Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.09.1997, Az.: 4 StR 433/97
Voraussetzungen der Widerstandsunfähigkeit eines Opfers; Zur Minderung der Schuldfähigkeit eines Täters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.09.1997
- Aktenzeichen
- 4 StR 433/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 18518
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Paderborn - 15.04.1997
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1998, 83 (Volltext mit red. LS)
- StV 1998, 658-659
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch einer Widerstandsunfähigen u.a.
Prozessführer
Josef Hermann T. aus P., geboren am ... 1947 in H., zur Zeit in Haft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 23. September 1997
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 15. April 1997 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
- 2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen in zwanzig Fällen, wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen und wegen versuchter sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat bereits mit der Sachrüge Erfolg.
1.
Nach den Feststellungen begab sich die Zeugin F. bei dem Angeklagten, der als Diplompsychologe und Psychotherapeut tätig war, Anfang 1987 in psychotherapeutische Behandlung. Im Sommer 1987 entschloß sich der Angeklagte erstmalig, mit der Zeugin den Geschlechtsverkehr auszuüben, wobei er sich bewußt war, daß sie dies nicht wollte. "Ihm war ... inzwischen klar geworden, daß die Zeugin unter einer Agoraphobie mit Panikstörungen - einer schweren seelischen Abartigkeit - litt". Ihm war weiter bewußt, "daß der schweren seelischen Abartigkeit der Zeugin bei ihrer besonderen Persönlichkeitsstruktur ein unbedingtes Streben nach Therapie immanent war, die zur Widerstandsunfähigkeit der Zeugin gegenüber dem Angeklagten und seinem sexuellen Ansinnen führte, denn in ihrer existentiellen Angst, in der sie sich ohne die Therapie durch den Angeklagten verloren glaubte, war sie nicht in der Lage, gegenüber seinen sexuellen Wünschen Widerstand zu leisten, soweit sich die sexuellen Praktiken innerhalb ihrer Vorstellungswelt und des von ihr Erlebten hielten" (UA 10). Im folgenden kam es in dem Zeitraum Sommer 1987 bis Sommer 1992 zwischen dem Angeklagten und der Zeugin in zwanzig Fällen zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs sowie in drei Fällen (Mai 1991, Mai/Juni 1993 und Mai 1994) zu den weiteren festgestellten sexuellen Nötigungshandlungen. Zur Frage der Widerstandsunfähigkeit der Zeugin findet sich in den Urteilsgründen im Rahmen der Beweiswürdigung nur noch der Hinweis, daß die diesbezüglich getroffenen Feststellungen auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Heipertz beruhen, "der ergänzend ausgeführt hat, eine entsprechende Diagnose sei bei der Zeugin in der Vergangenheit von dem Angeklagten selbst gestellt worden, was sich aus den Krankenunterlagen des Angeklagten betreffend die Zeugin ergebe" (UA 28/29). Den "nachvollziehbaren überzeugenden Ausführungen des erfahrenen und ihr seit langem bekannten Sachverständigen" hat sich die Kammer angeschlossen.
2.
Diese Ausführungen genügen nicht der tatrichterlichen Darlegungspflicht; sie belegen nicht in einer durch das Revisionsgericht überprüfbaren Weise das Tatbestandsmerkmal der Widerstandsunfähigkeit gemäß § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
a)
Widerstandsunfähig im Sinne dieser Vorschrift ist zwar auch, wer aufgrund einer schweren seelischen Störung - unter Umständen auch im Zusammenwirken mit einer besonderen Tatsituation - keinen zur Abwehr ausreichenden Widerstandswillen bilden, äußern oder durchsetzen kann (BGHSt 36, 145, 147). Für die Beurteilung der geistig-seelischen Beeinträchtigung sind die von der Rechtsprechung zum Ausschluß oder zur erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit eines Täters entwickelten Grundsätze entsprechend anwendbar. Dies bedeutet, daß der Tatrichter aufgrund einer Gesamtbetrachtung, in die auch die Besonderheiten des Tatgeschehens einzubeziehen sind, die geistig-seelische Verfassung des Opfers und deren konkrete Auswirkung auf das Opferverhalten zu prüfen hat (BGHSt a.a.O.).
