Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.09.1997, Az.: 4 StR 319/97
Pflicht zur Berücksichtigung bei der Strafzumessung dass es sich bei einem Betäubungsmittel um eine gefährliche Droge gehandelt hat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.09.1997
- Aktenzeichen
- 4 StR 319/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 18513
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 13.12.1996
Verfahrensgegenstand
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Prozessführer
Ilja Gregor N. aus G., geboren am ... 1972 in R.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 11. September 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner,
die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Tolksdorf, Athing, Dr. Ernemann als beisitzende
Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 13. Dezember 1996 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gerügt wird, ist unbegründet.
Der Schuldspruch läßt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat.
Auch der Strafausspruch hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts unterliegt er nicht deshalb der Aufhebung, weil die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten gewürdigt hat, daß es sich "bei dem (gehandelten und Angeführten) Betäubungsmittel um eine gefährlichere Droge handelt" (UA 16). Denn das Landgericht stellt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHSt 42, 255) in diesem Zusammenhang ausdrücklich klar, daß die in den vom Angeklagten eingeführten und gehandelten "Ecstasy-Tabletten" enthaltenen Wirkstoffe MDE/MDMA auf der Schwereskala der Rauschgifte im mittleren Bereich anzusiedeln (UA 16) und "in etwa vergleichbar mit dem Amphetamin" einzuordnen (UA 18) sind. Bei dieser Sachlage ist - anders als in den den zitierten Entscheidungen (BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 12 und 24) zugrundeliegenden Fällen - nicht zu besorgen, daß das Landgericht die Gefährlichkeit des eingeführten und gehandelten Rauschgifts zum Nachteil des Angeklagten überbewertet hat.
Die Überprüfung des Strafausspruches hat auch im übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die vom Beschwerdeführer insoweit erhobenen Rügen bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.
Maatz
Tolksdorf
Athing
Ernemann