Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.09.1997, Az.: 1 StR 430/97
Begründung einer Garantenpflicht durch verbale Äußerung; Pflichtwidriges Vorverhalten/Ingerenz; Exzeßhandlung des Mitangeklagten; Sukzessive Beteiligung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.09.1997
- Aktenzeichen
- 1 StR 430/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 14230
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- Kriminalistik 1999, 105
- NStZ 1998, 83-84 (Volltext mit red. LS)
- StV 1998, 125-126
Verfahrensgegenstand
Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat aufgrund der Verhandlung vom 16. September 1997
in der Sitzung am 23. September 1997,
an denen teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender und
die Richter am Bundesgerichtshof, Dr. Granderath,
Bundesanwalt in der Verhandlung,
Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger in der Verhandlung vom 16. September 1997,
Justizangestellte ... als der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts München II vom 12. März 1997, soweit es ihn betrifft,
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß er der Beihilfe zum Totschlag schuldig ist (§§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1, 27 StGB),
- b)
im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten, soweit er verurteilt wurde. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.
Nach den Feststellungen trafen der Angeklagte und der Mitangeklagte N. im April 1996 gegen 3.15 Uhr in einer Gaststätte den Polen J., der ortsfremd und erkennbar stark alkoholisiert war. J. war aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden und suchte seinen auf einem Parkplatz in Garmisch-Partenkirchen zurückgelassenen Pkw. Er versprach den beiden Angeklagten in seinem Auto befindliche Waffen, wenn sie ihm bei der Suche helfen würden. Nachdem die Suche eine halbe Stunde erfolglos geblieben war, wurden die Angeklagten zornig, weil sie glaubten, es gebe das Auto nicht. Der Angeklagte erklärte, daß er dem J. "eine reindreschen wolle", der "verarsche" sie doch nur. Der Mitangeklagte schloß sich dem an, indem auch er sagte "ja, er wolle J. auch eine reindreschen, dieser verarsche sie nur". Daraufhin packte der Mitangeklagte den Geschädigten, schüttelte und schlug ihn mit dem Griff eines mitgeführten Messers ins Gesicht, so daß dieser zu Boden ging. Dann fügte er aufgrund krankheitsbedingt gesteigerter Aggression J. mit dem Messer zwei Schnitte in der zentralen Schläfenregion zu. Während des Geschehens stand der Angeklagte ca. 1 bis 2 m vom Tatort entfernt. Dieser forderte den Mitangeklagten auf, vom Geschädigten abzulassen, was dieser tat. Der Angeklagte half J. auf und erkannte dabei seine stark blutenden Wunden. Der Geschädigte ging auf dem Partnachuferweg in Richtung Bahnunterführung. Die Angeklagten berieten kurz, ob sie einen Notarzt oder sonstige Hilfe holen sollten. Der Angeklagte riet, es sei besser keine Hilfe zu holen, weil sonst die Polizei kommen würde. Der Mitangeklagte erklärte sich, ebenfalls aus Angst vor der Polizei, sofort damit einverstanden, keine Hilfe zu holen. J. versuchte, sich in der Partnach das Blut abzuwaschen, geriet dabei aber bis zu den Knien ins Wasser. Die Angeklagten halfen ihm aus Angst, sich blutig zu machen, nicht heraus, dirigierten ihn aber zu einer Treppe am Ufer, so daß er aus eigener Kraft auf den Uferweg klettern konnte. Die Angeklagten erkannten, daß J. nach wie vor stark blutete, seine Kleidung mindestens bis zu den Knien naß war und daß leichter Frost herrschte. Sie berieten erneut, was zu tun sei. Der Angeklagte gab zu bedenken, daß J. erfrieren und verbluten werde. Der Mitangeklagte erklärte darauf, der Angeklagte solle nicht so zimperlich sein, J. werde schon überleben. Die Angeklagten machten sich aus Angst vor der Polizei auf den Heimweg, ohne Hilfe zu holen. J. schleppte sich weiter, bis ihn die Kräfte verließen. Er setzte sich bei leichtem Bodenfrost an einen Gartenzaun. Gegen Morgen verstarb er dort an Unterkühlung im Zusammenwirken mit dem Blutverlust und seiner Alkoholisierung.
2.
Bei dieser Sachlage begegnet die Verurteilung des Angeklagten wegen Totschlags durch Unterlassen gemäß §§ 212 Abs. 1, 13 StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a)
Das Landgericht hat die Garantenstellung des Angeklagten aus seiner Äußerung, er werde J. "eine reindreschen", hergeleitet. Zwar sei "die Bejahung einer Garantenpflicht auch für denjenigen, der durch ein schuldloses und nicht pflichtwidriges Verhalten eine Gefahr herbeiführt, die unmittelbar erst durch das verantwortliche Handeln eines Dritten verwirklicht wurde, sehr weitgehend". Die Kammer hat gleichwohl unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angenommen, auch solche Fälle begründeten eine Garantenstellung. Dies trifft nicht zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt das Bestehen einer Garantenstellung aus vorangegangenem Verhalten eine Pflichtwidrigkeit voraus (BGH StV 1992, 415 f. mit Anmerkung Seelmann = JR 1993, 159 f. mit Anm. Neumann; BGHSt 37, 106, 115 m.w.Nachw.).
Allerdings war nach den Feststellungen das Verhalten des Angeklagten pflichtwidrig. Er hat an der Verletzung des Geschädigten durch den Mitangeklagten insofern mitgewirkt, als er diesen durch seine Äußerung zumindest in dem Entschluß bestärkte, eine Körperverletzung zu begehen. Obwohl die Äußerung des Angeklagten als - pflichtwidriger - Beitrag zu einer (einfachen) Körperverletzung durch den Mitangeklagten zu betrachten ist, kann dennoch nicht angenommen werden, daß sie eine Garantenstellung mit der Pflicht zur Abwendung der späteren Lebensgefahr für den Geschädigten begründet hat, die erst durch die nachfolgende gefährliche Körperverletzung unter Einsatz des Messers entstanden ist.
Pflichtwidriges Vorverhalten begründet nur dann eine Garantenstellung, wenn es die nahe Gefahr des Eintritts des konkret untersuchten tatbestandsmäßigen Erfolges verursacht (Jescheck in LK 11. Aufl. StGB § 13 Rdn. 32; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 13 Rdn. 34; zum Meinungsstand auch Dencker in Stree/Wessels-Festschrift, 1993, S. 159, 163 f.). Dies war hier nicht der Fall. Die gefährliche Körperverletzung des Mitangeklagten ist dem Angeklagten nicht zuzurechnen. Diese Handlung wurde hervorgerufen durch dessen gesteigerte Aggressivität, die auf eine schwere dissozial geprägte Verhaltensstörung und eine hirnorganische Erkrankung zurückgeht. Dies konnte der Angeklagte nicht erkennen. Bei der Verletzung des Geschädigten mit dem Messer handelt es sich um eine Exzeßhandlung des Mitangeklagten. War dem Angeklagten deshalb der konkrete Erfolg dieser Handlung nicht zuzurechnen, so kann daraus nicht seine Garantenstellung für die Nichtabwendung des späteren Todeseintritts des Geschädigten abgeleitet werden (vgl. Stree aaO Rdn. 39; allg. zur Zurechnung Baumann/Weber/Mitsch, Strafrecht AT 10. Aufl. § 15 Rdn. 72; Stratenwerth, Strafrecht AT 3. Aufl. Rdn. 1010).
b)
In der Aufforderung an den Mitangeklagten, keine Hilfe zu holen, ist keine sukzessive Beteiligung an der gefährlichen Körperverletzung des Mitangeklagten zu sehen. Das Landgericht hat den Angeklagten von dem diesbezüglichen Vorwurf freigesprochen.
c)
Es kann darin auch kein Vorverhalten zum Unterlassen gesehen werden, die eine eigene Garantenstellung zur Abwendung des Todes des Geschädigten begründet hätte. Nach den Feststellungen hatten beide Angeklagten bereits zu diesem Zeitpunkt aufgrund der andauernden Blutungen in Verbindung mit der starken Alkoholisierung die Todesgefahr für den Geschädigten erkannt. Dann aber ist die Äußerung des Angeklagten nur eine Bestärkung des Mitangeklagten, die notwendige Rettungshandlung zu unterlassen, zu der dieser aufgrund seines pflichtwidrigen Vorverhaltens verpflichtet war.
Mittäterschaft des Angeklagten zum Unterlassen des Mitangeklagten wurde durch die Äußerung nicht begründet. Derjenige, der selbst nicht Garant ist, erhält nicht schon durch den gemeinsam mit einem Garanten gefaßten Entschluß zum Unterlassen von Rettungshandlungen eine eigene Garantenstellung. Dadurch würde letztlich die Garantenstellung als Voraussetzung für die Strafbarkeit beim unechten Unterlassungsdelikt gemäß § 13 Abs. 1 StGB aufgegeben und durch die Gemeinsamkeit des Tatentschlusses ersetzt. Demgemäß wird in der Literatur die Mittäterschaft durch Unterlassen regelmäßig nur auf das Zusammenwirken mehrerer Garanten bezogen (Jescheck aaO Rdn. 58; Schwab, Täterschaft und Teilnahme bei Unterlassungen 1996 S. 52, 213).
d)
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen kommt für den Angeklagten allein Beihilfe zum Unterlassen des Mitangeklagten N. in Betracht. Dahinter tritt das abstrakte Gefährdungsdelikt der unterlassenen Hilfeleistung nach § 323 c StGB zurück (BGH MDR 1980, 769).
3.
Der Senat ändert aufgrund der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen den Schuldspruch. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht anders hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Ulsamer
Granderath
Wahl
Boetticher