b)
Bedient sich hierbei der Tatrichter der Hilfe eines Sachverständigen und will er sich dessen Beurteilung anschließen, muß er im allgemeinen entweder die eigenen Erwägungen oder aber die Anknüpfungstatsachen und die Ausführungen des Sachverständigen in einer Weise wiedergeben, die dem Revisionsgericht die rechtliche Nachprüfung ermöglicht (vgl. BGH, StV 1982, 210 sowie Beschluß vom 25. März 1997 - 4 StR 75/97). Hieran fehlt es hier, wie die Revision zu Recht rügt. Denn das Landgericht gibt nur das vom Sachverständigen gefundene Ergebnis wieder und überträgt dieses obendrein pauschal auf alle abgeurteilten, sich immerhin über einen Zeitraum von ca. fünf Jahren erstreckenden zwanzig Fälle des Mißbrauchs. Aufgrund welcher Tatsachen und Überlegungen der Sachverständige zu dem aufgezeigten Ergebnis gefunden hat, wird nicht mitgeteilt.
c)
Der Umfang der Darlegungslast richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Gutachtens (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 1997 - 1 StR 4/97 und vom 25. März 1997 - 4 StR 75/97). Der vorliegende Fall weist Besonderheiten auf, welche es erforderlich gemacht hätten, deren Bewertung durch den Sachverständigen im einzelnen darzulegen. Hierzu zählt der Umstand, daß nach den getroffenen Feststellungen einerseits der Zustand der Widerstandsunfähigkeit sich (unverändert?) über einen Zeitraum von ca. fünf Jahren erstreckte, wobei zwischen den abgeurteilten Mißbrauchsfällen ein Zeitraum von im Einzelfall bis zu über einem Jahr lag (Fälle II. 4 und 5 der Urteilsgründe). Andererseits ergeben die Urteilsgründe jedoch auch, daß der psychische Zustand der Zeugin F. durchaus Schwankungen unterlag (UA 9, 14). Eingehender Erörterung hätte auch der Gesichtspunkt bedurft, daß - wie die Feststellungen zu den drei abgeurteilten Fällen der sexuellen Nötigung belegen - die Zeugin insoweit zur Leistung von Widerstand in der Lage war. Soweit diesbezüglich in den Urteilsgründen von einer Widerstandsfähigkeit der Zeugin gegenüber sexuellen Praktiken (hier: Oralverkehr) ausgegangen wird, die sich nicht "innerhalb ihrer Vorstellungswelt und des von ihr bisher Erlebten hielten", hätte es näherer Darlegung der tatsächlichen Grundlagen bedurft, aufgrund derer das Landgericht zu dieser Bewertung gelangt ist. Schließlich legt die im psychiatrischen Schrifttum beschriebene, hier vom Sachverständigen diagnostizierte "Agoraphobie" (vgl. Nedopil, Forensische Psychiatrie, <1996>, S. 119) nicht ohne weiteres die Annahme einer Widerstandsunfähigkeit gegenüber sexuellen Übergriffen Dritter nahe.
3.
Der aufgezeigte Rechtsfehler betrifft zwar nur die Verurteilung des Angeklagten nach § 179 StGB. Wegen des hier gegebenen inneren Zusammenhanges zwischen der Bewertung des psychischen Zustandes der Zeugin und der - für sich gesehen rechtlich nicht zu beanstandenden - Verurteilung des Angeklagten wegen der Fälle der sexuellen Nötigung hebt jedoch der Senat die erstinstanzliche Entscheidung insgesamt auf, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
Für den Fall, daß der neue Tatrichter zu einer Verurteilung wegen einer Straftat nach § 179 StGB gelangt, wird er zu prüfen haben, ob § 179 StGB in der Fassung des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes (BGBl. 1997 I S. 1607) bei gebotener konkreter Betrachtungsweise (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. § 2 Rdn. 10) das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB darstellt. Die durch § 179 Abs. 3, 4 StGB n.F. erfolgte Umwandlung des § 179 Abs. 2 StGB a.F. in einen Vergehenstatbestand (§ 12 Abs. 3 StGB; vgl. auch § 78 Abs. 4 StGB) führt hier nicht zu einer (teilweisen) Verfolgungsverjährung (§§ 78 b Abs. 3, 78 c Abs. 5 StGB).
Kuckein
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann