998, 359

Verfahrensgegenstand

Sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Prozessführer

Roger Rene T. aus S., geboren am ... 1957 in M. (Polen), zur Zeit in Haft

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 2. Oktober 1997
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2. Oktober 1996, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als er verurteilt worden ist.

  2. 2.

    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt; im übrigen hat es ihn freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Das Rechtsmittel hat mit einer auf die Verletzung des § 229 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg.

2

1.

Das Landgericht hat die vom 15. März 1995 bis 2. Oktober 1996 dauernde Hauptverhandlung in zumindest drei Fällen länger als zulässig unterbrochen.

3

Nach § 229 Abs. 1 StPO darf eine Hauptverhandlung bis zu zehn Tagen unterbrochen werden. Unterbrechungen bis zu 30 Tagen sind im ersten Verhandlungsjahr höchstens zweimal und im darauffolgenden Jahr höchstens einmal erlaubt (§ 229 Abs. 2 StPO). Die Befugnis zur Unterbrechung bis zu 30 Tagen hat das Landgericht dadurch ausgeschöpft, daß es zwischen dem 6. April und dem 5. Mai 1995, dem 7. Juli und dem 7. August 1995 sowie dem 26. Juli und dem 26. August 1996 nicht verhandelte.

4

Hinzu kommen Überschreitungen der in § 229 Abs. 1 und 2 StPO bezeichneten Fristen durch bloße "Schiebetermine"; diese sind dem Zeitraum der tatsächlichen Unterbrechung des Verfahrens hinzuzuzählen (vgl. BGH StV 1996, 528, 529). Mit Recht beanstanden die Revision und der Generalbundesanwalt, daß die Verlesung eines zweiseitigen Briefes in mehr als 20 Hauptverhandlungsterminen das Verfahren nicht gefördert, sondern der Umgehung des § 229 StPO gedient hat (vgl. BGH a.a.O.). Dies hat zur Folge, daß jedenfalls die vom Beschwerdeführer bezeichneten vier Hauptverhandlungstage am 7. August 1995, 16. August 1995, 29. Mai 1996 und 26. Juni 1996, an denen ausschließlich Teilverlesungen (drei Sätze, vier Sätze und zweimal ein Satz) aus diesem einen Brief stattgefunden haben, nicht zur Fristwahrung geeignet waren. Infolgedessen beträgt die Dauer der Unterbrechung der Hauptverhandlung zwischen dem 7. Juli 1995 und dem 22. August 1995 45 Tage, zwischen dem 22. Mai 1996 und dem 10. Juni 1996 18 Tage sowie zwischen dem 21. Juni 1996 und dem 3. Juli 1996 11 Tage.

5

2.

Das Beruhen des Urteils auf einem Verstoß gegen § 229 StPO kann nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (BGHSt 23, 224, 225; BGH a.a.O.). Solche Umstände liegen hier nicht vor. Ob das Landgericht die Hauptverhandlung auch in den weiteren vom Beschwerdeführer und vom Generalbundesanwalt genannten Fällen durch bloß scheinbares Verhandeln zur Sache über das gesetzlich zulässige Maß hinaus unterbrochen hat, kann dahinstehen, da das Urteil bereits wegen der aufgezeigten Verfahrensverstöße aufgehoben werden muß.

6

3.

Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Haftbefehls wird das Landgericht zu entscheiden haben (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 126 Rdn. 6, 9); die Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 i.V.m. § 120 Abs. 1 StPO liegen nicht vor.

Meyer-Goßner
Maatz
Kuckein
Athing
Solin-Stojanovic