Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.09.1997, Az.: 2 StR 422/97
Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen; Beurteilung schädlicher Neigungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.09.1997
- Aktenzeichen
- 2 StR 422/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 18521
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 22.01.1997
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1998, 263 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- NStZ-RR 1998, 105 (Volltext mit red. LS)
- StV 1998, 331-332
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch eines Kindes u.a.
Prozessführer
1. Ottmar Joachim L. aus K., geboren am ... 1952 in H./Oberwesterwald
2. Silvia Christine Olga L. aus K., geboren am ... 1953 in B.
3. Mark Andrè L. aus K., geboren am ... 1974 in T.
4. Johann M. aus K., geboren am ... 1976 in W./Estland
5. Sebastian Jan N. aus K., geboren am ... 1977 in O./Polen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer
am 24. September 1997
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Januar 1997
- a)
soweit die Angeklagten Ottmar L., Silvia L. und Mark Andrè L. verurteilt worden sind, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
- b)
soweit es die Angeklagten M. und N. betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung entfällt und
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten M. und L. werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten Ottmar L. und Mark Andrè L. unter anderem wegen Vergewaltigung in mehreren Fällen und die Angeklagte Silvia L. wegen Verletzung der Fürsorgepflicht sowie die Angeklagten M. und N. wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten Ottmar L., Silvia L. und Mark Andrè L. haben mit einer Verfahrensrüge vollen Erfolg; die Rechtsmittel der Angeklagten M. und N. führen zur Änderung der Schuldsprüche und Aufhebung der Strafaussprüche gegen diese Angeklagten, im übrigen sind sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
A)
1.
Zu Recht beanstanden die Angeklagten Ottmar L., Silvia L. und Mark Andrè L. mit ihren Verfahrensrügen, daß sie sowohl nach der zunächst unterbrochenen als auch nach der in einem späteren Termin fortgesetzten Vernehmung der Zeugin Rebecca L., von der die Angeklagten gemäß § 247 StPO ausgeschlossen worden waren, nicht alsbald nach ihrer Anwesenheit in der Hauptverhandlung über den Inhalt der Aussage unterrichtet, sondern daß zunächst weitere Zeugen vernommen worden sind.
Auf diesem Verstoß gegen § 247 Satz 4 StPO (vgl. BGHSt 38, 260 ff [BGH 25.03.1992 - 1 StR 7/92]) kann das angefochtene Urteil auch beruhen.
Durch die alsbaldige Unterrichtung soll der Angeklagte in die Lage versetzt werden, den weiteren Gang der Verhandlung sofort zu beeinflussen und noch im Zusammenhang mit der von den anderen Prozeßbeteiligten gehörten Zeugenaussage Stellung zu nehmen (BGH a.a.O.). Im vorliegenden Falle wurde den Angeklagten insbesondere die Möglichkeit genommen, den nach der Vernehmung der Zeugin Rebecca L. und vor der Unterrichtung der Angeklagten von dieser Zeugenaussage vernommenen Zeugen Vorhalte zu machen oder Fragen zu stellen, wenn Widersprüche zu den Angaben der Zeugin Rebecca L. aufgetreten waren. Die Verurteilung der Angeklagten stützt sich im wesentlichen auf die Aussage der Zeugin Rebecca L.; aber auch die vier weiteren vor der Unterrichtung der Angeklagten vernommenen Zeugen haben im Rahmen der Beweiswürdigung Bedeutung erlangt, insbesondere für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Rebecca L.. Abgesehen davon betraf sowohl die Vernehmung der Zeugin Rebecca L. als auch die der anderen Zeugen die Grundlagen des Schuldvorwurfs, so daß nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, daß das Gericht bei Beachtung von § 247 Satz 4 StPO zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.
2.
Die Verurteilung der Angeklagten M. und N. wegen Freiheitsberaubung muß entfallen, weil die Freiheitsberaubung hier Mittel und damit Bestandteil der Vergewaltigung war; sie ging in Art und Dauer nicht über die Verwirklichung dieses Tatbestandes hinaus (vgl. BGHR StGB § 178 Konkurrenzen 3).
