Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.09.1997, Az.: 2 StR 443/97
Verknüpfung von Jugendstrafe und Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.09.1997
- Aktenzeichen
- 2 StR 443/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 18522
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wiesbaden - 21.02.1997
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Totschlag u.a.
Prozessführer
Roland K. aus O.-G., geboren am ... 1974 in M., zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu II. auf dessen Antrag,
am 24. September 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 21. Februar 1997
- 1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Totschlags in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge und mit Freiheitsberaubung schuldig ist und
- 2.
im Rechtsfolgenausspruch - mit Ausnahme der Einziehung - mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- II.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- III.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Bedrohung und wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, daß die Jugendstrafe vor der Unterbringung zu vollstrecken ist. Ferner hat es die Einziehung zahlreicher Gegenstände angeordnet, die der Angeklagte zur Tatbegehung bei sich geführt hat.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechtes.
Die Verfahrensrüge ist nicht in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Form ausgeführt und damit unzulässig. Die Sachrüge hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts lauerte der zur Tatzeit 20 Jahre alte Angeklagte seinem Cousin auf, fesselte ihn mit einer Handschelle an sich und führte ihn zum Haus seiner Tante. Der Angeklagte, der die gemeinsame Anwesenheit für ein klärendes Gespräch erzwingen wollte, bedrohte hierzu beide mit dem Tode unter Verwendung einer Schreckschußpistole. Da die beiden Opfer die Waffe für echt hielten, erreichte er - wie beabsichtigt -, daß diese dablieben. Der Tante des Angeklagten gelang es, über eine Nachbarin die Polizei zu verständigen. Als der Angeklagte das Eintreffen uniformierter Polizisten bemerkte, versetzte er mit bedingtem Tötungsvorsatz mit einem ebenfalls mitgeführten Schmetterlingsmesser seinem Cousin zahlreiche Stiche in Brust und Rücken, die zu dessen Tod führten.
II.
Der Schuldspruch war entsprechend der Beschlußformel zu ändern.
Da der Angeklagte mit seiner Todesdrohung eine länger dauernde Anwesenheit seiner Tante und seines Cousins erzwang, wird § 241 durch § 240 und dieser durch § 239 StGB verdrängt (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. § 240 Rdn. 37). Hinsichtlich der Tante ist § 239 Abs. 1 StGB verwirklicht. Bezüglich des Cousins dagegen liegen die Voraussetzungen des § 239 Abs. 3 Satz 1 StGB vor. Tötet der Täter einer Freiheitsberaubung sein Opfer vorsätzlich, so ist das eine diesem "während derselben widerfahrende Behandlung" im Sinne des § 239 Abs. 3 StGB jedenfalls dann, wenn - wie hier - zwischen der Freiheitsberaubung und der Tötungshandlung ein unmittelbarer innerer Zusammenhang besteht (vgl. BGHSt 28, 18 ff). Der Totschlag und die Freiheitsberaubung mit Todesfolge stehen in Tateinheit (vgl. BGHR StGB § 239 Abs. 1 Konkurrenzen 6). Aber auch hinsichtlich der Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1 StGB ist - jedenfalls im Blick auf die natürliche Handlungseinheit - ebenfalls von Tateinheit auszugehen.
§ 265 StPO steht der danach gebotenen Schuldspruchänderung durch den Senat nicht entgegen. Der Senat schließt aus, daß der - bis auf den Tötungsvorsatz - geständige Angeklagte sich anders, insbesondere erfolgreicher, als geschehen, hätte verteidigen können, wenn er auf die andere rechtliche Würdigung hingewiesen worden wäre. Das Verschlechterungsverbot schließt eine Verschärfung des Schuldspruchs nicht aus.
III.
Es kann dahinstehen, ob die Schuldspruchänderung allein zur Aufhebung der Jugendstrafe führen würde. Denn die Anordung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus weist ebenfalls Rechtsfehler auf. Die Aufhebung der Jugendstrafe ist demnach schon im Hinblick auf die auch bei Heranwachsenden geltende Verknüpfung von Jugendstrafe und Unterbringung (vgl. § 105 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 JGG) geboten.
Die Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB hat keinen Bestand.
Der Tatrichter hat - dem Sachverständigen folgend - beim Angeklagten eine schizoide Persönlichkeitsstruktur mit soziopathischer Komponente festgestellt. Das Verhalten des Angeklagten bis zur Tötung (also die Freiheitsberaubungen) sei Ausfluß der soziopathischen Grundhaltung, die als "Charaktereigenschaft" die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB erfülle. Die Tötung des Cousin beruhe dagegen auf der schizoiden Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten. Sie sei keine Affekttat, sondern sei aufgrund eines affektiven Ausbruchs erfolgt. Daher sei bei dem Tötungsdelikt die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert gewesen. Der Tatrichter hat insoweit die Voraussetzungen des § 21 StGB angenommen.
Das Landgericht ist der Auffassung, daß auch die Voraussetzungen des § 63 StGB gegeben seien, da bei einem weiteren katalytischen Element mit derartigen affektiven Ausbrüchen und erheblichen Straftaten zu rechnen sei.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Eine Gesamtwürdigung des Zustandes des nicht vorbestraften Angeklagten läßt das angefochtene Urteil im Hinblick darauf vermissen, daß der plötzliche, affektive, erst zur Bejahung des § 21 StGB führende, Ausbruch situativer Natur war. Der zur Zeit der Tat bestehende Zustand muß der eines längerdauernden sein. Der Tatrichter verneint aber die Voraussetzungen des § 21 StGB beim Angeklagten als Dauerzustand und bejaht sie nur in der besonderen Situation des vorliegenden Tötungsdeliktes. Der vom Landgericht festgestellte dauernde Zustand des Angeklagten entspricht daher nicht dem zur Zeit der Tat.
Der Senat schließt bei der gegebenen Sachlage aus, daß beim Angeklagten zum Zeitpunkt der Taten die Voraussetzungen des § 20 StGB vorlagen.
Während die Strafe wegen der Verknüpfung mit der Maßregel der Sicherung und Besserung nicht aufrechterhalten werden kann, wird die Anordnung der Einziehung von der Teilaufhebung nicht berührt und kann daher bestehen bleiben.
Theune
Niemöller
Otten
Rothfuß