Der Strafausspruch gegen diese Angeklagten ist aufzuheben, denn das Landgericht hat schädliche Neigungen mit unzureichender Begründung bejaht. Beide Angeklagten sind nicht vorbestraft. Sie leben in geordneten familiären Verhältnissen, und ihre Lebensführung hat bis zur Tat keinerlei Anlaß zur Annahme schädlicher Neigungen gegeben. Zwar können bisher verborgen gebliebene schädliche Neigungen erstmals in der abzuurteilenden Tat in Erscheinung treten (vgl. BGHSt 11, 169), doch bedarf die Annahme eines solchen Falles eingehender Begründung und der sorgfältigen Darlegung, warum es sich bei dem abzuurteilenden Geschehen nicht lediglich um eine bloße Gelegenheitstat gehandelt hat. Eine derartige Begründung läßt das angefochtene Urteil vermissen. Die Vorgeschichte der Tat und der Tathergang selbst sprechen für eine einmalige Verfehlung. Der Angeklagte Mark Andrè L. hatte den beiden angeboten, ihnen gegen Zahlung eines Geldbetrages Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr mit seiner Schwester zu verschaffen. Die Gewaltanwendung der Angeklagten lag an der unteren Grenze derartiger Fälle. Auf der unzureichenden Begründung schädlicher Neigungen kann der Rechtsfolgenausspruch beruhen, zumal das Landgericht die Schwere der Schuld lediglich pauschal mit der Begehung einer nach Erwachsenenstrafrecht mit hoher Strafe bedrohten Tat begründet hat, ohne zu berücksichtigen, daß bei Jugendlichen das äußere Tatgeschehen für die Beurteilung der Schuldschwere lediglich insoweit von Bedeutung ist, als es auch Rückschlüsse auf das Maß der Schuld zuläßt (vgl. BGHSt 15, 224; BGHR JGG § 18 Abs. 2 Tatumstände 2).
B)
Es besteht Anlaß, den neu entscheidenden Tatrichter auf folgendes hinzuweisen:
1.
In den Fällen I 2, I 8, I 9, I 10, III 3, III 6, III 7, III 8 der in den Urteilsgründen bezeichneten Anklagepunkte belegen die bisherigen Feststellungen die Anwendung von Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben im Sinne der §§ 177, 178 StGB nicht. Das Landgericht hat eine qualifizierte Nötigung im Sinne der §§ 177, 178 StGB deswegen bejaht, weil das Mädchen durch Schläge in anderem Zusammenhang eingeschüchtert gewesen sei (Fall I 2), bzw. die Angeklagten vorangegangene Schläge und Drohungen ausgenutzt hätten (Fälle I 7, I 8, I 9, I 10, III 3, III 6, III 7, III 8, III 9 und III 10), oder das Opfer in eine Situation gebracht hätten, in der es aus Angst vor körperlicher Beeinträchtigung eine Gegenwehr für aussichtslos hielt (IV 1). Auf diese Weise läßt sich eine Verurteilung wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung indessen hier nicht begründen. Allein in den Fällen I 7, III 9, III 10 und IV 1 ergibt sich ein gewaltsames Vorgehen der Angeklagten hinreichend deutlich aus dem festgestellten Sachverhalt, in einigen Fällen ist dies fraglich. Insgesamt fehlen aber ausreichende Feststellungen zu einem Fortwirken früherer Gewaltanwendung als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 2, 8). Zwar kann früher angewandte Gewalt als Drohung im Sinne des § 177 fortwirken und dazu führen, daß das Opfer nur aus Furcht vor weiterer Gewalt keinen nennenswerten Widerstand mehr leistet. Die Gleichsetzung von Gewalt und Ausnutzung der Angst vor Gewalt kommt aber dann nicht in Betracht, wenn zwischen der Gewaltanwendung und dem späteren Geschlechtsverkehr ein längerer Zeitraum, etwa von Wochen oder gar Monaten liegt. Im übrigen setzt auch die konkludente Drohung durch Ausnutzung der Angst vor Gewalt eine finale Verknüpfung mit der sexuellen Handlung voraus (vgl. BGHSt 42, 107). Im vorliegenden Fall hat das Landgericht lediglich pauschale Feststellungen zu früheren Gewalthandlungen getroffen. Eine zuverlässige zeitliche Einordnung der Gewalthandlungen und der den Angeklagten angelasteten Taten sowie eine Festlegung der zeitlichen Abstände zwischen Gewalt und sexuellen Handlungen fehlt.
2.
Zwischen Vergewaltigung und sexueller Nötigung in der zur Tatzeit geltenden Fassung des Gesetzes besteht Gesetzeseinheit in der Form der Spezialität, wenn die Nötigung zu sexuellen Handlungen der Vorbereitung des Beischlafs dient und keinen eigenständigen rechtlichen Unwert besitzt (BGHSt 33, 142 ff; BGHR StGB § 178 Konkurrenzen 1, 2, 4, 5, 6).
3.
Eine Verurteilung wegen Beischlafs zwischen Verwandten scheidet in den Fällen I 7 und I 8 wegen Strafverfolgungsverjährung aus, sofern genauere Feststellungen zu den Tatzeiten nicht mehr getroffen werden können.
4.
Wegen Freiheitsberaubung kann der Angeklagte Mark Andrè L. aus den oben unter A 2 genannten Gründen in den Fällen III 2 und IV 1 nicht verurteilt werden.
5.
Die bisher vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten Silvia L. wegen Verletzung der Fürsorgepflicht nicht.
Theune
Niemöller
Otten
Rothfuß